Language of document : ECLI:EU:C:2019:713

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

11. September 2019(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Bildmarke mit den Wortbestandteilen Vitromed Germany – Zurückweisung der Anmeldung“

In der Rechtssache C‑124/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. Februar 2019,

Vitromed GmbH mit Sitz in Jena (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Linß,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Vitromed Healthcare mit Sitz in Jaipur (Indien),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt


DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und M. Safjan,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Vitromed GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018, Vitromed/EUIPO – Vitromed Healthcare (VITROMED Germany) (T‑821/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:912), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. September 2017 (Sache R 2402/2016‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Vitromed Healthcare und Vitromed abgewiesen hat.

2        Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht Vitromed zwei Rechtsmittelgründe geltend, und zwar einen Verstoß gegen Verfahrensrecht sowie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

 Zum Rechtsmittel

3        Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

4        Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

5        Der Generalanwalt hat am 5. Juni 2019 wie folgt Stellung genommen:

„1.      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Vitromed die Aufhebung des angefochtenen Urteils, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. September 2017 über die von Vitromed vorgenommene Anmeldung des folgenden Zeichens insgesamt abgewiesen wurde:

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2.      Die Beschwerdekammer hat in ihrer Entscheidung festgestellt, dass die Widerspruchsabteilung des EUIPO die Eintragung der angemeldeten Marke fehlerfrei mit der Begründung abgelehnt habe, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise – vorliegend die englischsprachigen Verkehrskreise – eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke für die Waren der Klassen 5 und 10 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung bestehe.

3.      Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend, und zwar erstens einen Verstoß gegen Verfahrensrecht und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Verfahrensrecht

4.      Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin der Sache nach, das Gericht habe das Verfahren nicht ausgesetzt, obwohl gegen die ältere, von Vitromed Healthcare gehaltene Marke noch ein Verfallsantrag beim EUIPO anhängig gewesen sei. Nach Ansicht von Vitromed hätte eine positive Bescheidung dieses Antrags im vorgelagerten Verfahrensverlauf mit der Zulassung ihrer Anmeldung das Ergebnis der beim Gericht anhängigen Klage zu ihren Gunsten beeinflussen können. Das Gericht habe somit dadurch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen, dass es das Verfahren nicht ausgesetzt habe.

5.      Hierzu ist darauf zu verweisen, dass ein Rechtsmittel nach Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die beanstandeten Punkte der Begründung des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; anderenfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Beschluss vom 12. September 2018, Holistic Innovation Institute/REA, C‑241/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:704, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

6.      Vitromed bezeichnet in ihrer Rechtsmittelschrift allerdings keine verfahrensrechtliche Bestimmung, gegen die das Gericht dadurch verstoßen haben soll, dass es das mit dem angefochtenen Urteil abgeschlossene Klageverfahren nicht ausgesetzt hat. In Nr. 24 der Rechtsmittelschrift macht sie zwar geltend, die Frage des Verfalls hätte aus prozessökonomischen Gründen vor einer Sachentscheidung über ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO geklärt werden müssen. Sie beruft sich aber auf keinerlei Verstoß gegen eine Bestimmung der Verordnung Nr. 207/2009 oder des Unionsrechts. Der Umstand, dass keine Rechtsnorm bezeichnet wurde, gegen die das Gericht in dem angefochtenen Urteil verstoßen haben soll, reicht demnach für die Feststellung aus, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes offensichtlich unzulässig ist.

7.      Hilfsweise ist darauf zu verweisen, dass der Verfallsantrag der Rechtsmittelführerin gegen die ältere Marke – wie das Gericht in Rn. 20 des angefochtenen Urteils festgestellt hat – keinerlei Auswirkungen auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits haben konnte, mit dem die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO im Rahmen des Widerspruchsverfahrens befasst war. Zum einen wurde der Verfallsantrag nämlich am 28. November 2017 gestellt, d. h. mehr als zwei Monate nach dem Erlass der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO, die Gegenstand des Aufhebungsantrags war, auf den hin das angefochtene Urteil ergangen ist. Zum anderen hat die Rechtsmittelführerin keine Rückwirkung einer etwaigen Erklärung des Verfalls der älteren Marke beantragt. Unter diesen Umständen würde ein etwaiger Verfall der älteren Marke erst nach der Bestätigung der Entscheidung der Beschwerdekammer, mit der ihrerseits die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigt wird, wirksam.

8.      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt Vitromed, das Gericht habe dadurch ihre Verteidigungsrechte verletzt, dass sie zur Frage der Wechselwirkung zwischen Verfalls- und Widerspruchsverfahren nicht angehört worden sei. Diese Frage sei insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht behandelt worden; die Rechtsmittelführerin habe nur zur Klagebeantwortung des Beklagten Zugang gehabt.

9.      Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 15 des angefochtenen Urteils zum einen darauf hingewiesen hat, dass die Rechtsmittelführerin den Antrag auf Aussetzung in ihrer am 12. Dezember 2017 gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer erhobenen Klage schriftlich gestellt hatte, und zum anderen darauf, dass sie diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung wiederholt hatte. Das Gericht hat allerdings in den Rn. 17 bis 20 des angefochtenen Urteils sehr wohl zum Vortrag der Rechtsmittelführerin Stellung genommen und die Gründe erläutert, die es zur Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung geführt hatten. Was das Fehlen einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung betrifft, so kann sich die Rechtsmittelführerin auf keine Pflicht des Gerichts berufen, sich in diesem Verfahrensstadium zu äußern oder sie zu dem Aussetzungsantrag zu befragen.

10.      Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

11.      Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin einen Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Urteils geltend, soweit das Gericht in einem ersten Schritt in Rn. 30 des Urteils davon ausgegangen sei, dass sich die von der älteren Marke erfassten und die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren an professionelle Kunden richteten, die über spezielle Kenntnisse und eine spezielle Berufserfahrung verfügten, sich dann aber in einem zweiten Schritt in den Rn. 47 und 56 des angefochtenen Urteils auf ‚Verbraucher‘ bezogen habe, ohne zu erläutern, weshalb es zu diesem Kriterienwechsel gelangt sei. Zudem habe das Gericht in den Rn. 60, 62, 66, 73, 80 und 96 des Urteils das Kriterium des ‚relevanten Publikums‘ bzw. der ‚maßgeblichen Verkehrskreise‘ verwendet, ohne dabei klarzustellen, ob es sich um Fachleute oder Durchschnittsverbraucher handle. Die Argumentation des Gerichts hinsichtlich des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr sei zwar für Durchschnittsverbraucher einschlägig. Für Fachleute sei dies jedoch auf den ersten Blick nicht der Fall. Dieser Gesichtspunkt sei somit zu klären.

12.      Es kann jedoch mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils beruht.

13.      Das Gericht ist nämlich in den Rn. 29 und 30 des angefochtenen Urteils zunächst davon ausgegangen, dass die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall anhand der von der älteren Marke erfassten sowie der mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren vorzunehmen sei. Im Anschluss daran hat das Gericht die Beurteilung der Zweiten Beschwerdekammer bestätigt, nach der sich die Waren in beiden Fällen an Fachleute aus dem medizinischen Bereich richteten, und das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, nach deren Auffassung sich die Waren der älteren Marke ausschließlich an Verbraucher richteten, während sich die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren an ein medizinisches Fachpublikum richteten. Diese Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise hat das Gericht im Übrigen in den Rn. 60, 62, 66, 73, 80 und 96 des angefochtenen Urteils zugrunde gelegt.

14.      Zu der von der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Rn. 47 und 56 des angefochtenen Urteils geltend gemachten Unklarheit oder sogar Widersprüchlichkeit der Argumentation des Gerichts, soweit dort vom Verbraucher die Rede sei, ist festzustellen, dass sich das Gericht in den genannten Randnummern darauf beschränkt hat, nahezu wörtlich Rechtsprechung anzuführen, zum einen zu einander ergänzenden Waren und zum anderen zur Wahrnehmung von Marken aus Wort- und Bildelementen durch die Verkehrskreise.

15.      Das Gericht hat in den beiden zuletzt angeführten Randnummern zwar das Wort ‚Verbraucher‘ verwendet. Mittels einer Lektüre der Rn. 48 und 57 des angefochtenen Urteils lässt sich allerdings feststellen, dass das Gericht die angeführten Verweise auf die Rechtsprechung in den Rn. 47 und 56 des Urteils als Ausgangspunkt für seine Argumentation genommen hat, um dann in den Rn. 48 und 57 auf die im medizinischen Bereich spezialisierten Verkehrskreise zurückzukommen, um diese Rechtsprechung unter Anpassung sowohl an die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Waren als auch an die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch diese Verkehrskreise anzuwenden. Dieses Vorgehen des Gerichts hat nicht zu einem Widerspruch in der Darstellung der Begründung des angefochtenen Urteils geführt.

16.      Da der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils beruht, ist er als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

17.      Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Begründung des Gerichts, mit der es in Rn. 97 des angefochtenen Urteils die Schlussfolgerung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO zum Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bei den maßgeblichen Verkehrskreisen bestätigt hat. Sie macht geltend, dass allein ein Fachpublikum in der Lage sei, präzise zwischen den mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten speziellen medizinischen Waren und den von der älteren Marke erfassten gewöhnlichen Waren zu unterscheiden. Diesem Publikum sei es auch möglich, die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher, phonetischer und begrifflicher Hinsicht sowie die Unterschiede bei den unterscheidungskräftigen und dominanten Bestandteilen dieser Zeichen zu erkennen. Insbesondere nähmen die spezialisierten Verkehrskreise den dominanten Bestandteil ‚Vitromed‘ nicht als Einheit wahr, sondern seien in der Lage, zwischen der Großschreibung der angemeldeten Marke und der Normalschreibung der älteren Marke zu unterscheiden.

18.      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen und Beweismittel zuständig. Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel, außer bei Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Beschluss vom 19. März 2019, Sevenfriday/EUIPO, C‑734/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:223, Rn. 5 [Stellungnahme des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona, Nr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung]).

19.      Im vorliegenden Fall ist zunächst anzumerken, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum Fehlen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken aufgrund der Spezialisierung der maßgeblichen Verkehrskreise lediglich darauf abzielt, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, ohne irgendeinen Rechtsfehler geltend zu machen, der die Argumentation des EUIPO, die sodann in Rn. 97 des angefochtenen Urteils bestätigt wurde, entkräften könnte. Die Feststellungen des Gerichts zu den Merkmalen des relevanten Publikums und zu der Aufmerksamkeit, der Wahrnehmung oder der Einstellung dieses Publikums fallen nämlich in den Bereich der Tatsachenwürdigung (Urteil vom 26. Juli 2017, Meica/EUIPO, C‑182/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:600, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20.      Sodann ist zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu dem Einfluss, den die Spezialisierung des relevanten Publikums auf die Prüfung des dominanten und unterscheidungskräftigen Charakters des Wortbestandteils der angemeldeten Marke hätte haben müssen, darauf zu verweisen, dass die dazu getroffenen Feststellungen des Gerichts in den Rn. 52 bis 69 des angefochtenen Urteils in seine ausschließliche Befugnis zur freien Würdigung des Sachverhalts fallen (vgl. entsprechend Beschluss vom 11. September 2018, Krasnyiy oktyabr/EUIPO, C‑248/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:699, Rn. 6 [Stellungnahme des Generalanwalts Bot, Nrn. 7 bis 9]). Die Rechtsmittelführerin wirft darüber hinaus keinerlei Rechtsfrage auf, die als solche einer Kontrolle des Gerichtshofs unterfallen könnte.

21.      Was schließlich die Rüge der Rechtsmittelführerin betrifft, in der es um den Einfluss geht, den das Verständnis der maßgeblichen spezialisierten Verkehrskreise auf die Beurteilung der bildlichen, phonetischen und begrifflichen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken gehabt habe, so ist derselbe Schluss zu ziehen. Vitromed beschränkt sich mit diesem Vorbringen nämlich in Wirklichkeit darauf, die Analyse tatsächlicher Art, die das Gericht in den Rn. 71 bis 85 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, in Frage zu stellen, was ebenfalls der Kontrolle durch den Gerichtshof entzogen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 52 und 53, sowie Beschluss vom 18. Januar 2018, Monster Energy/EUIPO, C‑678/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:24, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22.      Da keinerlei Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln geltend gemacht wurde, ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

23.      Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, und der Klägerin sind nach Art. 137 und Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.“

6        Aus den vom Generalanwalt angeführten Gründen ist das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

7        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Im vorliegenden Fall ergeht der vorliegende Beschluss, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt wurde und diesen Kosten entstehen konnten, so dass zu entscheiden ist, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.      Die Vitromed GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 11. September 2019

Der Kanzler

 

Die Präsidentin der Sechsten Kammer

A. Calot Escobar

 

C. Toader


*      Verfahrenssprache: Deutsch.