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Rechtsmittel, eingelegt am 2. April 2019 von der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Januar 2019 in der Rechtssache T-348/16 OP, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/ERCEA

(Rechtssache C-280/19 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) (Prozessbevollmächtigte: Francesca Sgritta und Miguel Pesquera Alonso im Beistand von Rechtsanwalt Evangelos Kourakis)

Andere Partei des Verfahrens: Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (APS)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und das Urteil insoweit aufzuheben, als danach 1. der Betrag von 184 157,00 Euro für Personalkosten unter die förderfähigen Kosten fällt und 2. die mittelbaren Kosten, die Personalkosten betreffen, in Höhe eines Betrags 36 831,40 Euro förderfähig sind;

die Rechtssache T-348/16 OP in der Sache zu überprüfen und die Klage der APS in der Rechtssache T-348/16 hinsichtlich des geforderten Betrags von 184 157,00 Euro + 36 831,40 Euro abzuweisen;

der APS ihre eigenen und die der ERCEA entstandenen Kosten für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittels, mit dem sie die Aufhebung des Urteils begehrt, macht die ERCEA vier Gründe geltend:

1.    Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass das Gericht die folgenden Fehler begangen habe:

    i. Das Gericht habe gegen Vorschriften des öffentlichen Interesses des Unionsrechts verstoßen, insbesondere die Vorschriften über das Siebte Rahmenprogramm für Forschung, die Rechtsvorschriften, die das fragliche Programm regelten (beispielsweise die Verordnung [EG] Nr. 1906/2006), und die Haushaltsordnung (im Folgenden: Verordnungen);

    ii. es habe die Regeln der Auslegung verletzt, indem es eine fehlerhafte und unzulässige Auslegung der Finanzhilfevereinbarung Nr. 211166 (im Folgenden: FH) vorgenommen habe, die zudem mit den Verordnungen unvereinbar und daher rechtswidrig sei.

    iii. hilfsweise wird geltend gemacht, das Gericht habe die genaue Bedeutung der relevanten Bestimmungen der FH verkannt und infolgedessen die vorgelegten Beweise verfälscht;

    iv. es habe nicht begründen können, 1. warum im Fall der Telearbeit keine Überwachung erforderlich sei oder 2. warum alle Formen der Telearbeit automatisch dem Erfordernis der Überwachung genügten, ohne dass irgendwelche zusätzlichen Maßnahmen erforderlich seien (unterstellt, dass eine Überwachung auch für die Telearbeit erforderlich sei).

2. Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft den Umstand, dass das Gericht – auch wenn es die rechtlichen Voraussetzungen für die Förderfähigkeit des Antrags zutreffend bestimmt habe – angenommen habe, dass der fragliche Antrag auf der Grundlage rechtmäßig sei, dass nur eine der Voraussetzungen (nämlich die Voraussetzung über die Tatsächlichen Arbeitsstunden) erfüllt sei, da (seiner Beurteilung nach) die ERCEA dies nicht bestritten habe. Damit habe das Gericht folgende Fehler begangen:

    i. Es habe gegen die Verordnungen verstoßen;

    ii. es habe gegen die auf Verträge anwendbaren Vorschriften verstoßen;

    iii. unter der Voraussetzung, dass das Gericht es nicht unterlassen habe, die übrigen Voraussetzungen zu prüfen, (und ihm dabei diese Herangehensweise bewusst gewesen sei), habe es gegen das Erfordernis einer angemessenen Begründung verstoßen;

    iv. jedenfalls – und unter der Annahme, dass das Gericht es nicht unterlassen habe, die übrigen Voraussetzungen zu prüfen, und sie implizit geprüft habe – habe es gegen die Regeln über die Beweislast verstoßen.

3. Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft den Umstand, dass das Gericht davon ausgegangen sei, dass nach dem Projektarbeitsvertrag zwischen der APS und den Forschern Telearbeit erlaubt gewesen sei; dadurch habe es eine Vielzahl von Fehlern begangen:

    i. Das Gericht habe gegen die Regeln der Auslegung von Verträgen verstoßen, indem es eine offensichtlich fehlerhafte und unzulässige Auslegung der Projektarbeitsverträge vorgenommen habe;

    ii. es habe die diesbezüglichen Beweise verfälscht;

    iii. es habe ein Urteil erlassen, das eine unzureichende und widersprüchliche Begründung hinsichtlich der wesentlichen Punkte der Rechtssache enthalte.

4. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass das Gericht aus den folgenden Gründen fehlerhaft entschieden habe:

    i. Das Gericht habe es unterlassen, die übliche Praxis der APS in Bezug auf Telearbeit zu prüfen, und habe den zu beurteilenden Gegenstand (nämlich den in Rede stehenden Projektarbeitsvertrag) als Bezugspunkt für seine Beurteilung herangezogen. Auf diese Weise habe das Gericht es unterlassen, eine hinreichende Begründung zu geben, da die Begründung offensichtlich fehlerhaft sei.

    ii. Hilfsweise wird geltend gemacht, dass das Gericht gegen die Regeln über die Beweislast und eine ordnungsgemäße Begründung verstoßen habe, da es in keiner Weise geprüft habe, welches die übliche Praxis der APS in Bezug auf Telearbeit ihrer Angestellten gewesen sei, und insoweit keine detaillierten Ausführungen gemacht habe.

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