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Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Serron (Griechenland), eingereicht am 8. Februar 2019 – WP/Trapeza Peiraios AE

(Rechtssache C-105/19)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Monomeles Protokikeio Serron (Griechenland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: WP

Beklagte: Trapeza Peiraios AE

Vorlagefragen

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/131 dahin auszulegen, dass er eine die öffentliche Ordnung betreffende Verfahrensvorschrift einführt, die den nationalen Gerichten vorschreibt, den missbräuchlichen Charakter einer zwischen einem Lieferanten und einem Verbraucher vereinbarten Klausel von Amts wegen sogar im Stadium eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids zu berücksichtigen, wobei insbesondere zu beachten ist, dass es im griechischen Recht eine solche Verpflichtung nach den Art. 623, 624, 628 und 629 der Zivilprozessordnung (kodikas politikis dikonomias) nicht gibt und ein Mahnbescheid nach einer formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke, zu denen auch der Kreditvertrag gehört, sogar ohne Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens erlassen wird, dass die Gerichte des griechischen Staats für den Erlass von Mahnbescheiden zuständig sind und dass der Mahnbescheid einen unmittelbar vollstreckbaren Titel darstellt, auf dessen Grundlage der Lieferant nach drei (3) Tagen ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten kann, das nicht ausgesetzt werden kann?

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass er eine die öffentliche Ordnung betreffende Verfahrensvorschrift einführt, die den nationalen Gerichten vorschreibt, keinen Mahnbescheid zu erlassen, wenn beim Gericht, das ihn erlässt, durch Dokumente nachgewiesen wird, dass sich die Forderung aus allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergibt, die bereits durch rechtskräftige Entscheidungen im Rahmen von Unterlassungsklagen, die von Verbrauchervereinigungen gegen Lieferanten erhoben wurden, als missbräuchlich für nichtig erklärt wurden, und die im Ministerialerlass Ζ1-798/25-06-2008 (FEK Β/1353/11-07-2008) aufgeführt sind, der ein nationales Register der missbräuchlichen Klauseln enthält [geändert und ergänzt durch den Ministerialerlass Ζ1-21/17-01-2011), den der Staatsrat (Symvoulio tis Epikrateias) mit Urteil Nr. 1210/2010 für rechtmäßig erklärt hat, nachdem er ebenfalls zum einen die Urteile Nr. 1219/2001 und 430/2005 des Kassationsgerichtshof (Areios Pagos), die Urteile Nr. 5253/2003 und 6291/2000 des Berufungsgerichts Athen (Efeteio Athinon), die Urteile Nr. 1119/2002 und 1208/1998 des erstinstanzlichen Kollegialgerichts Athen (Polymeles Protodikeio Athinon), die bereits rechtskräftig geworden sind, sowie das Urteil Nr. 961/2007 eben dieses Polymeles Protodikeio Athinon, soweit es rechtskräftig geworden ist, und zum anderen den Umstand berücksichtigt hat, dass die Rechtskraftwirkungen dieser Entscheidungen von breiterem öffentlichen Interesse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes und für den Verbraucherschutz sind (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes 2251/1994); mit diesem Ministerialerlass wurde verboten „in Verträge, die zwischen Krediteinrichtungen und Verbrauchern geschlossen wurden, allgemeine Geschäftsbedingungen aufzunehmen, die bereits im Rahmen von Klagen, die von Verbraucherorganisationen eingeleitet wurden, mit rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen für missbräuchlich erklärt wurden“ und darin werden die AGB aufgelistet, die nach Kollektivklagen, die von Verbraucherorganisationen gegen Banken als Lieferanten eingeleitet wurden, als missbräuchlich für nichtig erklärt wurden], wobei zu beachten ist, dass in Griechenland Gerichte – konkreter Eirinodikeia (Friedensgerichte) und Protodikeia (erstinstanzliche Gerichte) – für den Erlass von Mahnbescheiden zuständig sind und der Mahnbescheid einen unmittelbar vollstreckbaren Titel darstellt, auf dessen Grundlage der Lieferant nach drei (3) Tagen ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten kann, das nicht ausgesetzt werden kann?

Sind die Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass die Rechtskraft, die sich aus den erfolgreichen Unterlassungsklagen, die von Verbraucherorganisationen gegen Lieferanten eingeleitet wurden, ergibt, als zusätzliche Bedingung für die Erweiterung der Rechtskraftwirkungen erga omnes (gemäß Art. 10 Abs. 20 des Gesetzes 2251/1994) voraussetzt, dass es sich um die gleichen Parteien und die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben handelt – wie nach Art. 324 der Zivilprozessordnung (kodikas politikis dikonomias) erforderlich –, so dass die Rechtskraft der erfolgreichen Unterlassungsklagen nicht auf jede Rechtssache erstreckt oder angewendet werden kann, in der ein nationales Gericht mit einer Klage eines Verbrauchers gegen einen Lieferanten befasst wird?

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1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).