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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 1. Februar 2019 – NG, OH/SC Banca Transilvania SA

(Rechtssache C-81/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: NG, OH

Beklagte: SC Banca Transilvania SA

Vorlagefragen

Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG1 dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine Vertragsklausel, mit der eine abdingbare Vorschrift übernommen wird, von der die Parteien abweichen könnten, aber konkret nicht abgewichen sind, da darüber keine Verhandlungen stattgefunden haben – wie im konkret untersuchten Fall die Klausel, die zur Rückzahlung des Kredits in derselben Fremdwährung verpflichtet, in der der Kredit gewährt wurde –, unter dem Gesichtspunkt der Missbräuchlichkeit geprüft wird?

Lässt sich in dem Kontext, in dem dem Verbraucher bei der Gewährung des Kredits in der Fremdwährung keine Berechnungen/Vorhersagen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen vorgelegt wurden, die eine mögliche Wechselkursschwankung auf die gesamten vertraglichen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag haben kann, begründet vertreten, dass eine solche Klausel, mit der das Währungsrisiko (auf der Grundlage des Grundsatzes des Nominalismus) vollständig vom Verbraucher übernommen wird, klar und verständlich ist und dass der Gewerbetreibende/die Bank nach Treu und Glauben der Verpflichtung zur Informierung seines Vertragspartners nachgekommen ist, wenn die von der rumänischen Nationalbank vorgegebene Verschuldensobergrenze unter Bezugnahme auf den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Kreditgewährung berechnet wurde?

Stehen die Richtlinie 93/13/EWG und die dazu ergangene Rechtsprechung sowie der Grundsatz der Effektivität dem entgegen, dass nach der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Tragung des Wechselkursrisikos der Vertrag unverändert fortgeführt wird? Welche Änderung wäre möglich, um die missbräuchliche Klausel zu streichen und den Grundsatz der Effektivität zu wahren?

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1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).