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Rechtsmittel, eingelegt am 1. September 2020 von Danilo Poggiolini gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen T-347/19 und T-348/19, Enrico Falqui und Danilo Poggiolini/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-408/20 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Danilo Poggiolini (Prozessbevollmächtigte: F. Sorrentino, A. Sandulli, B. Cimino, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

die Klage des Abgeordneten Poggiolini auf Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. D(2019) 14435 der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 11. April 2019 und auf Nichtigerklärung der Mitteilung D309419 der Generaldirektion Finanzen – Direktion Finanzielle und soziale Rechte der Mitglieder – Referat Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder – Referatsleiter vom 8. Juli 2019 für zulässig zu erklären; folglich diese Mitteilungen für nichtig zu erklären oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

dem Europäischen Parlament die Kosten des vorliegenden Rechtszugs und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht drei Rechtsmittelgründe zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung des Urteils Nr. 951576 des Gerichts der Europäischen Union, Achte Kammer, vom 3. Juli 2020 in der Rechtssache T-348/19 geltend, und zwar:

Die vom Europäischen Parlament erhobene Einrede, mit der es die Unzulässigkeit der vom Abgeordneten Poggiolini beim Gericht erhobenen Klage gerügt habe, sei gemäß der in Art. 130 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts festgesetzten Zweimonatsfrist verspätet. Auf Einreichungen mittels e-Curia sei die Bestimmung in Art. 60 der Verfahrensordnung des Gerichts, nach der „[d]ie Verfahrensfristen … um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert [werden]“ nicht anzuwenden.

Die Mitteilung Nr. D(2019)14435 der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 11. April 2019 sei insoweit anfechtbar, als sie unmittelbare Rechtswirkungen entfalte. Die gegen sie erhobene Nichtigkeitsklage sei folglich zulässig.

Der im Schriftsatz zur Anpassung der Anträge gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellte Antrag auf Nichtigerklärung der Mitteilung D309419 der Generaldirektion Finanzen – Direktion Finanzielle und soziale Rechte der Mitglieder – Referat Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder – Referatsleiter vom 8. Juli 2019 sei zulässig. Dieser Schriftsatz hätte, da alle Voraussetzungen vorgelegen hätten, in eine Klage umgedeutet werden müssen.

Der Rechtsmittelführer macht drei weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Mitteilung D(2019) 14435 vom 11. April 2019 und der Mitteilung D309419 vom 8. Juli 2019 geltend, und zwar:

Es liege ein Verstoß gegen den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und vom 9. Juli 2008 über Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments vor.

Das Europäische Parlament habe eine unwirksame nationale Regelung (nämlich die mit dem Beschluss Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati italiana [Präsidium der italienischen Abgeordnetenkammer] eingeführte Regelung) angewandt.

Das Europäische Parlament habe rechtswidrig eine nationale Regelung angewandt, die den Grundprinzipien der Rechtsordnung der Union, vor allem dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, widerspreche und einen Verstoß gegen den Vorrang des Unionsrechts darstelle.

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