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Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Göteborg (Schweden), eingereicht am 19. Juni 2019 – Allmänna ombudet hos Tullverket/Combinova AB

(Rechtssache C-476/19)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Kammarrätten i Göteborg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Allmänna ombudet hos Tullverket

Rechtsmittelgegnerin: Combinova AB

Vorlagefragen

Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld, die nach Art. 79 entstanden ist, erlischt gemäß Art. 124 Abs. 1 Buchst. k1 , wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind. Ist mit dem Wort „verwendet“ gemeint, dass eine Ware in Übereinstimmung mit dem Zweck der Genehmigung, die ein Unternehmen für die Ware erhalten hat, bearbeitet oder veredelt wird, oder erfasst es eine Verwendung, die darüber hinaus geht? Ist es von Bedeutung, ob die Verwendung vor oder nach Entstehung der Zollschuld erfolgt?

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1     Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1).