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Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 31. Dezember 2019 – M. A./Konsuł Rzeczypospolitej Polskiej w N. 

(Rechtssache C-949/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: M. A.

Kassationsbeschwerdegegner: Konsuł Rzeczypospolitej Polskiej w N.

Vorlagefrage

Ist Art. 21 Abs. 2a des Schengen-Besitzstand-Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass einem Drittstaatsangehörigen, dem ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt verweigert wurde und der nicht von dem Recht nach Art. 21 Abs. 1 des Schengen-Besitzstand-Übereinkommens Gebrauch machen kann, sich frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu bewegen, das Recht gewährleistet sein muss, einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht einzulegen?

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1 ABl. 2000, L 239, S. 19.