Vorabentscheidungsersuchen des Úřad pro přístup k dopravní infrastruktuře (Tschechische Republik), eingereicht am 23. September 2020 – CityRail a.s./Správa železnic, státní organizace
(Rechtssache C-453/20)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Úřad pro přístup k dopravní infrastruktuře
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: CityRail a.s.
Antragsgegnerin: Správa železnic, státní organizace
Vorlagefragen
Ist der Ort des Be- und Entladens für die Beförderung von Gütern, einschließlich der Gleise, ein Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2012/341 ?
Ist mit der Richtlinie 2012/34 vereinbar, dass ein Infrastrukturbetreiber jederzeit zu Lasten der Spediteure eine Änderung der Höhe des Entgelts für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur oder von Serviceeinrichtungen vornehmen kann?
Ist die Richtlinie 2012/34 nach Art. 288 AEUV für die staatliche Organisation Správa železnic (Eisenbahnverwaltung) verbindlich?
Sind die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen als diskriminierend anzusehen, wenn sie im Widerspruch zu jenen Vorschriften der Europäischen Union stehen, zu deren Einhaltung die Správa železnic (Eisenbahnverwaltung) verpflichtet ist?
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1 Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. 2012, L 343, S. 32).