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Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juni 2019 von Amador Rodriguez Prieto gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 4. April 2019 in der Rechtssache T-61/18, Rodriguez Prieto/Kommission

(Rechtssache C-457/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Amador Rodriguez Prieto (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, T. Martin)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 4. April 2019 in der Rechtssache T-61/18 aufzuheben, soweit mit diesem der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens des Rechtsmittelführers zurückgewiesen wird;

die Kommission zu verurteilen, den dem Rechtsmittelführer entstandenen immateriellen Schaden wiedergutzumachen, indem sie ihm eine pauschal auf 100 000 Euro festgesetzte Entschädigung zahlt;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht geltend, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, soweit es um das pflichtwidrige Verhalten der Kommission ihm gegenüber im Verlauf des Strafverfahrens gehe, insbesondere hinsichtlich seiner Stellung eines Hinweisgebers im Zusammenhang mit der „Sache Eurostat“.

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