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Klage, eingereicht am 24. Juni 2020 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-278/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Martínez del Peral, J. Baquero Cruz und P. J. O. Van Nuffel)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien mit dem Erlass und der Beibehaltung von Art. 32 Abs. 3 bis 6 und Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 2 des Gesetzes 40/2015 sowie von Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 3 des Gesetzes 39/2015 die Pflichten verletzt hat, die ihm nach den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz obliegen, durch welche die Autonomie beschränkt wird, die die Mitgliedstaaten genießen, wenn sie die materiellen und formellen Voraussetzungen festlegen, nach denen sich ihre Haftung für Schäden bestimmt, die Einzelnen durch einen Verstoß gegen Unionsrecht entstanden sind;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende, gemäß Art. 258 AEUV erhobene Vertragsverletzungsklage bezieht sich auf Art. 32 Abs. 3 bis 6 und Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ley 40/2015, de 1 de octubre de 2015, de Régimen Jurídico del Sector Público (Gesetz 40/2015 vom 1. Oktober 2015 über die Rechtsordnung des öffentlichen Sektors) sowie auf Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 3 der Ley 39/2015, de 1 de octubre de 2015, del Procedimiento Administrativo Común de las Administraciones Públicas (Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober 2015 über das allgemeine Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltung).

Die Klägerin trägt vor, mit den streitigen Vorschriften sei die Regelung über die Haftung des Staates als Gesetzgeber für Verstöße gegen Unionsrecht an die Regelung angepasst worden, die für gesetzgeberische Verstöße gegen die spanische Verfassung gelte, wobei bestimmte materielle Voraussetzungen hinzugefügt worden seien.

Die Angleichung der beiden Regelungen und die damit verbundenen verfahrensrechtlichen Anforderungen führten dazu, dass die Erlangung von Schadensersatz wegen Verstößen gegen Unionsrecht, die dem spanischen Gesetzgeber anzulasten seien, nunmehr unmöglich oder übermäßig schwierig sei, was gegen den Grundsatz der Effektivität verstoße.

Zudem liefen die materiellen Voraussetzungen, die für Verstöße gegen Unionsrecht hinzugefügt worden seien, dem Grundsatz der Äquivalenz zuwider, da für den Ersatz von Schäden, die der spanische Gesetzgeber durch Verstoß gegen Unionsrecht verursacht habe, ungünstigere Voraussetzungen gälten, als es bei Schäden wegen Verstoßes gegen die spanische Verfassung der Fall sei.

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