Language of document : ECLI:EU:T:2016:154

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

16. März 2016(*)

„Dumping – Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in China – Endgültiger Antidumpingzoll – Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Nennenswerte Verzerrung infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems – Steuervorteile“

In der Rechtssache T‑586/14

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd mit Sitz in Anhui (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Melin und V. Akritidis,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142, S. 1, Berichtigung ABl. 2014, L 253, S. 4)

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Verordnung

1        Die Klägerin, die Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd, ist ein Unternehmen mit Sitz in China, das dort Solarglas herstellt und in die Europäische Union exportiert, das unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142, S. 1, Berichtigung ABl. 2014, L 253, S. 4, im Folgenden: angefochtene Verordnung) fällt.

2        Die an der Börse von Hong Kong notierte Xinyi Solar (Hong Kong) Ltd mit Sitz in Hong Kong (China) (im Folgenden: XSolarHK) ist die einzige Aktionärin der Klägerin.

3        Am 26. November 2013 erließ die Europäische Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1205/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 316, S. 8, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

4        Aus der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass das Verfahren, in dem die vorläufige Verordnung erlassen wurde, am 28. Februar 2013 auf einen Antrag hin eingeleitet wurde, der im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Solarglasproduktion in der Union entfallen (zweiter Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

5        Aus der angefochtenen Verordnung geht außerdem hervor, dass nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden: vorläufige Unterrichtung), sich mehrere interessierte Parteien, darunter die Klägerin, schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen äußerten (vierter Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

6        Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen soweit angezeigt geändert (fünfter Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

7        Anschließend unterrichtete die Kommission alle Parteien, darunter die Klägerin, über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas aus China sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll beabsichtigte (im Folgenden: endgültige Unterrichtung). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten (sechster Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

8        Am 21. Mai 2013 beantragte die Klägerin Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden: MWB) und reichte am 6. Juni 2013 ihre Antworten zum Anti-Dumping-Fragebogen der Kommission ein.

9        Am 21. Juni 2013 beantwortete die Klägerin die Aufforderung der Kommission zur Übermittlung weiterer Informationen.

10      Die von der Klägerin auf dem Antragsformular für MWB erteilten Informationen und ihre Antworten zum Fragebogen der Kommission wurden zwischen dem 21. und 26. Juni 2013 am chinesischen Sitz der Klägerin geprüft.

11      Ende Juni 2013 und im Juli 2013 übermittelte die Klägerin in Abstimmung mit der Kommission und gemäß deren Nachfragen weitere Informationen.

12      Mit Schreiben vom 22. August 2013 (im Folgenden: Schreiben der Kommission vom 22. August 2013) informierte die Kommission die Klägerin, dass ihrem Antrag auf MWB allein deshalb nicht stattgegeben werden könne, weil sie das dritte Kriterium zur Gewährung dieses Status nicht erfülle. Die Kommission forderte die Klägerin zur Stellungnahme auf. Hingegen wurden die vier anderen Kriterien zur Gewährung von MWB als von der Klägerin erfüllt angesehen.

13      In ihrem Schreiben vom 22. August 2013 vertrat die Kommission die folgende Auffassung:

„Die Untersuchung hat ergeben, dass [der Klägerin] bei der Einkommensteuer verschiedene Steuervorteile zugutegekommen sind, wie zum Beispiel:

–        das Programm ‚2 Free 3 Halve‘. Diese Steuerregelung ermöglicht es Unternehmen mit ausländischem Kapital, für zwei Jahre eine vollständige Steuerbefreiung (0 %) in Anspruch zu nehmen und während der drei folgenden Jahre einen Steuersatz in Höhe von 12,5 % anstelle des normalen Steuersatzes in Höhe von 25 %;

–        die Steuerregelung für Hightechunternehmen. Danach unterliegt das Unternehmen einem ermäßigten Steuersatz von 15 % statt des üblichen Steuersatzes von 25 %. Dieser Vorzugssteuersatz stellt eine Subvention dar, die praktisch ständig angepasst werden kann und die auch darauf abzielen kann, Investitionen zu reduzierten Steuersätzen anzuziehen, wodurch der Wettbewerb verfälscht wird.

Nach hier vertretener Ansicht verschaffen die reduzierten Steuersätze erhebliche finanzielle Vorteile, so dass der [Klägerin] nicht der Nachweis gelungen ist, dass ihre Produktionskosten und ihre finanzielle Situation infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt sind …

Daher schlägt die Kommission vor, den MWB-Antrag [der Klägerin] zurückzuweisen.“

14      Am 1. September 2013 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme ein, auf die die Kommission am 13. September 2013 mit ihrer endgültigen Entscheidung über den MWB-Antrag antwortete (im Folgenden: Schreiben der Kommission vom 13. September 2013), mit der sie die Zurückweisung des MWB-Antrags der Klägerin bestätigte.

15      Im Schreiben der Kommission vom 13. September 2013 vertrat die Kommission insbesondere die folgende Auffassung:

„Eine Einkommensteuerregelung, die für bestimmte Unternehmen oder bestimmte Wirtschaftssektoren gilt, die von der Regierung als strategisch erachtet werden, impliziert, dass diese Steuerregelung nicht aus einer Marktwirtschaft hervorgeht, sondern in hohem Maße noch aus einer staatlichen Planung und dass sie daher unter das dritte Kriterium [Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009] fällt. Die Anwendung eines Vorzugssteuersatzes ändert den Gewinn vor Steuern, den das Unternehmen erwirtschaften muss, um für Investoren attraktiv zu sein …

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass auf [die Klägerin] der ermäßigte Steuersatz (14,01 %) angewandt werden konnte, da [sie] die Steuerregelung für Hightechunternehmen mit einer anderen Regelung, und zwar dem ‚Two-Free-3-Halve‘-Programm, kombinieren konnte. Diese Kombination führte zu einem im Vergleich zum normalen Steuersatz (25 %) erheblich reduzierten Steuersatz, mit dem insbesondere das Ziel verfolgt werden konnte, Kapital mit niedrigen Steuersätzen anzuziehen und so die gesamte finanzielle und wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu beeinflussen.

Schließlich führen Sie aus, dass die Beurteilung der Kommission, dass die Steuerregelung praktisch ständig angepasst werden könne, der Grundlage entbehre. Ihre Argumente, dass die beiden Steuerregelungen zeitlich begrenzt seien, wurden ordnungsgemäß berücksichtigt. Jedoch stellt die Tatsache, dass diese beiden Steuerregelungen nicht auf Dauer gelten, den Umstand …, dass sie darauf abzielten, die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu beeinflussen, nicht in Frage.“

16      Nach der vorläufigen Unterrichtung und später der endgültigen Unterrichtung brachte die Klägerin vor, die Ablehnung ihres MWB-Antrags durch die Kommission sei nicht gerechtfertigt. Derselbe Einwand wurde bereits bei der vorläufigen Untersuchung erhoben und in den Erwägungsgründen 43 und 47 der vorläufigen Verordnung von der Kommission zurückgewiesen (32. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

17      Folglich wird mit der angefochtenen Verordnung die Feststellung bestätigt, dass alle Anträge auf MWB abgelehnt werden sollten, wie in den Erwägungsgründen 34 bis 47 der vorläufigen Verordnung ausgeführt (34. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

18      Die Erwägungsgründe 34 bis 47 der vorläufigen Verordnung lauten:

„(34) Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der [Verordnung (EG) Nr. 1225/2009] wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus … China für diejenigen ausführenden Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 [der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009] ermittelt.

(35)      Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

(1)      Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

(2)      die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und für alle Zwecke angewendet wird;

(3)      Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

(4)      es gelten Insolvenz- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen, und

(5)      Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(36)      Zehn mitarbeitende Unternehmen beantragten MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der [Verordnung (EG) Nr. 1225/2009]; das entsprechende Antragsformular schickten sie fristgerecht zurück. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d der [Verordnung (EG) Nr. 1225/2009] wurden bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen[, zu denen auch die Klägerin gehörte,] MWB-Kontrollbesuche durchgeführt.

(37)      Daraus ergibt sich, dass eine MWB-Feststellung für die folgenden vier Unternehmen oder Unternehmensgruppen erfolgt ist.

–        In die Stichprobe einbezogene Unternehmen:

–        …;

–        [die Klägerin] und [XSolarHK];

–        ….

–        Im Rahmen einer individuellen Ermittlung untersuchtes Unternehmen:

–        ….

(38)      Die Kommission holte alle benötigten Informationen ein und überprüfte die in den MWB-Anträgen enthaltenen Angaben bei den betreffenden Unternehmen vor Ort.

(39)      Bei verbundenen Parteien prüft die Kommission, ob die Gruppe verbundener Unternehmen insgesamt die Voraussetzungen für eine MWB erfüllt. Falls eine Tochtergesellschaft oder ein anderes mit dem MWB-Antragsteller in … China verbundenes Unternehmen direkt oder indirekt an der Herstellung oder dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt ist, wird die MWB-Untersuchung daher sowohl für jedes Unternehmen getrennt als auch für die gesamte Unternehmensgruppe durchgeführt.

(40)      Dementsprechend wurden die MWB-Anträge von vier ausführenden Herstellern (Unternehmensgruppen), die aus elf juristischen Personen bestehen, untersucht.

(41)      Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass keiner der vier ausführenden Hersteller (Unternehmensgruppen), die MWB beantragt hatten, nachweisen konnte, die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der [Verordnung (EG) Nr. 1225/2009] zu erfüllen.

(42)      …

(43)      [Es] konnte keiner der vier ausführenden Hersteller entweder einzeln oder als Gruppe nachweisen, dass keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems bestehen. Folglich erfüllten diese Unternehmen oder Unternehmensgruppen das MWB-Kriterium 3 nicht. Konkret nahmen alle vier ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller Steuervergünstigungen in Anspruch.

(44)      …

(45)      Die Kommission unterrichtete die betreffenden Unternehmen, die [chinesischen] Behörden sowie den Antragsteller über die Ergebnisse der MWB-Untersuchung und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(46)      Es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der vorläufigen Feststellungen erforderlich gemacht hätten. Im Anschluss an die Konsultierung der Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c wurden alle Antragsteller am 13. September 2013 einzeln und förmlich über die endgültige Feststellung [bezüglich] ihres MWB-Antrags unterrichtet.

(47)      Die MWB-Anträge aller vier mitarbeitenden ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller in … China wurden folglich zurückgewiesen, da diese Antragsteller nicht nachweisen konnten, die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der [Verordnung (EG) Nr. 1225/2009] zu erfüllen.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

19      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 7. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

20      Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens hat die Kommission in ihrer Gegenerwiderung den Erlass einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 beantragt, um der Klägerin den Nachweis aufgeben zu lassen, dass ein Unternehmen, das Adressat eines als Anlage zur Erwiderung vorgelegten Schriftstücks war, dessen Vorlage zugestimmt hat; bei Fehlen dieser Zustimmung müsse, so die Kommission, dieses Dokument, das den vierten Klagegrund betreffe, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend gemacht werde, aus der Akte entfernt werden.

21      Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

22      Das Gericht hat den Parteien gemäß Art. 64 § 2 Buchst. a der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 Fragen zur schriftlichen Beantwortung vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt.

23      Die Parteien haben diese Fragen fristgerecht beantwortet.

24      Mit am 8. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Kopie der vom 12. Dezember 1997 stammenden Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Behandlung ehemaliger Nicht-Marktwirtschaftsländer in Antidumpingverfahren mit einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (KOM[97] 677 endg.) eingereicht.

25      An demselben Tag hat das Gericht der Kommission gemäß Art. 85 Abs. 4 der Verfahrensordnung den von der Klägerin eingereichten Beweis übermittelt und ihr mitgeteilt, sie könne in der mündlichen Verhandlung Stellung zu dem fraglichen Schriftstück nehmen.

26      Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. September 2015 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

27      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Verordnung, soweit sie von ihr betroffen ist, für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur verspäteten Vorlage eines Beweismittels

29      Wie bereits oben in Rn. 24 angeführt, hat die Klägerin am Tag vor der mündlichen Verhandlung ein Schriftstück bei der Kanzlei des Gerichts als neues Beweismittel eingereicht.

30      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission beantragt, dieses Schriftstück in Anwendung von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung nicht zur Akte zu nehmen.

31      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung nur „[s]ofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist, … die Hauptparteien ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor einer Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, Beweise oder Beweisangebote vorlegen [können]“.

32      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die verspätete Vorlage des fraglichen Schriftstücks zu rechtfertigen.

33      Im Rahmen des von den Parteien eingegrenzten Rechtsstreits kann jedoch der Unionsrichter, auch wenn er nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden hat, nicht verpflichtet sein, allein die Argumente zu berücksichtigen, auf die sie ihr Vorbringen gestützt haben, weil er seine Entscheidung sonst gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müsste (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2009, Kommission/Roodhuijzen, T‑58/08 P, Slg, EU:T:2009:385, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Insbesondere hat der Unionsrichter in einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden, in dem die Parteien über die Auslegung und Anwendung einer unionsrechtlichen Vorschrift streiten, die für die Entscheidung des Rechtsstreits einschlägigen Vorschriften auf den ihm von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt anzuwenden. Nach dem Grundsatz iura novit curia fällt die Ermittlung des Sinnes einer Rechtsvorschrift nämlich nicht in den Geltungsbereich des Grundsatzes der freien Disposition der Parteien über den Rechtsstreit (vgl. Urteil Kommission/Roodhuijzen, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2009:385, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Das in Rede stehende Schriftstück diente der Vorbereitung der Änderung des damals geltenden gesetzlichen Rahmens und liegt der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, Berichtigung ABl. 2010, L 7, S. 22, im Folgenden: Grundverordnung) zugrunde. Es könnte daher rechtliche Elemente enthalten, die insbesondere für die historische Auslegung der Tragweite von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung durch den Richter zu berücksichtigen sind.

36      Daher ist der Antrag der Kommission, das fragliche Schriftstück nicht zur Akte zu nehmen, zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

37      Die Klägerin führt vier Klagegründe an, von denen sich der erste auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung bezieht, und macht geltend, die Kommission habe zu Unrecht in der angefochtenen Verordnung angenommen, dass ihre Produktionskosten und ihre finanzielle Lage noch infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems im Sinne dieser Bestimmung nennenswert verzerrt seien.

38      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert in Abweichung von den Bestimmungen in den Abs. 1 bis 6 dieser Bestimmung grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt wird. Diese Vorschrift soll also die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C‑337/09 P, Slg, EU:C:2012:471, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Dagegen wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren u. a. aus China für bestimmte Hersteller nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung gemäß den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den in Abs. 7 Buchst. c genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei Fertigung und Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2012:471, Rn. 67).

40      Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c wurde deshalb in die Grundverordnung aufgenommen, weil der Reformprozess u. a. in China zu einer grundlegenden Änderung der Volkswirtschaft dieses Landes geführt hat, so dass nunmehr für bestimmte Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen. Dieses Land hat sich von den wirtschaftlichen Verhältnissen entfernt, die Anlass zur systematischen Anwendung der Methode des Vergleichslandes gaben (Urteil Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2012:471, Rn. 68).

41      Da jedoch China trotz dieser Reformen nach wie vor kein Land mit Marktwirtschaft ist, für dessen Ausfuhren automatisch die Regeln des Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung gelten, obliegt es nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c jedem Hersteller, der diese Regeln nutzen möchte, ausreichendes Beweismaterial der dort aufgeführten Art dafür vorzulegen, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist (Urteil Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2012:471, Rn. 69).

42      Die Beweislast obliegt insoweit dem Hersteller, der die Zuerkennung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens (im Folgenden: MWS) nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung begehrt. In Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 heißt es, dass der Antrag eines solchen Herstellers ausreichendes Beweismaterial der dort aufgeführten Art dafür enthalten muss, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher brauchen die Unionsorgane nicht nachzuweisen, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des MWS nicht erfüllt (Urteil vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C‑249/10 P, Slg, EU:C:2012:53, Rn. 32).

43      Dagegen haben der Rat der Europäischen Union und die Kommission zu beurteilen, ob die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind, so dass ihm der MWS zuerkannt werden kann, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist (Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2012:53, Rn. 32, und Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2012:471, Rn. 70).

44      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben in Rn. 13 wiedergegebenen Schreiben der Kommission vom 22. August 2013, aus dem oben in Rn. 15 wiedergegebenen Schreiben der Kommission vom 13. September 2013 und aus den oben in Rn. 18 wiedergegebenen Erwägungsgründen 34 bis 47 der vorläufigen Verordnung, auf die die angefochtene Verordnung in ihrem 34. Erwägungsgrund verweist, dessen Inhalt oben in Rn. 17 wiedergegeben ist, dass der Klägerin die Gewährung der MWB von der Kommission nur deshalb verweigert wurde, weil sie nach deren Ansicht nicht nachgewiesen hatte, dass sie das in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung genannte Kriterium erfüllt.

45      Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller ausreichendes Beweismaterial vorzulegen, um nachzuweisen, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., dass „[seine] Produktionskosten und [seine] finanzielle Lage … infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt [sind], insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich“.

46      Unabhängig von den Fällen der Anlageabschreibungen, sonstiger Abschreibungen, des Barterhandels und der Bezahlung durch Schuldenausgleich, die in der Grundverordnung nur als Beispiele erwähnt werden, wie aus der Verwendung des Adverbs „insbesondere“ hervorgeht, und die jedenfalls für die vorliegende Rechtssache nicht relevant sind, stellt die in Rede stehende Bestimmung die doppelte und kumulative Bedingung auf, dass eine nennenswerte Verzerrung der Produktionskosten und der finanziellen Situation des in Rede stehenden Unternehmens vorliegt und dass diese Verzerrung sich als Folge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems erweist.

47      In der vorliegenden Rechtssache rügt die Klägerin, die angefochtene Verordnung sei rechtswidrig, weil die Kommission u. a. die Auffassung vertrete, dass die Steuervorteile, die sie genieße, Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung darstellten.

48      In diesem Sinne macht sie im Wesentlich geltend, dass das Wort „infolge“ das Fortbestehen eines bereits existierenden Faktors zum Ausdruck bringe, wie sich aus der Entwicklung des unionsrechtlichen Rahmens ergebe, und dass die genannten Vorteile nicht als Teil eines Systems angesehen werden könnten, in dem der Handel Gegenstand eines vollständigen oder fast vollständigen Monopols sei und die Inlandspreise vom Staat festgelegt würden, also eines Staatshandelssystems.

49      Die in Rede stehenden Steuervorteile hätten im Gegenteil keinen Bezug zu einer zentralisierten Planwirtschaft, denn sie seien in vielen Marktwirtschaften üblich, um ausländische Investitionen anzuziehen und bestimmte Tätigkeiten zu unterstützen. So verhalte es sich innerhalb der Union insbesondere im Licht der Praxis der Kommission bei staatlichen Beihilfen in Form von Steueranreizen, so dass die Kommission im Schreiben vom 13. September 2013 offensichtlich beurteilungsfehlerhaft die Auffassung vertreten habe, dass eine Einkommensteuerregelung, mit der bestimmte, von der Regierung als strategisch angesehene Unternehmen oder Wirtschaftssektoren bevorzugt würden, impliziere, dass diese Steuerregelung nicht die einer Marktwirtschaft sei, sondern noch unter dem direkten Einfluss staatlicher Planung stehe.

50      Zu den Steuervergünstigungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung führt die Klägerin aus, dass China ausländisches Kapital und Investitionen anziehen wolle, was ein legitimes Ziel sei, das von allen Ländern der Welt einschließlich der meisten Mitgliedstaaten der Union, insbesondere von Irland, den Niederlanden und Belgien, geteilt werde.

51      Nach Ansicht der Kommission beruhen die Argumente der Klägerin auf einer am Wortlaut haftenden Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung, als handelte es sich um eine Ausschlussklausel für jeden Faktor, der von früheren Systemen übernommen worden sei; Gegenstand dieser Bestimmung sei aber vielmehr, durch ein nuanciertes Vorgehen Chinas Übergang zu einer Marktwirtschaft zu berücksichtigen.

52      Zunächst werde der ermäßigte Steuersatz von 15 % statt 25 % auf Unternehmensgewinne für Hightechunternehmen von der chinesischen Verwaltung nach freiem Ermessen gewährt, die den in China geltenden 12. Fünfjahresplan zu berücksichtigen habe, in dem die photovoltaische Energiegewinnung als aufstrebender strategischer Sektor genannt werde; dieser ermäßigte Steuersatz sei in Erfüllung des nationalen Plans für die mittel- und langfristige wissenschaftliche und technologische Entwicklung (2006–2020) beschlossen worden, so dass die Kommission davon habe ausgehen dürfen, dass dieser Steuervorteil aus dem früheren nicht marktwirtschaftlichen System stamme.

53      Ebenso verhalte es sich mit dem ermäßigten Steuersatz für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung.

54      Des Weiteren führt die Kommission in diesem zweifachen Kontext aus, sie habe ihre Untersuchung nicht auf den einfachen Umstand gestützt, dass der Klägerin ein Bündel von Steuervorteilen zugutegekommen sei, sondern vielmehr auf die unstreitige Tatsache, dass eine solche günstige Behandlung auf der Einstufung der Klägerin als Unternehmen des Sektors Hightech und Neue Technologien und als Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beruhe.

55      Die vom chinesischen Staat gewährte Unterstützung sei nicht Ausdruck einer horizontalen Politik mit dem Ziel, u. a. die Umwelt zu verbessern, die regionale Entwicklung zu unterstützen oder ein anderes Ziel im öffentlichen Interesse im Kontext einer Marktwirtschaft zu fördern, sondern sei „die Verkörperung eines nicht marktwirtschaftlichen Systems“.

56      Im Übrigen berufe sich die Klägerin zu Unrecht auf die Steuerpolitik der Mitgliedstaaten, denn auch wenn bestimmte Mitgliedstaaten Steuervorteile für besondere Tätigkeiten gewährten, bezögen sich diese Vorteile nie auf die gesamten Gewinne der in Rede stehenden Unternehmen und würden nicht allein aus dem Grund gewährt, dass es sich um eine ausländische Investition handele.

57      Schließlich trägt die Kommission vor, sie habe sich hinsichtlich der Körperschaftsteuerermäßigung, die Unternehmen des Sektors Hightech und Neue Technologien zugutekämen, nicht auf den Umstand gestützt, dass diese Maßnahme mit den von China erstellten Fünfjahresplänen in Zusammenhang stehe, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Klägerin der Beweislast nicht genüge, die ihr hinsichtlich des dritten Kriteriums zur Gewährung der MWB obliege. Dennoch sei der Umstand, dass die Maßnahme ihren Ursprung in den Fünfjahresplänen habe, ein relevantes Indiz, das sie gemeinsam mit anderen Faktoren wie dem Status Chinas als Land ohne Marktwirtschaft, dem privilegierten Status des Sektors, in dem die Klägerin tätig sei, der Art und dem Ausmaß der in Rede stehenden Steuerregelungen und dem Fehlen von Beweisen für das Gegenteil zu dem Ergebnis geführt habe, dass diese Regelungen Verzerrungen bewirken könnten.

58      Die Klägerin verkenne den wesentlichen Unterschied zwischen der Unterstützung einer bestimmten Tätigkeit und der Unterstützung sämtlicher Tätigkeiten eines Unternehmens, das zu einem Sektor gehöre, dessen Privilegierung gegenüber allen anderen der Staat beschlossen habe. Die günstige steuerliche Behandlung, die der Klägerin zugutegekommen sei, falle aber in die letztere Kategorie und gehöre nicht zu den Maßnahmen, die in einer Marktwirtschaft getroffen würden.

59      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Organe der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere bei handelspolitischen Schutzmaßnahmen aufgrund der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Fragen über ein weites Ermessen verfügen. Die gerichtliche Nachprüfung einer solchen Ermessensausübung ist daher auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Gleiches muss für die tatsächliche, rechtliche und politische Lage in dem betreffenden Land gelten, die die Unionsorgane bei der Entscheidung beurteilen müssen, um festzustellen, ob ein Ausführer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen und ohne nennenswerte Staatseingriffe handelt und ihm deshalb MWB gewährt werden kann. Dabei darf der Unionsrichter auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen und insbesondere der Antidumpingmaßnahmen zwar, abgesehen von Fällen eines offenkundigen Beurteilungsfehlers oder Ermessensmissbrauchs, nicht in die den Unionsbehörden vorbehaltene Beurteilung eingreifen, doch hat er sich zu vergewissern, ob die Unionsorgane alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt sorgfältig geprüft haben (vgl. Urteil vom 18. September 2012, Since Hardware [Guangzhou]/Rat, T‑156/11, Slg, EU:T:2012:431, Rn. 182 bis 184 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      In diesem Sinne wurde zum Ausnahmecharakter von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung entschieden, dass sich aus dem Erfordernis einer engen Auslegung nicht ergeben kann, dass die Organe diese Bestimmung auf eine Art auslegen und anwenden, die mit ihrem Wortlaut und ihrem Zweck unvereinbar ist (Urteil Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2012:471, Rn. 93).

61      Nach alledem hat das Gericht bei der Beurteilung des ersten Klagegrundes über die Frage zu entscheiden, ob – wie die Klägerin vorträgt – die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Argumente zurückwies, die die Klägerin zum Nachweis dafür, dass ihre Produktionskosten und ihre finanzielle Lage nicht mehr infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems verzerrt seien, angeführt hatte, um ungeachtet der Steuerregelungen, die ihr zugutegekommen waren, MWB zu erhalten.

62      Hierzu ist festzustellen, dass die Würdigung der Kommission offensichtlich unzutreffend ist.

63      Es ist nämlich zu hervorzuheben, dass sich die Vorteile infolge eines nicht marktwirtschaftlichen Systems im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf jeden beliebigen von den zuständigen chinesischen Behörden gewährten Vorteil beziehen können, da andernfalls die praktische Wirksamkeit und die illustrative Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Beispiele in Frage gestellt würde.

64      Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung geht hervor, dass die Verzerrungen der finanziellen Lage der Unternehmen eine Folge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems sein müssen. Die verschiedenen Sprachfassungen der Grundverordnung bestätigen, dass der Ausdruck „induit“ – u. a. „carried over“ im Englischen, „infolge“ im Deutschen, „voortvloeien“ im Niederländischen und „derivanti“ im Italienischen – bedeutet, dass das frühere nicht marktwirtschaftliche System die in Rede stehenden Verzerrungen verursacht oder zu ihnen geführt haben muss. Somit können sich die Vorteile, die Ursprung der angeführten Verzerrungen sind, nicht auf jeden beliebigen von den zuständigen chinesischen Behörden gewährten Vorteil beziehen, sondern nur auf solche, die sich aus dem früheren nicht marktwirtschaftlichen System ergeben.

65      Die in Rede stehenden Steuervorteile können jedoch nicht als in dem Sinne infolge eines früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems entstanden angesehen werden, dass sie dessen Folge sind oder sich aus diesem ergeben.

66      Bekanntlich gewähren nämlich auch Länder mit Marktwirtschaft Unternehmen Steuervorteile in Form von Steuerbefreiungen für einen bestimmten Zeitraum oder eines ermäßigten Steuersatzes, wie im Übrigen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu staatlichen Beihilfen hervorgeht, insbesondere den Urteilen vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien (C‑280/95, Slg, EU:C:1998:28, Rn. 2), vom 21. März 2002, Spanien/Kommission (C‑36/00, Slg, EU:C:2002:196, Rn. 4), oder vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C‑471/09 P bis C‑473/09 P, EU:C:2011:521, Rn. 6).

67      Wenn die Kommission geltend macht, dass diese Regelungen außergewöhnlichen Charakter hätten und ihre Rechtmäßigkeit aus der Sicht des Unionsrechts zweifelhaft sei, kann dies die Existenz von Steuerregelungen, die den in Rede stehenden ähneln, angesichts dessen, dass vergleichbare Steuerregelungen in einem marktwirtschaftlichen Kontext eingesetzt wurden, nicht in Frage stellen. Auch wenn nämlich Steuervorteile wie ermäßigte Steuersätze, die eine staatliche Intervention voraussetzen, geeignet sind, das Verhalten der Unternehmen in eine andere Richtung zu lenken, als sie sich aus den in einer Marktwirtschaft vorhandenen Kräften ergeben würde, ist festzustellen, dass solche Maßnahmen auch in Ländern mit Marktwirtschaft existieren. Somit reicht allein die Existenz solcher Maßnahmen nicht aus, um sie als Folge eines nicht marktwirtschaftlichen Systems einzustufen.

68      Diese Würdigung wird durch die Argumente, die die Kommission in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, nicht in Frage gestellt.

69      Zunächst beruht das Argument, dass die in Rede stehenden Steuervorteile mit verschiedenen in China erstellten Plänen mittelbar verknüpft seien, auf einem übertriebenen Formalismus, denn der Fortbestand dieser Pläne impliziert nicht unbedingt, dass diese Steuerregelungen eine Folge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems in China sind, es sei denn, alle in China beschlossenen Maßnahmen, die einem Plan zugeordnet werden können, würden als Folge seines früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems angesehen, was Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung jegliche praktische Wirksamkeit nehmen würde.

70      Zur Zurückweisung des Arguments der Kommission, die in Rede stehenden Steuervorteile hätten keinen horizontalen Charakter und würden nach freiem Ermessen gewährt, genügt die Feststellung, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klar dargelegt hat, dass diese Vorteile von den zuständigen Behörden nicht nach freiem Ermessen, sondern dann gewährt würden, wenn die objektiven Voraussetzungen dafür erfüllt seien, nämlich Zugehörigkeit des betreffenden Unternehmens zum Hightechsektor oder ausländischer Ursprung seines Kapitals.

71      Jedenfalls geht aus Art. 28 des Corporate income tax law of the Peoples’s Republic of China (Körperschaftsteuergesetz der Volksrepublik China) und Art. 93 der dazu ergangenen Durchführungsregelung hervor, dass Unternehmen des Hightechsektors – zu denen die Klägerin gehört, was die Kommission nicht bestreitet – Steuervorteile nur dann gewährt werden, wenn bestimmte objektive Voraussetzungen erfüllt sind wie insbesondere, dass die betreffenden Unternehmen im Sektor Neue, fortgeschrittene Technologien tätig sind, dass sie Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums sind, dass ihre Produkte oder Dienstleistungen solche der vom Staat besonders geförderten Hightechsektoren sind, dass die Kosten für Forschung und Entwicklung einen bestimmten Prozentsatz der Gesamtausgaben erreichen, dass die mit diesen Produkten oder Dienstleistungen erzielten Einnahmen einen bestimmten Prozentsatz ihrer gesamten Einnahmen erreichen und dass ein bestimmter Prozentsatz aller ihrer Arbeitnehmer Techniker sind.

72      Aus Art. 27 des Corporate income tax law of the Peoples’s Republic of China und Art. 88 der Durchführungsregelung geht ebenfalls hervor, dass Unternehmen, deren Kapital von ausländischen Investoren gehalten wird – wie es bei der Klägerin der Fall ist, was die Kommission nicht bestreitet – Steuervorteile nur dann gewährt werden, wenn bestimmte objektive Voraussetzungen erfüllt sind wie insbesondere, dass die betreffenden Unternehmen in Umweltschutzprojekten im Energiebereich oder zum Erhalt von Wasserreserven, wie technologische Innovationen zur Energieeinsparung und zur Verringerung bestimmter Emissionen, aktiv sind.

73      Somit wurden der Klägerin die in Rede stehenden Steuervorteile wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Unternehmenskategorie gewährt und nicht persönlich aufgrund von Ermessen, was die Kommission im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.

74      Insoweit kann das Vorbringen der Kommission, die in Rede stehenden Steuerregelungen verfolgten keine rechtmäßigen Ziele wie den Umweltschutz, die öffentliche Gesundheit oder die regionale Entwicklung nicht überzeugen.

75      Unbestreitbar stellt nämlich die Unterstützung bestimmter, für ein Land als strategisch angesehener Wirtschaftssektoren wie etwa des Hightechsektors in einer Marktwirtschaft ein rechtmäßiges Ziel dar, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen im Hinblick insbesondere auf das Unionsrecht für staatliche Beihilfen.

76      Ebenso wenig kann das Ziel, ausländische Investitionen anzuziehen, als Folge eines früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems angesehen werden, wenn dieses Ziel von etlichen Ländern mit Marktwirtschaft verfolgt wird und ein solches Ziel zumindest theoretisch im Widerspruch zu einer Wirtschaftsordnung steht, die auf Kollektiv- oder Staatseigentum an Unternehmen beruht, die durch einen zentralisierten Plan festgelegten Produktionszielen unterliegen, was für ein nicht marktwirtschaftliches System kennzeichnend ist.

77      Schließlich kann auch das Argument der Kommission keinen Erfolg haben, dass sich die in Rede stehenden Steuervorteile nicht nur auf die mit dem verfolgten Ziel unmittelbar zusammenhängenden Kosten auswirkten, sondern auf das gesamte finanzielle Ergebnis der Klägerin und somit auf ihre wirtschaftliche Gesamtlage.

78      Ein solches Argument kann nämlich, selbst wenn es begründet wäre, nur in Bezug auf das Ausmaß der Verzerrung der Produktionskosten und der finanziellen Lage der Klägerin im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung sachdienlich angeführt werden, nicht jedoch für die Ansicht, dass diese Verzerrung die Folge eines früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems, im vorliegenden Fall des Systems Chinas, im Sinne dieser Bestimmung sei.

79      Folglich ist festzustellen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie ungeachtet der von der Klägerin hierzu vorgetragenen Gesichtspunkte deren Produktionskosten und finanzielle Lage als infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems verzerrt ansah, um ihr die Gewährung von MWB zu verweigern.

80      Daher ist die angefochtene Verordnung, soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären, ohne dass die drei weiteren Klagegründe zu prüfen sind und ohne dass über den Antrag der Kommission auf Anordnung einer prozessleitenden Maßnahme zu entscheiden ist, da sich dieser Antrag ausschließlich auf die Prüfung des vierten Klagegrundes bezieht.

 Kosten

81      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin gemäß deren Antrag zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie die Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd betrifft.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. März 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.