Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 6. August 2018 – Fédération des fabricants de cigares/Premier ministre, Ministre des Solidarités et de la Santé
(Rechtssache C-517/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fédération des fabricants de cigares
Beklagte: Premier ministre, Ministre des Solidarités et de la Santé
Beteiligte: Société nationale d’exploitation industrielle des tabacs et allumettes (SEITA)
Vorlagefragen
Sind die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 20141 dahin auszulegen, dass sie die Verwendung aller Markennamen, die auf bestimmte Eigenschaften anspielen, auf den Packungen, den Außenverpackungen und den Tabakerzeugnissen verbieten, gleichviel, welche Bekanntheit diese Markennamen genießen?
Stehen – im Licht ihrer richtigen Auslegung – die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 und 3 der Richtlinie, soweit sie auf Namen und Markennamen anwendbar sind, im Einklang mit dem Recht auf Eigentum, der Meinungsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit?
Falls die vorstehende Frage bejaht wird, stehen die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 und 3 der Richtlinie in Verbindung mit denen von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie im Einklang mit dem Recht auf Eigentum, der Meinungsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit?
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1 Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1).