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Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2020 von Archimandritis Sarantis Sarantos,

Protopresvyteros Ioannis Fotopoulos,

Protopresvyteros Antonios Bousdekis,

Protopresvyteros Vasileios Kokolakis,

Estia Paterikon Meleton,

Christos Papasotiriou,

Charalampos Andralis,

gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 11. Dezember 2019 in der Rechtssache T-547/19, Sarantis Sarantos/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission

(Rechtssache C- 84/20 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Archimandritis Sarantis Sarantos,

Protopresvyteros Ioannis Fotopoulos,

Protopresvyteros Antonios Bousdekis,

Protopresvyteros Vasileios Kokolakis,

Estia Paterikon Meleton,

Christos Papasotiriou,

Charalampos Andralis

(Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ch. Papasotiriou)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

ohne Zurückverweisung des angefochtenen Beschlusses an das Gericht über ihre Klage vom 31. Juli 2019 zu entscheiden;

den unter der Registernummer 923557 eingetragenen Beschluss vom 11. Dezember 2019 der Neunten Kammer des Gerichts der Europäischen Union über die vorgenannte Klage aufzuheben und der Klage in vollem Umfang stattzugeben;

die Verordnung (EU) 2019/11571 vom 20. Juni 2019 für nichtig zu erklären;

den Rechtsmittelgegnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer zwei Gründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Indem mit dem angefochtenen Beschluss ihre Klage als unzulässig abgewiesen und festgestellt worden sei, dass „… die angefochtene Verordnung … die Kläger, die natürliche Personen sind, nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt, sondern wegen der Überzeugungen, die tatsächlich oder potenziell von einer unbestimmten Zahl von Personen bekundet werden. Folglich sind diese Kläger von der angefochtenen Verordnung nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen“, habe der Beschluss Art. 263 Abs. 4 AEUV, Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Präambel sowie die Art. 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1), Art. 5 Abs. 1 und 4 des Vertrags über die Europäische Union (einzeln und in Verbindung mit dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) sowie die einschlägige Rechtsprechung verletzt. Die Rechtsmittelführer machten mit ihrer Klage nämlich geltend, dass die angefochtene Verordnung ihre Menschenrechte verletze, zu denen auch die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Grundrechte gehörten (Menschenwürde, Religion, Recht auf Widerspruch aus Gründen der Religionsfreiheit, Privatleben und Freiheit, personenbezogene Daten, Recht auf ausdrücklichen Widerspruch zu jeder Datenverarbeitung), so dass die Verordnung sie unmittelbar und individuell betreffe, und sie aufgrund der Natur der geltend gemachten Rechte als fundamentalen Menschenrechten zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV befugt seien; die Unionsgerichte seien verpflichtet, bei einer Verletzung fundamentaler Menschenrechte die Nichtigkeit von Verordnungen zu prüfen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Indem das Gericht im angefochtenen Beschluss zur Unzulässigkeit der Vertretung des sechsten Klägers, des Rechtsanwalts Christos Papasotiriou, vor diesem Gericht festgestellt habe, dass „… [der sechste] Kläger … nicht die Dienste eines dritten Rechtsanwalts in Anspruch genommen hat, um sich vertreten zu lassen, sondern in seinem eigenen Namen gehandelt hat, indem er selbst die Klageschrift unterschrieben und auf der Grundlage einer Legitimationsbescheinigung nach Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung seine Stellung als Anwalt genutzt hat“, habe es Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union contra legem falsch ausgelegt und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen die zu seiner Gewährleistung vorgesehenen einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts verstoßen.

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1 Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl 2019, L 188, S. 67).