Rechtsmittel des Sebastian Veit gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 2. April 2020 in der Rechtssache T-474/18, Sebastian Veit gegen Europäische Zentralbank, eingelegt am 19. Juni 2020
(Rechtssache C-272/20 P)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Sebastian Veit (Prozessbevollmächtigter: K. Kujath, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Zentralbank
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Rechtsmittelführer beantragt:
das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 2. April 2020 in der Rechtssache T-474/18 aufzuheben;
die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 3. Januar 2018 zur Eingruppierung des Rechtsmittelführers mit Wirkung ab 1. Januar 2018 in der Form der Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 25. Mai 2018 aufzuheben;
die Kosten des Verfahrens der Europäischen Zentralbank aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das angefochtene Urteil verletze das Unionsrecht. Das Gericht habe den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß den Art. 20, 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht zutreffend ausgelegt.
Die Entscheidung des Gerichts, wonach die unterschiedliche Behandlung von internen und externen Stellenbewerbern bei der Eingruppierung in eine Gehaltsstufe durch die Europäische Zentralbank aufgrund unterschiedlicher Regelungen gerechtfertigt und verhältnismäßig war, sei fehlerhaft.
Die vom Gericht auf den Fall entsprechend angewandte Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Bestimmungen des Statuts über die Festsetzung der Dienstaltersstufe eines Beamten im aktiven Dienst werde dem Sacherhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, nicht gerecht.
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