Language of document : ECLI:EU:F:2010:122

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

6. Oktober 2010

Rechtssache F-2/10

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Krankenversicherung – Anträge auf Erstattung von Krankheitskosten – Fehlen einer beschwerenden Maßnahme – Offensichtlich unzulässige und offensichtlich rechtlich unbegründete Klage – Art. 94 der Verfahrensordnung“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA für den EAG-Vertrag gilt, auf insbesondere, erstens, Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag des Klägers vom 17. März 2009 auf Erstattung aller Krankheitskosten, die ihm aufgrund seines Unfalls vom 29. Oktober 2001 entstanden sind, zum Erstattungssatz von 100 % abgelehnt wurde, zweitens, Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 22. September 2009, mit der seine gegen die Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags vom 17. März 2009 erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde, und, drittens, Verurteilung der Kommission, ihm einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen den Krankenkosten, die er zwischen dem 1. Dezember 2000 und dem 17. März 2009 zu tragen hatte, und den Erstattungen, die er dafür erhalten hat, oder einen Betrag, den das Gericht im vorliegenden Fall für recht und billig hält, zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr mit jährlicher Kapitalisierung

Entscheidung: Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten. Der Kläger wird verurteilt, dem Gericht 1 500 Euro zu erstatten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Zwischenbescheid der Verwaltung auf den Antrag eines Beamten – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Beantragt ein Beamter neben der Aufhebung der streitigen Entscheidung auch, soweit erforderlich, die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde, hat dieser Antrag als solcher keinen eigenständigen Gehalt und fällt in Wirklichkeit mit dem gegen die streitige Entscheidung gerichteten Antrag zusammen.

(vgl. Randnr. 26)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8

Gericht erster Instanz: 10. Juni 2004, Liakoura/Rat, T‑330/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑191 und II‑859, Randnr. 13

Gericht für den öffentlichen Dienst: 15. Dezember 2008, Skareby/Kommission, F‑34/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑477 und II‑A‑1‑2637, Randnr. 27

2.      Eine beschwerende Maßnahme ist eine Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändert. Eine solche Maßnahme muss von der zuständigen Behörde stammen und eine endgültige Stellungnahme der Verwaltung enthalten.

Das ist bei einem Schreiben des Organs nicht der Fall, mit dem es dem Antrag des Beamten teilweise stattgibt, ihm bestimmte Punkte als Antwort auf seinen Antrag erläutert und ihm mitteilt, dass sein Antrag weiter geprüft wird.

(vgl. Randnrn. 29 und 32 bis 34)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 28. Juni 2006, Grünheid/Kommission, F‑101/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑55 und II‑A‑1‑199, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung