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Klage, eingereicht am 26. November 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

(Rechtssache C-524/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: B. Schima, Bevollmächtigter)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 und 30 EG verstoßen, dass grundsätzlich für ältere importierte Gebrauchtwagen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, jedoch bestimmte österreichische Abgas- und Lärmschutzvorschriften nicht erfüllen, keine Zulassung erteilt wird, obwohl baugleiche im Inland bereits zugelassene Fahrzeuge bei einer neuerlichen Zulassung von diesen Anforderungen freigestellt sind.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Artikel 28 EG seien mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dabei sei eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung jede Regelung oder Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

Nach den Vorschriften des österreichischen Kraftfahrgesetzes werde grundsätzlich für ältere importierte Gebrauchtwagen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, die jedoch bestimmte österreichische Abgas- und Lärmschutzvorschriften nicht erfüllen, in Österreich keine Zulassung erteilt, obwohl baugleiche, im Inland bereits zugelassene Fahrzeuge bei einer neuerlichen Zulassung von diesen Anforderungen freigestellt sind. Die Republik Österreich habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 und 30 EG verstoßen.

Eine nationale Regelung, die die inländische Erstzulassung von zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen von der Einhaltung bestimmter Lärm- und Abgasgrenzwerte abhängig mache, die strenger sind als die anwendbaren Vorschriften des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, sei nämlich geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beschränken. Darüber hinaus diskriminiere diese Handelsbeschränkung ausländische Produkte, da die strengeren Grenzwerte nicht von einheimischen Gebrauchtwagen erfüllt werden müssen, die nach einem Halterwechsel erneut zugelassen werden. Die österreichischen Vorschriften sähen auch nicht vor, dass zugelassene Fahrzeuge aus dem Verkehr gezogen werden, wenn sie die Abgas- und Lärmschutzwerte nicht erfüllen, die bei der Einzelgenehmigung von importierten Fahrzeugen zur Anwendung kommen.

Die Anwendbarkeit der Vorschriften des Vertrags über den freien Warenverkehr sei im vorliegenden Fall nicht durch andere spezifische Regelungen ausgeschlossen. Erstens: die Vorschriften der Richtlinien 93/59/EWG und 92/97/EWG, die bestimmte Emissionsstandards und Lärmwerte festlegen und auf deren Vorschriften das österreichische Recht hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzwerte verweist, fänden auf Fahrzeuge keine Anwendung, die in einem Mitgliedstaat bereits vor dem in der gegebenen Richtlinie festgelegten Zeitpunkt in Betrieb genommen worden waren. Zweitens: Punkt 1 von Anhang II zum EWR-Abkommen könne nicht herangezogen werden, um Sachverhalte zu beurteilen, die, wie die Einfuhr eines Kraftfahrzeugs aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich zu einem Zeitpunkt, zu dem sowohl Österreich als auch der andere Mitgliedstaat der Gemeinschaft angehören, ausschließlich unter das Gemeinschaftsrecht fallen.

Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs können durch in Artikel 30 EG ausdrücklich genannte oder andere zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden. Dabei müssen sich die Regelungen als geeignet, erforderlich und angemessen erweisen, und die Beschränkungen dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Für die vorliegende Handelsbeschränkung fehle es aber an einer solchen Rechtfertigung. Es sei nämlich nicht möglich, sich auf Gründe des Gesundheits- oder Umweltschutzes zu berufen, um die Zulassung importierter Fahrzeuge zu verweigern, wenn die erneute Zulassung von baugleichen gebrauchten Fahrzeugen, die bereits über eine nationale Zulassung verfügen, nicht aus diesen Gründen versagt wird. Im Übrigen ständen nach Ansicht der Kommission weniger restriktive Maßnahmen zur Verfügung, um den Übergang zu Fahrzeugen mit günstigeren Emissions- und Lärmwerten sicherzustellen. Die Verwirklichung von Gesundheits- und Umweltschutzzielen ausschließlich zu Lasten von eingeführten Fahrzeugen sei aber mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs nicht vereinbar.

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