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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Torino (Italien), eingereicht am 11. April 2019 – Techbau SpA/Azienda Sanitaria Locale AL

(Rechtssache C-299/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Torino

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Techbau SpA

Beklagte: Azienda Sanitaria Locale AL

Vorlagefrage

Steht Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2000/35/EG1 einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Decreto legislativo Nr. 231 vom 9. Oktober 2002 entgegen, die Werkverträge unabhängig von ihrer öffentlichen oder privaten Natur und im Besonderen öffentliche Bauaufträge im Sinne der Richtlinie 93/37/EWG2 vom Begriff des „Geschäftsverkehrs“ – verstanden als Geschäftsvorgänge, die „ausschließlich oder überwiegend zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen“ – und somit vom eigenen Anwendungsbereich ausnimmt?

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1     Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2000, L 200, S. 35).

2     Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. 1993, L 199, S. 54).