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Klage, eingereicht am 25. Oktober 2007 - Maruccio / Kommission

(Rechtssache F-122/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Maruccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

das Schreiben vom 30. November 2006, RELEX.K.4 D(2006)522434, aufzuheben;

das Schreiben vom 15. Februar 2007, D(2007) 502458, aufzuheben;

die Entscheidung über den Abschluss der Untersuchung des Vorfalls vom 6. September 2001, als der Kläger die Hilfe des Sicherheitsdienstes der Europäischen Kommission in Angola für den Wechsel eines Reifens an seinem Kraftfahrzeug in Anspruch nahm, aufzuheben;

die wie auch immer getroffene ablehnende Entscheidung der Beklagten über den vom Kläger bei der Anstellungsbehörde eingereichten Antrag vom 1. September 2006 aufzuheben;

soweit erforderlich, das Schreiben vom 16. Juli 2007, ADMIN.B.2/MB/nb D(07) 16072, aufzuheben;

soweit erforderlich, die wie auch immer getroffene Entscheidung über die Zurückweisung der vom Kläger bei der Anstellungsbehörde eingereichten Beschwerde vom 26. März 2007 aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, eine Untersuchung durchzuführen, um die Vorfälle vom 5. Mai 2003 aufzuklären, als der vorübergehende Leiter der Verwaltung der Delegation der Europäischen Kommission in Angola das Kraftfahrzeug des Klägers vom Parkplatz außerhalb von dessen Wohnung zu einem etwa vier Kilometer entfernten Ort fuhr; um ferner die Vorfälle vom 6. September 2001 sowie das Bestehen eines eventuellen Zusammenhangs zwischen diesen Vorfällen aufzuklären und dem Kläger unverzüglich die Ergebnisse der Untersuchung mitzuteilen, an verschiedenen geeigneten und einsehbaren Orten Aushänge mit den zusammengefassten Ergebnissen der Untersuchung auszulegen und die Zugänglichkeit dieser Ergebnisse zu gewährleisten; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz der sich infolge der Ablehnung des Antrags vom 1. September 2006 bereits unwiderruflich eingetretenen Schäden den Betrag von 100 000 Euro zu zahlen oder einen höheren oder niedrigeren Betrag, den das Gericht für gerecht und billig hält, und hinsichtlich der nach Klageerhebung noch eintretenden Schäden den Betrag von 20 Euro oder einen höheren oder niedrigeren, vom Gericht für gerecht und billig gehaltenen Betrag für jeden Tag ab dem auf den Tag der Klageerhebung folgenden Tag bis zu dem Tag zu zahlen, an dem dem Kläger nach Durchführung der Untersuchung deren Ergebnisse mitgeteilt und in angemessener Weise bekannt gegeben werden;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz der bereits unwiderruflich eingetretenen Schäden, die ihm aus der Ablehnung, ihm eine Übersetzung des Schreibens vom 30. November 2006 ins Italienische zuzusenden, entstanden sind, den Betrag von 20 000 Euro zu zahlen oder einen höheren oder niedrigeren Betrag, den das Gericht für gerecht und billig hält, und hinsichtlich der nach Klageerhebung noch eintretenden Schäden den Betrag von 2 Euro oder einen höheren oder niedrigeren, vom Gericht für gerecht und billig gehaltenen Betrag für jeden Tag ab dem auf den Tag der Klageerhebung folgenden Tag bis zu dem Tag zu zahlen, an dem alle Maßnahmen zur Durchführung der Aufhebung der Ablehnung erlassen sind;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Ersatz für die sich aus der Entscheidung über den Abschluss der Untersuchung ergebenden, bereits eingetretenen und in Zukunft möglicherweise eintretenden Schäden zu leisten, und zwar, soweit es um die bereits unwiderruflich eingetretenen Schäden geht, den Betrag von 20 000 Euro oder einen höheren oder niedrigeren Betrag, den das Geicht für gerecht und billig hält, der nach Erlass des Urteils in dieser Rechtssache unverzüglich zu leisten ist; hinsichtlich der Schäden, die nach Klageerhebung eintreten, den Betrag von 25 Euro oder einen höheren oder niedrigeren Betrag, den das Gericht für gerecht und billig hält, für jeden Tag ab dem auf den Tag der Klageerhebung folgenden Tag bis zu dem Tag, an dem die Beklagte alle Maßnahmen ergreift, die sich aus der Aufhebung der Entscheidung über den Abschluss der Untersuchung ergeben;

festzustellen, dass es rechtswidrig war, dem Kläger zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Schreiben vom 30. November 2006 erhielt, die Entscheidung über den Abschluss der Untersuchung in keiner Weise mitzuteilen;

festzustellen, dass das Unterlassen der Mitteilung des Abschlusses der Untersuchung rechtswidrig ist;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz des aus dem Unterlassen der Mitteilung des Abschlusses der Untersuchung entstandenen Schadens den Betrag von 50 000 Euro oder einen vom Gericht für gerecht und billig gehaltenen höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht zur Begründung seines Vorbringens folgende drei Klagegründe geltend: 1. jegliches Fehlen einer Begründung, u. a. weil es der Begründung ganz an Logik fehle, sie inkongruent, irrational, konfus, nur scheinbar begründend sei und eine Untersuchung fehle oder inadäquat durchgeführt sei; 2. schwerer, eindeutiger und offensichtlicher Gesetzesverstoß; 3. Verletzung der Fürsorgepflicht und des Gebots der ordnungsgemäßen Verwaltung.

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