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Klage, eingereicht am 31. August 2007 - Marcuccio / Kommission

(Rechtssache F-87/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Note vom 18. Dezember 2006, Aktenzeichen ADMIN.B.2 MB/hm (2006) 29517, aufzuheben;

die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung aufzuheben, mit der die Beklagte seinen Antrag vom 2. August 2006 an die Anstellungsbehörde abgelehnt hat, ihm den bis zu diesem Tag bereits entstandenen Teil seines durch rechtswidrige Handlungen, Tatsachen und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit drei von ihm im Sommer 2001 vorgelegten ärztlichen Attesten verursachten Schadens zu ersetzen, sowie ihm nach Art. 19 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften die Erlaubnis zu erteilen, in künftigen Gerichtsverfahren, die er gegen die genannten Handlungen, Tatsachen und Verhaltensweisen einleiten möchte, auszusagen, und den zuständigen Gerichten eine vom stellvertretenden Leiter des medizinischen Dienstes der Kommission unterzeichnete Note vom 14. August 2001 vorzulegen;

soweit erforderlich, die Note vom 27. April 2007, Aktenzeichen ADMIN.B.2/MB/ade D(07) 9132, aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 12. Januar 2007 gegen die Ablehnung seines Antrags vom 2. August 2006 zurückgewiesen wurde;

die in seinem Antrag vom 2. August 2006 bezeichneten Handlungen, Tatsachen und Verhaltensweisen festzustellen sowie - zumindest inzident - deren Rechtswidrigkeit festzustellen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Ersatz des Teils des genannten Schadens, der bis heute entstanden ist, einen Betrag von 100 000 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn vom morgigen Tag an bis zu dem Tag, an dem - wenn den Anträgen dieser Klage vollständig stattgegeben wird - die jeweiligen Entscheidungen ausnahmslos durchgeführt sein werden, für jeden Tag einen Betrag von 20 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag als Ersatz des Teils des genannten Schadens, der vom morgigen Tag bis zum Tag der Durchführung entstehen wird, an jedem Monatsersten für die im vorhergehenden Monat entstandenen Ansprüche zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seines Vorbringens macht der Kläger folgende drei Klagegründe geltend: 1) Völliges Fehlen einer Begründung, auch weil die von der Beklagten angegebenen Gründe unlogisch, widersprüchlich, irrational, konfus und vorgeschoben seien; 2) Schwerer, offenkundiger und deutlicher Gesetzesverstoß; 3) Verletzung der Fürsorgepflicht und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

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