Language of document : ECLI:EU:C:2019:1078

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

12. Dezember 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 6 Abs. 1 – Begriff ‚ausstellende Justizbehörde‘ – Kriterien – Von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats zur Strafverfolgung ausgestellter Europäischer Haftbefehl“

In der Rechtssache C‑625/19 PPU

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 22. August 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 22. August 2019, in dem Verfahren wegen der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen

XD


erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot sowie der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters N. Jääskinen,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von XD, vertreten durch D. Bektesevic und T. E. Korff, advocaten,

–        des Openbaar Ministerie, vertreten durch K. van der Schaft und N. Bakkenes,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

–        Irlands, vertreten durch G. Hodge und M. Browne als Bevollmächtigte im Beistand von R. Kennedy, SC,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigten,

–        der französischen Regierung, vertreten durch A. Daniel und A.‑L. Desjonquères als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. Fiandaca, avvocato dello Stato,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte,

–        der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, H. Shev, J. Lundberg und H. Eklinder als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in den Niederlanden, der am 27. Mai 2019 vom Åklagarmyndigheten (Staatsanwaltschaft, Schweden) zur Strafverfolgung von XD erlassen wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 5, 6, 10 und 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 lauten:

„(5)      Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(6)      Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(10)      Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 [EU] enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 [EU] mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 festgestellt wird.

(12)      Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 [EU] anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union …, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. …“

4        Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EU] niedergelegt sind, zu achten.“

5        Art. 2 („Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls“) dieses Rahmenbeschlusses sieht in Abs. 1 vor:

„Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.“

6        Art. 6 („Bestimmung der zuständigen Behörden“) des Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)      Ausstellende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.

(2)      Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats zuständig für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist.

(3)      Jeder Mitgliedstaat unterrichtet das Generalsekretariat des Rates über die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde.“

 Schwedisches Recht

 RB

7        Kapitel 24 des Rättegångsbalken (Prozessordnung, im Folgenden: RB) enthält Vorschriften über die Untersuchungshaft.

8        Nach § 13 dieses Kapitels muss das Gericht, sobald ein Staatsanwalt die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt, eine Sitzung abhalten, um darüber zu entscheiden, zu der der mutmaßliche Straftäter und sein Verteidiger geladen werden.

9        Nach § 17 Abs. 2 dieses Kapitels kann das Gericht die Untersuchungshaft in Abwesenheit des mutmaßlichen Straftäters anordnen.

10      Aus Kapitel 24 § 20 Abs. 1 Nr. 2 RB geht hervor, dass das angerufene Gericht verpflichtet ist, die Untersuchungshaft sofort aufzuheben, wenn diese Maßnahme nicht mehr gerechtfertigt ist. Nach § 20 Abs. 2 dieses Kapitels ist der Staatsanwalt während der gesamten Dauer der Untersuchungshaft verpflichtet, zu prüfen, ob diese Maßnahme verhältnismäßig ist, und er kann sie von Amts wegen vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aufheben.

11      Gemäß Kapitel 52 § 1 RB kann die im ersten Rechtszug angeordnete Untersuchungshaft zeitlich unbegrenzt angefochten werden. Die Entscheidung darüber kann wiederum gemäß Kapitel 56 § 1 RB zeitlich unbegrenzt dem Högsta domstolen (Oberster Gerichtshof, Schweden) vorgelegt werden.

 Verordnung (2003:1178)

12      Mit der Förordning (2003:1178) om överlämnande till Sverige enligt en europeisk arresteringsorder (Verordnung [2003:1178] über die Übergabe einer Person an Schweden gemäß einem Europäischen Haftbefehl) (SFS 2003, Nr. 1178) wurde der Rahmenbeschluss 2002/584 in die schwedische Rechtsordnung umgesetzt.

13      Nach § 2 der Verordnung (2003:1178) kann der Staatsanwalt einen Europäischen Haftbefehl sowohl zur Strafverfolgung als auch zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung erlassen.

14      Ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung kann gemäß § 3 dieser Verordnung erlassen werden, wenn eine Anordnung erlassen wurde, die gesuchte Person in Untersuchungshaft zu nehmen, weil sie dringend verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist.

15      Nach § 5 Abs. 1 dieser Verordnung darf der Staatsanwalt einen Europäischen Haftbefehl erst erlassen, nachdem er die Frage beurteilt hat, ob der Schaden, der für den Betroffenen daraus entstehen kann, die Fristen und die Kosten für das Verfahren, die dies mit sich bringt, in Anbetracht der Art und der Schwere der Tat sowie weiterer Umstände gerechtfertigt werden können.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

16      Am 27. Mai 2019 erließ die schwedische Staatsanwaltschaft einen Europäischen Haftbefehl zur Strafverfolgung von XD, der verdächtigt wurde, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung an Verstößen gegen das Betäubungsmittelrecht in mehreren Mitgliedstaaten, u. a. Schweden, beteiligt gewesen zu sein.

17      Der Europäische Haftbefehl wurde in Durchführung einer Entscheidung des Göteborgs tingsrätt (erstinstanzliches Gericht Göteborg, Schweden) vom selben Tag, ihn in Untersuchungshaft zu nehmen, ausgestellt.

18      Am folgenden Tag, dem 28. Mai 2019, wurde XD in den Niederlanden auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls festgenommen.

19      Am Tag darauf, dem 29. Mai 2019, legte das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Niederlande) gemäß Art. 23 der Overleveringswet (Übergabegesetz) vom 29. April 2004 in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung der Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam, Niederlande) diesen Europäischen Haftbefehl zur Prüfung vor.

20      Das vorlegende Gericht macht zum einen geltend, dass aus den Informationen, die von den schwedischen Behörden im Rahmen des Ausgangsverfahrens vorgelegt worden seien, hervorgehe, dass in Schweden die Mitglieder der Staatsanwaltschaft an der Rechtspflege mitwirkten und unabhängig handelten, ohne Gefahr zu laufen, unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive unterworfen zu werden.

21      Zum anderen sehe die schwedische Regelung über den Europäischen Haftbefehl zwar nicht die Möglichkeit vor, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen solchen Haftbefehl zu erlassen, einzulegen, die von den schwedischen Behörden mitgeteilten Informationen ließen jedoch den Schluss zu, dass die Verhältnismäßigkeit des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls geprüft werde, wenn die Entscheidung, die Person in Untersuchungshaft zu nehmen, die dem Europäischen Haftbefehl vorausgehe, getroffen werde.

22      Im Übrigen sei es im vorliegenden Fall in der mündlichen Verhandlung über die Inhaftierung von XD vor dem Göteborgs tingsrätt (erstinstanzliches Gericht Göteborg) auch um den Erlass eines Europäischen Haftbefehls gegangen, um XD den schwedischen Behörden zu übergeben. Somit habe dieses Gericht die Verhältnismäßigkeit des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls geprüft, als es angeordnet habe, XD in Untersuchungshaft zu nehmen.

23      In Anbetracht dieser Umstände fragt sich das vorlegende Gericht, ob die von einem Richter beim Erlass der nationalen gerichtlichen Entscheidung – vor der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen – vorgenommene Beurteilung u. a. der Verhältnismäßigkeit eines solchen Haftbefehls der Sache nach mit den in Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456), aufgestellten Anforderungen in Einklang steht, wonach die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müsse, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genüge.

24      Hierzu hebt das vorlegende Gericht hervor, dass im vorliegenden Fall der nationale und der Europäische Haftbefehl zwar am selben Tag erlassen worden seien, jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass zwischen dem Erlass einer nationalen gerichtlichen Entscheidung und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls einerseits und dem Zeitpunkt des tatsächlichen Erlasses des Europäischen Haftbefehls andererseits eine gewisse Zeit verstreiche, während der neue Tatsachen aufträten, die sich auf den Erlass des Europäischen Haftbefehls auswirken könnten. In einer solchen Situation könne die vor dem tatsächlichen Erlass des Europäischen Haftbefehls liegende Beurteilung durch den Richter keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Unverhältnismäßigkeit des Erlasses eines solchen Haftbefehls bieten.

25      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist ein Staatsanwalt, der an der Rechtspflege im Ausstellungsmitgliedstaat mitwirkt, bei der Wahrnehmung seiner mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar zusammenhängenden Aufgaben unabhängig handelt und einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses anzusehen, wenn ein Richter im Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit im Vorfeld der tatsächlichen Entscheidung dieses Staatsanwalts über die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geprüft hat?

 Zum Eilverfahren

26      Am 17. September 2019 hat die Erste Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑625/19 PPU dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

27      Nachdem die Erste Kammer des Gerichtshofs festgestellt hatte, dass das Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 betrifft, der unter den den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffenden Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags fällt und damit dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren unterworfen werden kann, hat sie sich nämlich auf den Umstand gestützt, dass sich XD seit dem 28. Mai 2019 in Erwartung einer Entscheidung über die Vollstreckung des gegen ihn erlassenen Europäischen Haftbefehls in Auslieferungshaft befindet und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt.

 Zur Vorlagefrage

28      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall scheint das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage von der Prämisse auszugehen, dass die Eigenschaft als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 u. a. vom Bestehen einer gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, abhängt.

30      Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer gerichtlichen Kontrolle der von einer anderen Behörde als einem Gericht getroffenen Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, keine Voraussetzung dafür darstellt, dass diese Behörde als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 angesehen werden kann. Ein solches Erfordernis fällt nicht unter die Rechts- und Organisationsvorschriften dieser Behörde, sondern betrifft das Verfahren der Ausstellung eines solchen Haftbefehls (Urteil vom heutigen Tag, JR und YC, C‑566/19 PPU und C‑626/19 PPU, Rn. 48).

31      Diese Auslegung wird durch das Urteil vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C‑509/18, EU:C:2019:457), bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats, der als eine strukturell von der Judikative unabhängige Stelle für die Verfolgung von Straftaten zuständig ist und dessen Status in diesem Mitgliedstaat ihm eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft, als ausstellende Justizbehörde im Sinne des Rahmenbeschlusses anzusehen ist, und es dem vorlegenden Gericht überlassen hat, darüber hinaus zu prüfen, ob gegen die Entscheidungen dieses Staatsanwalts ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann, der den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen voll und ganz genügt.

32      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob der Rahmenbeschluss 2002/584 dahin auszulegen ist, dass, falls die Zuständigkeit für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung einer Behörde übertragen ist, die in diesem Mitgliedstaat zwar an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, die einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen erfüllt sind, wenn vor der tatsächlichen Entscheidung dieser Behörde, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, ein Richter die Voraussetzungen für seinen Erlass und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit geprüft hat.

33      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584, wie aus seinem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen darstellt, der in Art. 82 Abs. 1 AEUV verankert ist, der Art. 31 EU ersetzt hat, auf dessen Grundlage der Rahmenbeschluss erlassen wurde. Seitdem wurden im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Rechtsinstrumente eingeführt, deren koordinierte Anwendung darauf gerichtet ist, das Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen mit dem Ziel zu stärken, die Anerkennung und Durchführung von Urteilen in Strafsachen in der Union sicherzustellen, um die Straflosigkeit von Straftätern zu vermeiden.

35      Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses 2002/584 zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 1 Abs. 2, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken (Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C‑261/09, EU:C:2010:683, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Die Mitgliedstaaten können nämlich nach den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls nur in den Fällen ablehnen, in denen sie gemäß Art. 3 des Rahmenbeschlusses abzulehnen ist oder gemäß Art. 4 oder 4a des Rahmenbeschlusses abgelehnt werden kann. Außerdem kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur an die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses angeführten Bedingungen knüpfen (Urteil vom 29. Januar 2013, Radu, C‑396/11, EU:C:2013:39, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit und Funktionstüchtigkeit des mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, auf der Einhaltung bestimmter von diesem Rahmenbeschluss festgelegten Anforderungen beruhen, deren Bedeutung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs präzisiert worden ist.

38      Aus dieser Rechtsprechung geht insoweit hervor, dass das System des Europäischen Haftbefehls einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte enthält, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Bei einer Maßnahme, die – wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls – das Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68).

40      Insbesondere setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 und 73).

41      Außerdem müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in dem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 75).

42      Ein solcher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zur Strafverfolgung zu erlassen, die von einer Behörde getroffen wurde, die zwar an der Rechtspflege mitwirkt und gegenüber der Exekutive über die geforderte Unabhängigkeit verfügt, aber kein Gericht ist, soll sicherstellen, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung und der für den Erlass eines solchen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere seiner Verhältnismäßigkeit, die einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen beachtet.

43      Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, darauf zu achten, dass ihre Rechtsordnungen das Rechtsschutzniveau, wie es vom Rahmenbeschluss 2002/584 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gefordert wird, mittels von ihnen umgesetzten Rechtsbehelfen, die von System zu System unterschiedlich sein können, wirksam garantieren.

44      Insbesondere ist die Einrichtung eines gesonderten Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, die von einer Justizbehörde, die kein Gericht ist, getroffen wurde, insoweit nur eine Möglichkeit.

45      Der Rahmenbeschluss 2002/584 verwehrt es einem Mitgliedstaat nämlich nicht, seine Verfahrensregeln auf den Erlass eines Europäischen Haftbefehls anzuwenden, sofern die Ziele des Rahmenbeschlusses und die sich aus ihm ergebenden Anforderungen nicht vereitelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, F, C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 53).

46      Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, geht, was den vorliegenden Fall betrifft, in der schwedischen Rechtsordnung der Erlass eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung zwangsläufig auf eine von einem Gericht erlassene Entscheidung zurück, mit der angeordnet wird, den Betroffenen in Untersuchungshaft zu nehmen.

47      Das vorlegende Gericht führt auch aus, dass aus den Informationen, die ihm von den schwedischen Behörden mitgeteilt worden seien, hervorgehe, dass das zuständige Gericht für die Beurteilung, ob die Anordnung der Untersuchungshaft notwendig sei, auch die Verhältnismäßigkeit anderer in Frage kommender Maßnahmen wie des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls beurteilen müsse.

48      Nach Angaben der schwedischen Regierung muss dieses Gericht außerdem bei der Prüfung, ob die Anordnung der Untersuchungshaft gegenüber einer Person, die verdächtigt wird, gegen das Strafgesetz verstoßen zu haben, notwendig ist, immer die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme prüfen. Wenn die Person, die verdächtigt werde, eine Straftat begangen zu haben, flüchtig sei oder nicht im Ausstellungsmitgliedstaat wohne, liege der einzige Grund, aus dem der Staatsanwalt ein Gericht anrufe, um den Erlass eines Haftbefehls gegen diese Person zu erwirken, darin, dass der Erlass eines Europäischen Haftbefehls notwendig sei. Folglich erstrecke sich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die dieses Gericht im Rahmen der Prüfung, ob die Anordnung der Untersuchungshaft notwendig sei, durchzuführen habe, auch auf den Erlass eines Europäischen Haftbefehls.

49      Dies war im Ausgangsverfahren offenbar der Fall, denn wie aus der Vorlage zur Vorabentscheidung hervorgeht, erstreckten sich die Ausführungen in den die Inhaftierung von XD betreffenden mündlichen Verhandlungen vor den schwedischen Gerichten auch auf die Notwendigkeit, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, um die Übergabe der gesuchten Person an die schwedischen Behörden vorzunehmen.

50      Außerdem hat die schwedische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausgeführt, dass die auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls gesuchte Person das Recht habe, die Entscheidung, mit der angeordnet werde, sie in Untersuchungshaft zu nehmen, zeitlich unbegrenzt sogar nach Erlass des Europäischen Haftbefehls und nach ihrer Festnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat anzufechten. Wenn die angefochtene Entscheidung, mit der die Untersuchungshaft angeordnet werde, für nichtig erklärt werde, werde der Europäische Haftbefehl automatisch für ungültig erklärt, da sein Erlass auf das Vorliegen dieser Entscheidung gestützt werde.

51      Des Weiteren hat die schwedische Regierung erklärt, dass jedes Obergericht, das mit einer Anfechtung der Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft befasst werde, ebenfalls die Verhältnismäßigkeit des Erlasses des Europäischen Haftbefehls prüfe.

52      Das Bestehen solcher Verfahrensregeln in der schwedischen Rechtsordnung erlaubt die Feststellung, dass, selbst wenn ein gesonderter Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Staatsanwalts, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, fehlt, die Voraussetzungen für seinen Erlass und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit vor oder zeitgleich zu seinem Erlass, aber auch später im Ausstellungsmitgliedstaat gerichtlich geprüft werden können.

53      Ein solches System genügt demnach dem Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes.

54      Zudem fügt sich der Rahmenbeschluss 2002/584, worauf in Rn. 34 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, in ein umfassendes System von Garantien wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes ein, die in anderen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassenen Regelungen vorgesehen sind und die dazu beitragen, der auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls gesuchten Person die Ausübung ihrer Rechte bereits vor ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat zu erleichtern.

55      Insbesondere verpflichtet Art. 10 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1) die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, gesuchte Personen unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit darüber zu informieren, dass sie das Recht haben, einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat zu benennen.

56      Nach alledem ist auf die Frage zu antworten, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen, in deren Genuss eine Person kommen muss, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen wurde, erfüllt sind, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit in diesem Mitgliedstaat gerichtlich überprüft werden.

 Kosten

57      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen, in deren Genuss eine Person kommen muss, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen wurde, erfüllt sind, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit in diesem Mitgliedstaat gerichtlich überprüft werden.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.