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Rechtsmittel, eingelegt am 29. Mai 2020 von Eurofer, Association Européenne de l’Acier, AISBL gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. März 2020 in der Rechtssache T-835/17, Eurofer/Kommission

(Rechtssache C-226/20 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Eurofer, Association Européenne de l’Acier, AISBL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Killick und Rechtsanwältin G. Forwood)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, HBIS Group Serbia Iron & Steel LLC Belgrade

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

Art. 2 der angefochtenen Verordnung1 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission und der Streithelferin vor dem Gericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.

Rechtsfehler, da das Gericht Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung2 dahin ausgelegt habe, dass es im Ermessen der Kommission stehe, Importe mit einem Marktanteil von mehr als 1 % für „unerheblich“ zu halten.

Fehler bei der Prüfung, dass das „Volumen der Einfuhren“ aus Serbien für die Zwecke von Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung „unerheblich“ sei. Insbesondere habe das Gericht

dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es Preiselemente in die Prüfung der Unerheblichkeit einbezogen habe, die nur eine quantitative Prüfung in Bezug auf das Volumen sei.

hilfsweise, dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht andere Faktoren (namentlich Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsdaten) berücksichtigt habe, mit denen die möglichen Wirkungen, die die eingeführten Volumen hätten haben können, (genauer) angegeben werden könnten.

ferner dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die Bewiese verfälscht, dass es entschieden habe, dass die Durchschnittspreise für Volumen, die einen unbedeutenden Marktanteil hätten, ohne Weiteres den Schluss zuließen, dass das Volumen in diesem speziellen Fall „unerheblich“ sei.

Fehler in Bezug auf die Schlussfolgerung, dass für die Zwecke von Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung „keine Schutzmaßnahmen notwendig sind“. Insbesondere habe das Gericht

3.1    dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe, dass die Kommission die Untersuchung ohne Prüfung einer möglichen Schädigung habe abschließen können, und

3.2    dadurch einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass es entschieden habe, dass die Kommission durch die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung ihr Ermessen nicht überschritten habe.

Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsdaten bezüglich des serbischen Ausführers bekanntzugeben. Insbesondere habe das Gericht

dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte von Eurofer die Bekanntgabe von Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsdaten nicht verlange;

dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe, dass sich der Beschwerdeführer in einer Antidumpinguntersuchung nicht auf Erfordernisse berufen könne, die sich aus der Achtung der Verteidigungsrechte ergäben;

dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe, dass die angefochtene Verordnung den in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung beachtet habe.

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1 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 der Kommission vom 5. Oktober 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Serbien (ABl. 2017, L 258, S. 24).

2 Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).