Language of document : ECLI:EU:C:2018:528

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 4. Juli 2018(1)

Rechtssache C308/17

Hellenische Republik

gegen

Leo Kuhn

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 1 – Begriff ‚Zivil- und Handelssachen‘ – Anleihen eines Mitgliedstaats – Beteiligung an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld – Einseitige, rückwirkende Änderung der Anleihebedingungen – Collective Action Clause – Von privaten Gläubigern, die als natürliche Personen Inhaber dieser Anleihen sind, gegen den Staat erhobene Klage – Haftung des Staates für acta iure imperii – Besondere Zuständigkeiten – Art. 7 Nr. 1 Buchst. a – Zuständigkeit für Klagen in Vertragsangelegenheiten – Begriff ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ – Begriff ‚von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung‘ – Begriff ‚Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre‘ – Bedingungen für die Zeichnung der Staatsanleihe – Aufeinanderfolgende Übertragungen der Forderung – Tatsächlicher Erfüllungsort der Hauptpflicht – Zahlung von Zinsen“






I.      Einleitung

1.        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(2).

2.        Dieses Ersuchen stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hellenischen Republik und Herrn Leo Kuhn über einen Anspruch auf Einhaltung der Anleihebedingungen im Zusammenhang mit von Herrn Kuhn gehaltenen Anleihen dieses Mitgliedstaats bzw. Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der Bedingungen.

3.        Zur besseren Einschätzung der Bedeutung und des Umfangs dieser Forderung ist diese in einen größeren Zusammenhang zu stellen.

4.        Zum einen handelt es sich bei diesem Verfahren, in dem es um die Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld unter Beteiligung des Privatsektors im März 2012 geht(3), nicht um einen Einzelfall.

5.        Zum anderen geht die Bedeutung der vom Obersten Gerichtshof (Österreich) vorgelegten Fragen weit über ihre technischen Aspekte hinaus, die gewöhnlich als schwieriger angesehen werden, was die auszulegende Vorschrift betrifft. Sie hängt grundlegend mit der Entwicklung der staatlichen Anleihetechniken sowie mit den wirtschaftlichen und politischen Herausforderungen zusammen, die die verfahrensmäßige Behandlung der Staatsschulden als hochsensibel erscheinen lassen.

6.        Die Entscheidung, die Finanzierung über Anleihen auf den Märkten vorzunehmen(4), hatte nämlich zur Folge, dass die Verwaltung der Staatsschulden komplizierter wurde, weil die vertraglichen Mechanismen nicht an die Verschiedenartigkeit der Gläubiger, bei denen es sich um öffentliche, private und institutionelle Gläubiger oder Privatpersonen handeln konnte, und vor allem nicht daran angepasst waren, dass es zwischen diesen keine Koordinierung gab.

7.        Daher führt bei Eintritt einer staatlichen Finanzkrise das Fehlen eines Verfahrens zur allgemeinen und organisierten Behandlung der Zahlungsunfähigkeit von Staaten dazu, dass der Ausgang des Umstrukturierungsverfahrens den Gerichten überantwortet wird(5).

8.        Die komplexen rechtlichen Probleme, die sich aus der Modifizierung und Internationalisierung der Verfahren ergeben, können daher nicht losgelöst vom wirtschaftlichen Kontext betrachtet werden, in dem sie sich stellen(6).

9.        Im Fall der Umstrukturierung der griechischen Schuld im Jahr 2012, die einen historischen Umfang aufwies(7), stellten sich die üblicherweise anzutreffenden Schwierigkeiten angesichts der auf Euro lautenden Titel und der sich daraus ergebenden Gefahr einer systemischen Krise in einem neuen Licht dar(8). Sie rechtfertigten finanzielle und rechtliche Lösungen, deren Ausnahmecharakter die Schwere der zu lösenden Probleme erklärt.

10.      Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits Gelegenheit, die heikle Frage der Auswirkungen dieser Umstrukturierung auf die Rechte der Inhaber griechischer Anleihen unter dem Blickwinkel der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, d. h. in einem frühen Stadium des Verfahrens, vor jeder Sachprüfung, im Urteil vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a. (C‑226/13, C‑245/13 und C‑247/13, im Folgenden: Urteil Fahnenbrock u. a., EU:C:2015:383), zu untersuchen.

11.      Seitdem sind weitere Entscheidungen europäischer Gerichte ergangen, die von sehr zahlreichen anderen Inhabern griechischer Anleihen mit demselben Ziel angerufen wurden, nämlich ihre vertraglichen Rechte zu wahren oder die von ihnen geltend gemachten Schäden ersetzt zu bekommen.

12.      So hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB(9), die am 11. Februar 2013 von mehr als 200, überwiegend italienischen Inhabern privater griechischer Titel erhobene Klage auf Ersatz des ihnen insbesondere aufgrund des Beschlusses der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 5. März 2012 über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch(10) sowie aufgrund weiterer im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld stehenden Maßnahmen der EZB entstandenen Schadens abgewiesen. Mit Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB(11), hat das Gericht sodann die am 21. Dezember 2015 von Geschäftsbanken erhobene Schadensersatzklage abgewiesen und jede Haftung der EZB unter Bestätigung der von ihm in Bezug auf die natürlichen Personen, die Inhaber griechischer Schuldtitel waren, getroffenen Entscheidung ausgeschlossen.

13.      Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) die im Lauf der Monate September und Oktober 2014 von 6 320 griechischen Staatsangehörigen, die als natürliche Personen Anleihen des griechischen Staates im Wert von 10 000 Euro bis 1 510 000 Euro gezeichnet hatten, wegen ihrer erzwungenen Beteiligung an der Reduzierung der griechischen Staatsschuld durch Umtausch ihrer Anleihen in andere von geringerem Wert erhobenen Klagen geprüft. Mit Urteil vom 21. Juli 2016(12) stellte der EGMR einstimmig fest, dass weder Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(13) noch Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 1 dieses Protokolls verletzt worden seien(14).

14.      Nunmehr ist der Gerichtshof aufgerufen, seine Analyse zu vervollständigen, indem er sich zu den Regeln äußert, die für die Bestimmung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gelten, im Anschluss an das Urteil Fahnenbrock u. a. sowie das Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, im Folgenden: Urteil Kolassa, EU:C:2015:37), was die Art der Rechtsbeziehungen zwischen dem Emittenten einer Staatsanleihe und deren Erwerber angeht.

15.      Die Fragen des vorlegenden Gerichts und die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten müssen den Gerichtshof dazu veranlassen, vorab zu prüfen, ob der Ausgangsrechtsstreit unter die Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, die gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 in Zivilsachen anzuwenden ist, nicht aber insbesondere auf die Haftung des Staates für Handlungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Gewalt (acta iure imperii). Wenn der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, wird anschließend geklärt werden müssen, ob er als Rechtsstreit betreffend einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gerichtshof einzustufen ist, der eine besondere Zustellungsregel vorsieht, die von der allgemeinen Regel abweicht, wonach die Gerichte des Mitgliedstaats des Wohnsitzes des Beklagten zuständig sind. Wenn dies der Fall ist, wird schließlich festzustellen sein, welches im Sinne dieses Art. 7 der „Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, ist.

16.      Zum Abschluss meiner Prüfung werde ich – lediglich hilfsweise – Antworten auf diese beiden letztgenannten Fragen betreffend die Anwendungsvoraussetzungen für die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 vorschlagen.

17.      Ich werde nämlich in erster Linie die Auffassung vertreten, dass der Rechtsstreit nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung fällt.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

18.      Die Erwägungsgründe 4, 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012(15) lauten:

„(4)      Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind.

(15)      Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(16)      Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.“

19.      Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).“

20.      Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung in Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) ihres Kapitels II („Zuständigkeit“) lautet:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

21.      Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 in Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) desselben Kapitels II sieht vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.      a)      wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“(16).

B.      Griechisches Recht

22.      Der Vorlageentscheidung zufolge(17) hat die Hellenische Republik in Griechenland dem griechischen Recht unterliegende und an der Athener Börse gehandelte Staatsanleihen als Wertrechte (Schuldbuchforderungen) ausgegeben. Diese wurden im Girosystem der griechischen Zentralbank registriert(18), das auf Konten im Namen der jeweiligen, vom Gouverneur der griechischen Zentralbank zugelassenen Systemteilnehmer basiert(19).

23.      Nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes können die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank Dritten (Investoren) Rechtspositionen in Bezug auf die Anleihe einräumen(20); ein solches Rechtsgeschäft wirkt jedoch nur zwischen den betreffenden Parteien und hat ausdrücklich keine Wirkung für oder gegen die Hellenische Republik.

24.      Gemäß Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 2198/1994 wird eine Anleihe durch Gutschrift auf dem Konto des Teilnehmers übertragen.

25.      Art. 6 Abs. 5 bis 7 dieses Gesetzes erleichtert das Verständnis des vom vorlegenden Gericht beschriebenen „Systems“. Es heißt dort:

„(5)      Die Konten der Teilnehmer werden im System erfasst. Die Konten der Anleger werden bei den Teilnehmern erfasst.

(6)      Sowohl im System als auch bei den Teilnehmern werden die Konten separat je nach Kategorie der Titel erfasst, die gemeinsame Merkmale aufweisen.

(7)      Im System werden für jeden Teilnehmer separate Konten erfasst, zum einen für die Titel aus seinem eigenen Portefeuille und zum anderen für die Titel des Portefeuilles seiner Anlagekunden. Das Konto des Portefeuilles der Anleger eines jeden Teilnehmers wird für alle Anleger des Teilnehmers kumulativ erfasst.“

26.      Art. 8 des Gesetzes bestimmt:

„…

(2)      Der Anleger hat eine Forderung aus seinem Titel ausschließlich gegen den Teilnehmer, bei dem sein Konto geführt wird. Falls der Staat seine Verpflichtungen gemäß Abs. 6 dieses Artikels nicht erfüllt hat, hat der Anleger eine Forderung aus dem Titel nur gegen den Staat.

(6)      Die Zahlung der fälligen Zinsen und der Kapitalbeträge der Titel durch den Staat an die Bank von Griechenland führt zum Erlöschen der Verpflichtungen des Staates. Die Bank von Griechenland zahlt die Zinsen und den Kapitalbetrag der Titel bei Fälligkeit der Anleihe an den Träger. Diese Zahlung führt zum Erlöschen der Verpflichtungen der Bank von Griechenland.

…“

27.      Im Übrigen sieht das Nómos Nr. 4050/2012 – Kanónes tropopoiíseos títlon ekdóseos í engyíseos tou Ellinikoú Dimosíou me symfonía ton Omologioúchon (Gesetz Nr. 4050/2012 – Regeln zur Änderung von Schuldtiteln, die vom griechischen Staat emittiert oder garantiert wurden, mit Zustimmung der Anleiheinhaber)(21) vom 23. Februar 2012 vor, dass die Inhaber bestimmter griechischer Staatsanleihen ein Angebot zur „Umstrukturierung“ erhalten.

28.      Dieser vom vorlegenden Gericht verwendete Begriff findet sich ebenfalls im Urteil Fahnenbrock u. a. (Rn. 8). Meines Erachtens ist zwischen der „Umstrukturierung der öffentlichen Schulden“ und dem Vorschlag der Beteiligung an dieser zu unterscheiden, die in der „Änderung der in Betracht kommenden Titel“ gemäß Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 4050/2012 besteht, in dem es heißt

„Der Ministerrat beschließt auf Vorschlag des Ypourgoú Oikonomikón [Finanzminister, Griechenland], das Verfahren der Änderung in Betracht kommender Titel durch die Anleiheinhaber, bestimmt die in Betracht kommenden Titel und legt – im Fall des Austauschs – das Kapital oder den Nennbetrag, den Zinssatz oder den Ertrag, die Fälligkeit, das (englische oder ein anderes) Recht, dem die vom griechischen Staat ausgegebenen neuen Titel unterliegen werden, fest und ermächtigt den Organismós Diacheírisis Dimósiou Chréous [Agentur zur Verwaltung der öffentlichen Schulden, Griechenland], eine oder mehrere Aufforderungen seitens des griechischen Staates vorzunehmen.

Mit dieser Aufforderung werden die Inhaber der darin genannten in Betracht kommenden Titel gebeten, innerhalb einer festgesetzten Frist zu entscheiden, ob sie der Änderung der in Betracht kommenden Titel, wie sie vom griechischen Staat gemäß dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren vorgeschlagen wird, zustimmen.“

29.      Dieses Gesetz Nr. 4050/2012 sieht die Einführung einer „Umstrukturierungsklausel“(22) oder „Collective Action Clause“ (im Folgenden: CAC) vor, die eine Änderung der ursprünglichen Emissionsbedingungen mit qualifizierter Mehrheit des ausstehenden Kapitals ermöglicht und auch für die Minderheit gilt.

30.      In Rn. 9 des Urteils Fahnenbrock u. a.heißt es, dass „[n]ach Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes … die Änderung der genannten Schuldtitel eines Quorums in Höhe von 50 % des gesamten ausstehenden Kapitals der betreffenden Anleihen und einer qualifizierten Mehrheit [bedarf], die zwei Dritteln des teilnehmenden Kapitals entspricht“.

31.      Zur Vervollständigung der Zusammenfassung in Rn. 10 dieses Urteils ist das von der griechischen Regierung angeführte Zitat von Art. 1 Abs. 9 des Gesetzes wiederzugeben, in dem es heißt:

„Ab Veröffentlichung des genehmigenden Beschlusses des Ministerrats im Amtsblatt der Hellenischen Republik gilt die Entscheidung der Anleiheinhaber, wie sie vom Verfahrensverwalter bestätigt wurde, gegenüber allen, bindet die Gesamtheit der Anleiheinhaber und Investoren der teilnahmeberechtigten Titel und hat Vorrang vor jeder entgegenstehenden allgemeinen oder besonderen Vorschrift eines Gesetzes, eines sonstigen Rechtsakts oder einer Vereinbarung. Im Falle des Umtauschs teilnahmeberechtigter Titel werden mit Eintragung der neuen Titel in das System die teilnahmeberechtigten Titel, die gegen neue Titel umgetauscht werden, kraft Gesetzes annulliert und alle aus ihnen fließenden Rechte und Pflichten, einschließlich aller Rechte und Pflichten, die zu irgendeinem Zeitpunkt Bestandteil dieser Titel waren, erlöschen.“

32.      Art. 1 Abs. 11 des im Urteil Mamatas (Rn. 48) ebenfalls zitierten Gesetzes Nr. 4050/2012 lautet:

„Die Vorschriften dieses Artikels bezwecken den Schutz des übergeordneten öffentlichen Interesses, sind zwingendes und unmittelbar anwendbares Recht, haben Vorrang vor jeder entgegenstehenden allgemeinen oder besonderen Vorschrift eines Gesetzes, eines sonstigen Rechtsakts oder einer Vereinbarung …, und ihre Anwendung führt weder zur Entstehung noch zur Aktivierung irgendeines vertraglichen oder gesetzlichen Rechts zugunsten der Anleiheinhaber oder der Investoren, noch zu irgendeiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht zulasten des Emittenten oder Garanten der Titel, mit Ausnahme derjenigen, die in den Vorschriften dieses Artikels ausdrücklich vorgesehen sind.“

III. Sachverhalt und Vorlagefragen

33.      Herr Kuhn, wohnhaft in Wien (Österreich), hat über eine in Österreich niedergelassene Depotbank als Kommissionärin(23) von der Hellenischen Republik begebene, griechischem Recht unterliegende Anleihen im Nennwert von 35 000 Euro(24) erworben. Diese öffentlichen Anleihen wurden dem von der Depotbank geführten Wertpapierkonto gutgeschrieben, dessen Inhaber Herr Kuhn ist(25). Es handelt sich um Inhaberpapiere, die dem Inhaber das Recht auf Kapitaltilgung bei Fälligkeit und „pünktliche Zahlung“(26) entsprechend den Anleihebedingungen geben.

34.      Wie das vorlegende Gericht ausführt, emittierte der griechische Staat diese Staatsanleihen in Griechenland nach griechischem Recht, und sie wurden an der Athener Börse als „Wertrechte“, d. h. im Staatsschuldbuch eingetragene Forderungen, gehandelt. Sie wurden im Girosystem der griechischen Zentralbank registriert, in dem die vom Gouverneur der griechischen Zentralbank zugelassenen Systemteilnehmer über ein auf ihren Namen lautendes Konto verfügen.

35.      Dem vorlegenden Gericht zufolge ergibt sich sowohl aus dem Gesetz Nr. 2198/1994 als auch aus den Anleihebedingungen der fraglichen Staatsanleihen, dass zunächst die Teilnehmer an dem genannten System Inhaber und Gläubiger dieser Anleihen wurden, die durch Gutschrift auf ihr Konto übertragen wurden, bevor sie die mit diesen Anleihen verbundenen Rechtspositionen anderen Investoren einräumten, wobei ein solches Rechtsgeschäft nur zwischen den Parteien wirkt, unter Ausschluss der Hellenischen Republik.

36.      Nach dem Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 wandelte die Hellenische Republik die von Herrn Kuhn erworbenen Anleihen um und ersetzte sie durch neue Staatsanleihen mit einem niedrigeren Nennwert.

37.      Nach Angaben des vorlegenden Gerichts hat die Hellenische Republik dem Vorbringen von Herrn Kuhn zufolge bis zum Zeitpunkt dieser Umwandlung Zinsen auf sein Konto bei einer in Österreich niedergelassenen Bank überwiesen. Herr Kuhn habe die konvertierten Anleihen für 7 831,58 Euro verkauft(27), wodurch ihm ein Schaden von 28 673,42 Euro entsprechend dem Nennwert der Anleihen bei Fälligkeit am 20. Februar 2012(28) zuzüglich Zinsen und Kosten entstanden sei.

38.      Unter diesen Umständen hat Herr Kuhn Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) auf Erfüllung der Anleihebedingungen betreffend die streitigen Anleihen bzw. auf Schadensersatz wegen deren Nichterfüllung erhoben(29).

39.      Mit Beschluss vom 8. Januar 2016 hat dieses Gericht seine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über diese Klage verneint.

40.      Auf das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht Wien (Österreich) mit Beschluss vom 25. Februar 2016 die Einrede der Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte mit der Begründung abgelehnt, Herr Kuhn leite seinen Anspruch nicht aus einem griechischen Gesetzgebungsakt ab, sondern aus den ursprünglichen Anleihebedingungen der fraglichen Staatsanleihen; das zuständige Gericht bestimme sich nach dem – den Parteien zufolge anwendbaren – griechischen Recht, und damit dem Wohnsitz des Gläubigers als Erfüllungsort für die Geldschuld.

41.      Die Hellenische Republik hat gegen diesen Beschluss einen außerordentlichen Revisionsrekurs beim vorlegenden Gericht eingelegt.

42.      Diesem Gericht zufolge beruft sich Herr Kuhn, indem er die Erfüllung der Anleihebedingungen der fraglichen Staatsanleihen begehrt, zu Recht auf das behauptete Rechtsverhältnis zwischen ihm als Erwerber und der Hellenischen Republik als Emittentin der Staatsanleihen, so dass ein vertraglicher „(Sekundär‑)Anspruch“(30) nach Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorliege.

43.      Herr Kuhn mache hinsichtlich der Erfüllung der Anleihebedingungen einen Erfüllungsanspruch aus dem Zahlungsversprechen der Hellenischen Republik als Anleiheschuldnerin geltend, und die Emission der Anleihen „(Inhaberschuldverschreibungen)“(31) sei nicht den acta iuri imperii gleichzustellen. Es handele sich daher bei dem Rechtsstreit um eine Zivil- und Handelssache.

44.      Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen,

–        dass sich der Erfüllungsort im Sinn dieser Bestimmung auch im Fall eines – wie hier – mehrfachen vertraglichen Übergangs einer Forderung nach der erstmaligen vertraglichen Vereinbarung richtet,

–        dass der tatsächliche Erfüllungsort im Fall der Geltendmachung eines Anspruchs auf Einhaltung der Bedingungen einer Staatsanleihe – wie der hier konkret von der Hellenischen Republik begebenen – bzw. des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung dieses Anspruchs bereits durch die Zahlung von Zinsen aus dieser Staatsanleihe auf ein Konto eines Inhabers eines inländischen Wertpapierdepots(32) begründet wird,

–        dass der Umstand, dass durch die erstmalige vertragliche Vereinbarung ein rechtlicher Erfüllungsort im Sinn dieser Bestimmung begründet wurde, der Annahme entgegensteht, dass die nachfolgende tatsächliche Erfüllung eines Vertrags einen – weiteren – Erfüllungsort im Sinn dieser Bestimmung begründet?

IV.    Würdigung

45.      Die drei Vorabentscheidungsfragen des vorlegenden Gerichts gehen im Wesentlichen dahin, ob Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem eine Person über eine Depotbank von einem Mitgliedstaat begebene Anleihen erworben hat und gegen diesen unter Berufung auf die Anleihebedingungen eine Forderung geltend macht, dahin auszulegen ist, dass der „Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, durch die bei der Emission der Anleihen geltenden Anleihebedingungen bestimmt wird, ungeachtet späterer Übertragungen dieser Anleihen, oder durch den Ort der tatsächlichen Erfüllung der Anleihebedingungen, wie Zahlung der Zinsen.

46.      Die Hellenische Republik sowie die griechische und die italienische Regierung tragen vor, der Ausgangsrechtsstreit falle weder in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012, da er im Kern auf das souveräne Recht eines Mitgliedstaats gestützt sei, Rechtsvorschriften zur Umstrukturierung seiner Staatsschulden zu erlassen, noch bildeten „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, da keine vertragliche Beziehung zwischen dem Mitgliedstaat und dem Inhaber staatlicher Anleihen bestehe. Folglich müsse der Gerichtshof vorab klären, ob die Klage als eine Klage in „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung einzustufen ist(33). Nur bei Bejahung dieser Frage werde der Gerichtshof über die vorstehend wiedergegebene zweite Vorlagefrage zu befinden haben.

A.      Fällt der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012?

47.      Für die Annahme, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Zivil- oder Handelssache handele, hat das vorlegende Gericht – nach der Feststellung, dass der Kläger die Erfüllung der Anleihebedingungen bzw. Schadensersatz für deren Nichterfüllung durch den beklagten Staat als Emittent der Staatsanleihen begehre, gestützt auf das von diesem als Anleiheschuldner eingegangene Zahlungsversprechen(34) – auf das Urteil Fahnenbrock u. a. verwiesen. Auch wenn dieser Ansatz in gewissem Umfang überzeugend erscheinen mag, bin ich ganz anderer Auffassung, was die daraus zu ziehenden Konsequenzen angeht, da die Würdigung der Zuständigkeit auf einer anderen Grundlage beruhen muss, die ich nun prüfen werde.

1.      Zur Tragweite des Urteils Fahnenbrock u. a.

48.      Zum ersten Übereinstimmungsaspekt ist darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand, der auf gleichsam entsprechende tatsächliche Umstände zurückgeht(35), gleichartig ist, da in einer der Rechtssachen (Kickler u. a., C‑578/13), auf die der Gerichtshof das Urteil Fahnenbrock u. a. gestützt hat, griechische Anleiheinhaber von der Hellenischen Republik neben der Zahlung von Schadensersatz die vertragliche Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen verlangten. Anspruchsgrundlage ist in allen Fällen eine Verletzung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag(36).

49.      Unter diesen Umständen ist der zweite Übereinstimmungsaspekt von besonderer Bedeutung, da sich der Gerichtshof zur Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007(37) geäußert hat, der denselben Wortlaut hat wie Art. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012. Ihr Anwendungsbereich ist auf das „Zivil- und Handelsrecht“ beschränkt und erstreckt sich insbesondere nicht auf die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii)(38).

50.      Der Gerichtshof hat im Urteil Fahrenbrock u. a. für Recht erkannt, dass „Art. 1 Abs. 1 der [Verordnung Nr. 1393/2007] dahin auszulegen ist, dass Klagen auf Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, auf Vertragserfüllung und auf Schadensersatz, wie sie in den Ausgangsverfahren von Privatpersonen, die Staatsanleihen erworben haben, gegen den emittierenden Staat erhoben worden sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, es sei denn, dass sie offenkundig keine Zivil- oder Handelssachen sind“(39).

51.      Jedenfalls kommt dem Urteil Fahnenbrock u. a. meines Erachtens nicht die Bedeutung zu, die ihm das vorlegende Gericht beimisst. Die vom Gerichtshof für die Auslegung gezogenen Grenzen verlangen nämlich besondere Beachtung.

52.      In diesem Zusammenhang ist es wichtig, zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof von den früheren, auf die Harmonisierung der Auslegung desselben Begriffs zielenden Lösungen entfernt hat, und zwar wegen der unterschiedlichen angestrebten Ziele(40). So ergibt sich aus den auf methodologischer Ebene angesiedelten Gründen dieser Entscheidung(41), dass der Gerichtshof eindeutig den durch die Verordnung Nr. 1393/2007 eingeführten Mechanismus bevorzugt hat, um deren volle Wirksamkeit zu gewährleisten, in dem Bestreben, einen schnellen Zugang zum Hauptsachegericht und das Recht auf ein gerechtes Verfahren zu gewährleisten(42).

53.      Der Gerichtshof bejahte sodann den besonderen Charakter der vom Richter im Stadium des Antrags auf Zustellung vorgenommenen Prüfung, indem er davon ausging, dass es dem angerufenen Gericht im Rahmen des späteren kontradiktatorischen Verfahrens oblag, über die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden(43).

54.      Insoweit hat er die Auffassung vertreten, dass der Fall der Rücksendung des Zustellungsantrags durch die Empfangsstelle den Rechtsstreitigkeiten vorbehalten bleiben müsse, die offenkundig nicht in den Bereich des Zivil- und Handelsrechts fielen(44).

55.      Schließlich hat der Gerichtshof zwei Antwortelemente vorgegeben, die für die Zwecke einer Primafacie-Prüfung oder, anders gesagt, einer Prüfung mit einer dem verfolgten Ziel der Schnelligkeit angemessenen Intensität in dem konkreten Fall zweckmäßig sind, in dem a priori am zivilrechtlichen Charakter der Klage gezweifelt werden kann, da sie gegen einen Staat gerichtet ist und die Emission von Staatsanleihen durch diesen betrifft.

56.      Der Gerichtshof hat erstens festgestellt, dass „[d]ie Emission von Anleihen … nicht notwendigerweise die Wahrnehmung von Befugnissen voraus[setzt], die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen“(45). Zweitens hat er einige Elemente angeführt, die eine gründliche Prüfung der Natur der Beziehung zwischen dem Staat und dem Inhaber rechtfertigen. Es handele sich um die finanziellen Bedingungen der betreffenden Schuldtitel, die „auf der Grundlage der Marktbedingungen, die den Handel und die Rendite dieser Finanzinstrumente regeln“(46), festgelegt worden sein könnten, und um die Änderungen dieser finanziellen Bedingungen, „die im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber“ auf der Grundlage einer in die Emissionsverträge eingefügten Vertragsklausel hätten erfolgen sollen(47).

57.      Der Gerichtshof, der zuvor auf die Komplexität der Fragen verwiesen hatte, die eine Auswirkung auf die Staatenimmunität haben(48), hat daraus abgeleitet, dass „nicht davon ausgegangen werden [kann], dass die Ausgangsverfahren offenkundig keine Zivil- oder Handelssachen im Sinne der Verordnung Nr. 1393/2007 sind, so dass diese Verordnung auf sie anwendbar ist“(49).

58.      Folglich ist – da es, wie der Gerichtshof festgestellt hat(50), Sache des angerufenen Gerichts ist, seine Zuständigkeit zu prüfen – die Prüfung der Einstufung des Rechtsstreits wieder aufzunehmen und die Diskussion wieder auf die Elemente zu konzentrieren, die vom Gerichtshof im Urteil Fahnenbrock u. a. herausgestellt wurden, um seine Vorbehalte hinsichtlich der Offensichtlichkeit der Ausübung hoheitlicher Rechte zu rechtfertigen.

2.      Einstufung des Rechtsstreits

59.      Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Methoden, die bisher zur Auslegung der früheren Instrumente zur Regelung der Zuständigkeit verwendet wurden(51), auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gelten(52).

60.      So führt nach gefestigter Rechtsprechung die Auslegung des autonomen Begriffs „Zivil- und Handelssachen“ dazu, dass der Anwendungsbereich der Instrumente zur Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit aufgrund „der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder … des Gegenstands des Rechtsstreits“ bestimmt wird(53). Daher müssen das zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsverhältnis bestimmt und die Grundlage der erhobenen Klage sowie die Modalitäten ihrer Erhebung geprüft werden(54).

61.      Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die von einer Privatperson gegenüber einem Staat, der eine Anleihe begeben hat, erhobene Schadensersatzklage ihre materielle Grundlage in einem Hoheitsakt hat, oder ob, konkret gesagt, das Rechtsverhältnis zwischen dem griechischen Staat und Herrn Kuhn, wie es sich aus den Anleihebedingungen ergibt, durch eine Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch den Schuldnerstaat insofern geprägt ist, als Befugnisse wahrgenommen werden, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen(55).

62.      Meines Erachtens ergibt sich diese Wahrnehmung in der vorliegenden Rechtssache ebenso wie in den vorherigen, die die Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld betrafen, sowohl aus der Natur und den Modalitäten der Änderungen der Vertragsbeziehung zwischen dem griechischen Staat und den Anleiheinhabern als auch aus dem Kontext, in dem diese Änderungen eingetreten sind.

63.      Die im Allgemeinen verwendeten Begriffe „Änderung“ oder „Konvertierung“ von Schuldtiteln beschönigen nämlich erheblich die Realität des vorgenommenen Wertpapierumtauschs(56): Die ursprünglichen Schuldtitel wurden annulliert und durch neue Schuldtitel mit niedrigerem Nennwert ersetzt, was zu einem Kapitalverlust von 53,5 % oder – wenn man die Änderung des Zeitpunkts berücksichtigt, zu dem die alten Schuldtitel fällig werden sollten – sogar mehr führte(57), da ein Teil von ihnen zwischen 2023 und 2042 fällig werden soll. Die Jahreszinsen für die Auszahlung der Kupons wurden geändert. Schließlich unterliegen die Schuldtitel nicht mehr griechischem, sondern englischem Recht(58).

64.      Wegen ihres substanziellen Charakters lässt sich diese Ersetzung von Schuldtiteln nicht mit Änderungen gleichsetzen, die im Allgemeinen als mit dieser Art von Investitionen verbundene und vom Schuldnermitgliedstaat völlig beherrschte Risiken angesehen werden(59), die für einen normal verständigen Erwerber von Anleihen vorhersehbar sind(60).

65.      Auf die Modalitäten dieser Ersetzung ist auch deswegen hinzuweisen, da sie weder in den Anleihebedingungen noch im griechischen Recht zum Zeitpunkt der Emission der Schuldtitel, für die es galt, vorgesehen waren. Sie wurden vom griechischen Gesetzgeber durch das Gesetz Nr. 4050/2012 vorgegeben, das die rückwirkende Einführung der CAC bewirkte.

66.      Aufgrund dieser Klauseln konnten mit der Vereinbarung, die zwischen dem Staat und den Anleiheinhabern, die sich mit qualifizierter Mehrheit für die vom griechischen Staat vorgeschlagenen vertraglichen Änderungen entschieden hatten, geschlossen wurde, der Minderheit von Inhabern die Änderungen auferlegt werden, einschließlich derjenigen Inhaber, die sie hätten ablehnen wollen.

67.      Der Rückgriff auf diesen Mechanismus lässt keinen Zweifel am unmittelbaren und sofortigen Charakter(61) der Änderungen der Anleihebedingungen in Bezug auf die Minderheit der Anleiheinhaber, umso mehr, als das Gesetz Nr. 4050/2012 genau dieses Ziel erreichen wollte, um zu verhindern, dass Griechenland zahlungsunfähig wurde(62). Der EGMR hat im Übrigen aus dem CAC‑Mechanismus abgeleitet, dass „die Modalitäten, unter denen der Umtausch … erfolgte, eindeutig belegen, dass die Teilnahme [der Beschwerdeführer] am Schuldenschnittprozess unfreiwillig war(63).

68.      Zur Entscheidung über die sich vorliegend stellende Frage der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 lässt sich auch nicht das Argument heranziehen, dass aufgrund der CAC die Zustimmung der Anleiheinhaber in einem vertraglichen Rahmen erfolgt sei(64). Diese Zustimmung lässt sich nämlich nicht von den Umständen trennen, unter denen die rückwirkende Einfügung dieser Klauseln in die Anleihebedingungen akzeptiert wurde.

69.      Zwar setzt das Gesetz Nr. 4050/2012 die Vereinbarung aus den Verhandlungen zwischen der Hellenischen Republik und den privaten Investoren (Private Sector Involvement, im Folgenden: PSI) um, deren Beteiligung eine „zentrale Rolle dabei [zugeschrieben wurde], die Tragfähigkeit der … Schulden [der Hellenischen Republik] herzustellen“(65), doch steht fest, dass die natürlichen Personen, die nur eine Minderheit der Inhaber griechischer Staatsanleihen darstellten und ungefähr 1 % der gesamten griechischen Staatsschuld ausmachten, an diesen mit den institutionellen Anlegern – namentlich Banken und Kreditinstituten – geführten Unterredungen nicht teilnahmen(66).

70.      Darüber hinaus müssen andere Aspekte des außergewöhnlichen Kontextes, in dem das Gesetz Nr. 4050/2012 erlassen wurde, ebenfalls berücksichtigt werden.

71.      Erstens ist das durch dieses Gesetz vorgeschriebene verbindliche Verfahren das Ergebnis der Suche nach „eine[r] außergewöhnliche[n] und einmalige[n] Lösung“(67) für die Situation der Hellenischen Republik. Sie ist untrennbar mit der Währungspolitik der Union verbunden, da sie darauf abzielte, den Schutz der Finanzorgane eines Mitgliedstaats und, allgemeiner noch, die finanzielle Stabilität der Eurozone insgesamt zu wahren(68).

72.      Zweitens sollte der ganz neuartige Rückgriff(69) auf die rückwirkende Einbeziehung der CAC dem Risiko eines Scheiterns des Umschuldungsprojekts begegnen(70), das sich insbesondere daraus ergeben konnte, dass die von der Hellenischen Republik auf dem nationalen Markt vorgenommenen Anleiheemissionen keine CAC(71) enthielten. Da das angestrebte Ziel darin bestand, die Beteiligung sämtlicher privater Gläubiger sicherzustellen, machten sich die griechischen Behörden den Umstand, dass die Anleiheschuld zu mehr als 90 % griechischem Recht unterlag, zunutze, um sie durch die Einführung dieser Klauseln zu ändern(72).

73.      Drittens ist die Durchführung eines solchen Verfahrens durch den Staat, der zugleich als Vertragspartner und als Gesetzgeber tätig wird, zeitlich begrenzt(73). Zum einen unterliegen die aus der Konvertierung hervorgegangenen neuen Schuldtitel nämlich englischem Recht, und dieses sieht CAC vor(74). Zum anderen finden sich nach dem im November 2010 getroffenen und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2011(75) angenommenen Beschluss der Finanzminister der Eurozone von November 2010, den Rückgriff auf den CAC‑Mechanismus verbindlich zu machen, aufgrund von Art. 12 Abs. 3 des am 2. Februar 2012 in Brüssel geschlossenen Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)(76) seit dem 1. Januar 2013 CAC in allen Schuldtiteln mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr betreffend die Staatsschulden der Mitgliedstaaten der Eurozone(77). Sie stellen nunmehr eines der Mittel dar, die es erlauben, die finanzielle Stabilität der Eurozone zu wahren, und tragen damit zu dem Ziel bei, „staatliche Liquiditätskrisen zu bewältigen“(78) und Anleger zu beruhigen.

74.      All diese Gesichtspunkte machen deutlich, wie wichtig die Verfolgung eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels ist, das nicht auf Griechenland beschränkt ist, sondern die gesamte Eurozone betrifft. Wenn unter solchen Bedingungen angenommen wird, dass der Rechtsstreit nicht strikt auf den vertraglichen Bereich beschränkt ist(79), erscheint mir dies nicht dazu angetan zu sein, den Rückgriff der Schuldnerstaaten auf das Gesetz zu erleichtern, um Verträge über Staatsschulden u. a. durch eine rückwirkende Änderung der Anleihebedingungen zu „immunisieren“(80).

75.      Ich leite daraus ab, dass der Ausgangsrechtsstreit seine materielle Grundlage in einem Hoheitsakt hat, durch den rückwirkend sowie unter außergewöhnlichen Bedingungen und Umständen die Umwandlung der Schuldtitel und die Änderung der ursprünglichen Anleihebedingungen angeordnet wurden, um zu verhindern, dass Griechenland zahlungsunfähig wird, und um die Stabilität der Eurozone sicherzustellen.

76.      Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen zu antworten, dass eine von einer natürlichen Person, die von einem Mitgliedstaat begebene Anleihen erworben hat, gegen diesen Staat erhobene Klage auf Erfüllung der ursprünglichen Anleihebedingungen bzw. auf Schadensersatz wegen deren Nichterfüllung aufgrund des Umtauschs dieser Anleihen gegen Anleihen von geringerem Wert, der dieser natürlichen Person durch ein vom nationalen Gesetzgeber unter außergewöhnlichen Umständen verabschiedetes Gesetz auferlegt wurde, das die für diese Anleihen geltenden Bedingungen einseitig und rückwirkend änderte und in diese eine CAC einfügte, die es einer Mehrheit der Inhaber dieser Anleihen erlaubte, der Minderheit einen solchen Umtausch aufzuerlegen, nicht unter die „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt.

77.      Falls der Gerichtshof jedoch annehmen sollte, dass sich die Klage darauf beschränkt, „Rechtsverhältnisse des Privatrechts [zwischen dem Erwerber einer Staatsanleihe und dem Staat, der eine Handlung iure gestionis vorgenommen hat,] einer gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen“(81), müsste festgestellt werden, ob der Rechtsstreit einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ zum Gegenstand hat im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung.

B.      Hat der Rechtsstreit einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ zum Gegenstand im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012?

78.      Nach einer Darstellung der Grundlagen der Überlegungen und einer Präzisierung der Gründe, aus denen das Urteil Kolassa nicht als Referenz dienen kann, werde ich meine Auffassung zur Einstufung des Ausgangsrechtsstreits darlegen.

1.      Darstellung der Auslegungsgrundsätze

79.      Zunächst werde ich die Grundlagen darstellen, auf denen jede Auslegung des Begriffs „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ beruht.

80.      Wie bei der Auslegung von Art. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012(82) ist auf die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zu verweisen, da sie ebenfalls für Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, der an dessen Stelle getreten ist(83).

81.      Hieraus folgt erstens, dass Art. 7 eng auszulegen ist, da er dem Kläger eine Zuständigkeitsoption und damit die Möglichkeit einer Ausnahme von der grundsätzlichen Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzstaats des Beklagten einräumt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erlauben die besonderen Zuständigkeitsregeln folglich keine Auslegung, die über die in dieser Verordnung ausdrücklich geregelten Fälle hinausgeht(84).

82.      Zweitens müssen Lösungen gefunden werden, die mit dem angestrebten, im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten allgemeinen Ziel in Einklang stehen. Es geht darum, eine geordnete Rechtspflege zuzulassen, wenn „eine enge Verbindung zwischen einem Rechtsstreit und dem für seine Entscheidung zuständigen Gericht besteht“(85). Das Gericht des Ortes, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Vertragspflicht zu erfüllen wäre, ist besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten geeignet, über den Rechtsstreit zu entscheiden(86). Die Gewissheit der schnellen Vollstreckung der Entscheidung kann ebenfalls berücksichtigt werden(87).

83.      Drittens setzt nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung zum autonomen Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“(88) und damit zum Ausschluss der „Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates“(89) die Anwendung der hierfür vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 die Feststellung einer von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung voraus, auf die sich die betreffende Klage stützt, unabhängig davon, dass es an einem Vertragsschluss fehlt(90) oder dass der Vertrag zwingenden Vorschriften unterliegt(91).

84.      Diesbezüglich hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Haftungsklage einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ betreffen kann, „wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen“, und dass „[d]ies wiederum … grundsätzlich der Fall [ist], wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Beklagten und dem Kläger unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist“(92). Der Begriff „unerlaubte Handlung“ kommt nur in Betracht, wenn die Klage nicht eng mit einem Vertrag verbunden ist(93).

85.      Bei einer Klage wie derjenigen des Ausgangsverfahrens soll es nach Auffassung der Hellenischen Republik genügen, die Rechtsprechung des Urteils Kolassa zu übertragen. Aus den im Folgenden dargelegten Gründen kann ich mich dieser Auffassung nicht anschließen.

2.      Tragweite des Urteils Kolassa

86.      In diesem Urteil, das den Erwerb von Schuldtiteln auf dem Sekundärmarkt betrifft, bei dem wie im Ausgangsrechtsstreit mehrere Zwischenhändler eingeschaltet wurden, hat der Gerichtshof u. a. für Recht erkannt, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass sich ein Kläger, der eine Inhaberschuldverschreibungen bei einem Dritten erworben hat, ohne dass ihr Emittent ihm gegenüber freiwillig eine Verpflichtung übernommen hätte – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann(94).

87.      Nach Auffassung des Gerichtshofs ergab sich aus der knappen Sachverhaltsdarstellung des vorlegenden Gerichts, dass es an einer von der emittierenden Bank freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger, der bei einem Dritten eine Inhaberschuldverschreibung erworben hatte, fehlte(95).

88.      Meiner Auffassung nach unterscheidet sich der Ausgangsrechtsstreit aus verschiedenen Gründen von der Situation, die zu diesem Urteil geführt hat. Erstens handelte es sich bei den Verpflichtungen, auf die sich der Anleger stützte, um vorvertragliche Verpflichtungen. Er machte die Haftung des Emittenten der von ihm erworbenen Schuldtitel aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung und der Verletzung anderer diesem Emittenten obliegender gesetzlicher Informationspflichten als Beleg dafür geltend, dass er eine solche Anlage nicht getätigt hätte, wenn er besser informiert worden wäre.

89.      Zweitens unterliegt die vom vorlegenden Gericht beschriebene Emission der Staatsanleihen, die den üblichen Vermittlungen von Staatsanleihen entspricht, völlig anderen Bedingungen als denen für Zertifikate wie diejenigen, in die Herr Kolassa investiert hatte. Die betreffenden Zertifikate waren von einer Privatbank in der Form von Inhaberschuldverschreibungen ausgegeben worden, deren Wert sich nach einem Index richtete, der aus einem Portfolio gebildet wurde, mit dessen Verwaltung eine Gesellschaft betraut war(96).

90.      Drittens hat der Gerichtshof ausgeführt, der Kläger sei nicht Inhaber dieser Schuldverschreibungen(97), nachdem er festgestellt hatte, dass diese von der Bank, mit der er in direkter Verbindung gestanden habe, über deren Muttergesellschaft geordert und erworben worden seien, dass diese Gesellschaften die Order in ihrem Namen vorgenommen hätten und dass diese Schuldverschreibungen von der vermittelnden Bank im eigenen Namen auf Rechnung des Klägers als Deckungsbestand gehalten worden seien(98).

91.      Dies ist im Ausgangsverfahren nicht der Fall. Dem vorlegenden Gericht zufolge ist der Kläger nämlich Inhaber von Schuldtiteln, die in seinem Namen von der Depotbank in ihrer Eigenschaft als Kommissionärin erworben wurden.

92.      Folglich stellt sich die Frage nach der spezifischen Einstufung dieser Beziehungen. Im Hinblick auf die Entscheidung für den autonomen Charakter des Begriffs „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“(99) obliegt es dem Gerichtshof, sich hierzu zu äußern.

3.      Die spezifische Einstufung auf dem Gebiet der Emission von Staatsanleihen

93.      Auf dem Gebiet der Emission von Staatsanleihen ist diese Frage der Einstufung neu und komplex wegen ihres doppelten Gegenstands, nämlich der besonderen Natur der Staatsanleihe und der Übertragung der Rechte oder der mit ihr verbundenen Forderungsabtretung.

94.      Ferner ist zu berücksichtigen, dass „[d]ie Rechte an den Schuldtiteln nunmehr überwiegend durch die Eintragung auf Wertpapierkonten gehalten, übertragen oder verpfändet werden“(100).

95.      Auch wenn verschiedene Autoren die Auffassung vertreten, zwischen dem Emittenten und dem Anleger auf dem Sekundärmarkt bestehe keine vertragliche Beziehung, sind andere der Ansicht, dieser Ansatz sei relativierbar(101). Wie Letztere bin ich der Auffassung, dass auf diesem Gebiet zwar einzuräumen ist, dass mangels eines vom Emittenten und dem Inhaber unterzeichneten Titels keine unmittelbare vertragliche Beziehung mehr besteht(102), „im Allgemeinen [jedoch] nicht angenommen werden kann, dass die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Emittenten und dem Anleger, der diese Instrumente erwirbt (sei es auch auf dem Sekundärmarkt), nicht vertraglicher Art sind. Eine solche Frage kann nur für jeden Einzelfall beantwortet werden, nach Maßgabe der genauen Art der Finanzinstrumente, der für sie maßgeblichen Dokumente sowie der Rechte und Verpflichtungen, die sich aus ihnen für den Emittenten und den Anleger ergeben“(103).

96.      Eine Ermutigung, weiter in diese Richtung zu gehen, ergibt sich meines Erachtens aus Rn. 41 des Urteils Kolassa, die nicht ausschließt, dass der Rechtsstreit unter einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag fällt.

97.      Die Bedingungen, unter denen Anleihen von einem Staat zur Zeichnung aufgelegt werden und wie sie vom vorlegenden Gericht beschrieben werden, können daher meiner Ansicht nach nicht als „Kette von Verträgen“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs(104) eingestuft werden.

98.      Wie sich nämlich aus den Akten, insbesondere dem „subscription agreement“ (Zeichnungsvereinbarung), ergibt, hat der griechische Staat mit „managers“oder Teilnehmern am Primärmarkt abgeschlossen, die die Anleihen als deren Erstinhaber auf dem Sekundärmarkt absetzen können. Ihre Rolle lässt sich mit anderen Worten als die eines Vertreibers bei den Anlegern auf dem Sekundärmarkt einstufen, auf dem die Transaktionen, die diese Anleihen betreffen, erfolgen.

99.      Der griechische Staat hat ferner, wie jeder Staat, der Anleihen begibt, ein Dokument („offering circular“ oder Emissionsprospekt) erstellt, das die grundlegenden Anleihebedingungen enthält und rechtlich den mit seinen Gläubigern geschlossenen Vertrag darstellt(105). Im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses verpflichtet sich der Staat zur Auszahlung der Kupons und zur Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit an jeden Titelinhaber, zwar nicht unmittelbar, sondern über die Vermittler, die die Titel für Rechnung des Inhabers erworben haben. In diesem Verhältnis kann auch angenommen werden, dass „die Übertragung des Titels auf den Inhaber eine Abtretung der in dem Titel verkörperten Rechte darstellt: Da der Zeichner sich von Anfang an gegenüber jedem Inhaber des Titels verpflichtet hat, ist der Träger Inhaber eines eigenen Rechts gegenüber dem Emittenten“(106). In Übereinstimmung damit heißt es in Rn. 91 des Urteils vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB(107), dass „die Zentralbanken nach dem anwendbaren Privatrecht mit dem Erwerb der staatlichen Schuldtitel ebenso wie die privaten Anleger die Stellung eines Gläubigers des begebenden Staates und Schuldners erlangten“(108).

100. Zwei zusätzliche Argumente lassen sich aus der Intervention des Staates als Gesetzgeber zur Änderung der Anleihebedingungen des Staates als Vertragspartner gewinnen. Zum einen sollte das streitige Gesetz eine unmittelbare und sofortige Wirkung auf die Schuldtitel im Besitz privater institutioneller Anleger oder natürlicher Personen ausüben, unabhängig von der Vermittlung durch Kreditinstitute.

101. Zum anderen belegt diese Gesetzgebungsinitiative, dass der Staat sich vollständig im Klaren war über den Umfang seiner Verpflichtungen als Vertragspartner(109) gegenüber den Eigentümern von Schuldtiteln(110), da er deren Inhalt geändert hat, bevor er zahlungsunfähig und damit Anträgen auf vorzeitige Rückzahlung der Schuld ausgesetzt war, die sofort an ihn gestellt worden wären.

102. Nach alledem bin ich der Auffassung, dass die Klage, mit der sich der Erwerber von in einem Mitgliedstaat begebenen Anleihen gegenüber diesem Staat auf Rechte aus diesen Schuldtiteln beruft, insbesondere nachdem der Mitgliedstaat die Anleihebedingungen einseitig rückwirkend geändert hat, unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt.

103. Folglich muss geklärt werden, was dem vorlegenden Gericht im Hinblick auf die Bestimmung des Erfüllungsorts der geltend gemachten Verpflichtung geantwortet werden kann.

C.      Zur Bestimmung des Erfüllungsorts der streitigen Verpflichtung

104. Es muss festgestellt werden, ob in einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens der „Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 derjenige ist, der sich aus den Anleihebedingungen der betreffenden Anleihen ergibt oder ob sich dieser Ort mit den Forderungsabtretungen in Bezug auf diese Anleihen ändern kann, oder ob dies der Ort der Vereinnahmung der Zinsen durch den Gläubiger sein kann.

105. Nach ständiger Rechtsprechung(111) ist der Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung mangels Bestimmung durch die Vertragsparteien nach dem Recht zu ermitteln, das nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts auf diese Verpflichtung anzuwenden ist.

106. Wie bereits ausgeführt, erfolgt die dem griechischen Recht unterliegende Ausgabe der Anleihen im Rahmen der Bestimmungen des „offering circular“ (Emissionsprospekt). In diesem Dokument wird die griechische Zentralbank im Einklang mit Art. 8 Abs. 6 des auf staatliche Schulden anwendbaren Gesetzes Nr. 2198/1994 als „paying agent“ bezeichnet, als anwendbares Recht wird das griechische Recht bestimmt und „bond holders“ sind danach die „relevant participants of the Bank of Greece Book entry system“. Daraus schließe ich, dass der Erfüllungsort der Verpflichtung, die Gegenstand des Verfahrens ist, der Verpflichtung zur Auszahlung der Kupons und zur Rückzahlung des Kapitals, entsprechend diesem Gesetz Nr. 2198/1994 in Griechenland liegt. Der Umtausch der unter das griechische Recht fallenden Schuldtitel gemäß dem Gesetz Nr. 4050/2012 zeigt ebenfalls, dass es sich um den Ort handelt, an dem die Entscheidungen über die Modalitäten der Anlagen und deren Durchführung getroffen werden.

107. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf meine Untersuchung betreffend die Einstufung der Übertragung des Titels auf den Inhaber insoweit, als sie eine Abtretung der in dem Titel verkörperten Rechte darstellt, d. h. eine Forderungsabtretung, bin ich der Auffassung, dass frühere Abtretungen die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht ändern können(112).

108. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit, das sich aus dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 ergibt(113), da sie die Möglichkeit ausschließt, dass gegen den Beklagten vor einem Gericht eines Mitgliedstaats Klage erhoben wird, den er nicht vorhersehen könnte, wenn dessen Bestimmung von der Wahl des Ortes abhängen müsste, an dem der Titel hinterlegt wird, und weil sie zur geordneten Rechtspflege im Sinne des 16. Erwägungsgrundes dieser Verordnung beiträgt.

109. Diese Ziele könnten auch nicht erreicht werden, wenn der Erfüllungsort nach Maßgabe des Ortes der Vereinnahmung der dem Inhaber einer Staatsanleihe geschuldeten Zinsen bestimmt würde(114).

110. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, für Recht zu erkennen, dass Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass sich der Erfüllungsort einer Staatsanleihe nach den Anleihebedingungen bei der Emission dieses Titels bestimmt, ungeachtet dessen, ob dieser später abgetreten wird oder die tatsächliche Erfüllung der Anleihebedingungen betreffend die Zahlung der Zinsen oder die Rückzahlung des Kapitals an einem anderen Ort erfolgt.

V.      Ergebnis

111. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) wie folgt zu beantworten:

In erster Linie:

–        Eine von einer natürlichen Person, die von einem Mitgliedstaat begebene Anleihen erworben hat, gegen diesen Staat erhobene Klage auf Erfüllung der ursprünglichen Anleihebedingungen bzw. auf Schadensersatz wegen deren Nichterfüllung aufgrund des Umtauschs dieser Anleihen gegen Anleihen von geringerem Wert, der dieser natürlichen Person durch ein vom nationalen Gesetzgeber unter außergewöhnlichen Umständen verabschiedetes Gesetz auferlegt wurde, das die für diese Anleihen geltenden Bedingungen einseitig und rückwirkend änderte und in diese eine Collective Action Clause einfügte, die es einer Mehrheit der Inhaber dieser Anleihen erlaubte, der Minderheit einen solchen Umtausch aufzuerlegen, fällt nicht unter die „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof befinden sollte, dass der Rechtsstreit unter die „Zivil- oder Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt:

–        Die Klage, mit der sich der Erwerber von in einem Mitgliedstaat begebenen Anleihen gegenüber diesem Staat auf Rechte aus diesen Schuldtiteln beruft, insbesondere nachdem der Mitgliedstaat die Anleihebedingungen einseitig rückwirkend geändert hat, fällt unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012.

–        Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass sich der Erfüllungsort einer Staatsanleihe nach den Anleihebedingungen bei der Emission dieses Titels bestimmt, ungeachtet dessen, ob dieser später abgetreten wird oder die tatsächliche Erfüllung der Anleihebedingungen betreffend die Zahlung der Zinsen oder die Rückzahlung des Kapitals an einem anderen Ort erfolgt.


1      Originalsprache: Französisch.


2      ABl. 2012, L 351, S. 1.


3      Private sector involvement(PSI). Siehe zu einigen älteren deutschen Verfahren Grund, S., „The legal consequences of sovereign insolvency – a review of creditor litigation in Germany following the Greek debt restructuring“, Maastricht Journal of European and Comparative Law, Sage Publishing, New York, 2017, Bd. 24, Nr. 3, S. 399 bis 423, insbesondere S. 408 bis 413.


4      Diese Entwicklung erfolgte im Laufe der 80er Jahre. Zuvor handelte es sich im Wesentlichen um Bankschulden.


5      Das Gerichtsverfahren entwickelt sich unter verschiedenen Perspektiven. Einige Inhaber sind darauf bedacht, nicht schlechter behandelt zu werden als diejenigen, die die Abwertung ihrer Forderung (haircut) nicht akzeptiert haben und versuchen, vor Gericht die Forderung durchzusetzen, die der Staat nicht mehr begleichen kann. Andere versuchen, diese Situation auszunutzen, um spekulative Investitionen vorzunehmen.


6      Das Beispiel der argentinischen Staatsschuld hat die wirtschaftlichen Auswirkungen gezeigt, die sich ergeben, wenn der Staat als Darlehensnehmer der gerichtlichen Strategie der Investoren ausgesetzt ist. Wir wissen genau, dass diese Strategie einen finanziellen Preis hat, dass dieser bewertet wird, dass er Einfluss auf das anzuwendende Recht nimmt und dass er für die Zukunft die Fähigkeit des Staates beeinflusst, erneut Darlehen aufzunehmen.


7      205 Mrd. Euro an Forderungen der privaten Gläubiger, im Vergleich zur Schuld Argentiniens in Höhe von 90 Mrd. USD (etwa 76,22 Mrd. Euro).


8      Diese Gefahr wurde dadurch verstärkt, dass die Banken einen beträchtlichen Teil der Staatsanleihen hielten.


9      T‑79/13, EU:T:2015:756.


10      ABl. 2012, L 77, S. 19.


11      T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21.


12      EGMR, 21. Juli 2016, Mamatas u. a. gegen Griechenland (im Folgenden: Urteil Mamatas) (CE:ECHR:2016:0721JUD006306614).


13      Unterzeichnet am 4. November 1950 in Rom (im Folgenden: EMRK). In seiner Pressemitteilung führte der Kanzler des EGMR aus: „Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass den Beschwerdeführern angesichts des weiten staatlichen Ermessensspielraums in diesem Bereich und der Verringerung des Marktwerts der Schuldtitel, der bereits durch den Rückgang der Zahlungsfähigkeit des Staates, der wahrscheinlich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seinen Verpflichtungen aus den in den alten Schuldtiteln vor der Verabschiedung des neuen Gesetzes enthaltenen Klauseln nachzukommen, beeinträchtigt war, keine spezielle und exzessive Last auferlegt wurde. Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass die Collective Action Clauses und die Umstrukturierung der Staatsschuld eine zur Verringerung der Staatsschuld und zur Verhinderung der Zahlungseinstellung des Staates geeignete und erforderliche Maßnahme waren, dass die Anlagen in Anleihen nicht ohne Risiko waren und dass den Beschwerdeführern die Unwägbarkeiten und das Risiko eines etwaigen Wertverlusts ihrer Titel in Anbetracht des hohen Defizits und der hohen Verschuldung Griechenlands schon vor der Krise von 2009 bewusst sein musste.“


14      In seiner Pressemitteilung führte der Kanzler des EGMR weiter aus: „Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass das Umtauschverfahren insbesondere wegen der Schwierigkeit, die Inhaber von Anleihen dieses volatilen Marktes zu lokalisieren, der Schwierigkeit, genaue Kriterien zur Unterscheidung der Inhaber aufzustellen, des Risikos, das gesamte Vorhaben zu gefährden, was desaströse Folgen für die Wirtschaft gehabt hätte, und der Notwendigkeit, die Umstrukturierung der Schuld schnell vorzunehmen, nicht diskriminierend war.“


15      Die Verordnung ist nach ihrem Art. 66 dieser Verordnung auf Verfahren anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind.


16      Die deutsche Sprachfassung dieser Verordnung unterscheidet zwei Alternativen, nämlich den Ort, „an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist“, und den Ort, „an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre“. Die griechische Sprachfassung lautet wie folgt: „os pros diaforés ek symváseos, enópion tou dikastiríou tou tópou ópou ekpliróthike í ofeílei na ekplirotheí i parochí“, was bedeutet: „bei Rechtsstreitigkeiten aus Vertrag vor dem Gericht des Ortes, an dem die Leistung erbracht worden ist oder erbracht werden muss“.


17      Da das vorlegende Gericht eine Zusammenfassung der geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen hat, sind die folgenden Zitate der griechischen Rechtsvorschriften den schriftlichen Erklärungen der griechischen Regierung entnommen.


18      Art. 5 Abs. 2 des Nomos 2198/1944 – Áfxisi apodochón dimosíon ypallílon en génei, sýnapsi daneíon ypó tou Ellinikoú Dimosíou kai dimiourgía stin Trápeza tis Elládos Systímatos Parakoloúthisis Synallagón epí Títlon me Logistikí Morfí (‘Ávloi Títloi) kai álles diatáxeis (Gesetz Nr. 2198/1994 vom 22. März 1994 über Erhöhungen des Grundgehalts des Beamten; Rückgang der Anleihen des griechischen Staates, Schaffung eines Systems innerhalb der Bank von Griechenland zur Überwachung von Transaktionen mit Schuldtiteln im Effektengiro [stückelose Schuldtitel] und sonstige Bestimmungen [FEK Α’ 43/22.03.1994, im Folgenden: Gesetz Nr. 2198/1994]) lautet: „Darlehen und ihre Untereinheiten (Titel) werden im Wege von Buchungseinträgen in dem von der griechischen Zentralbank verwalteten Girosystem überwacht. Die Zinsen der Titel werden ebenfalls anhand von Buchungseinträgen überwacht, da sie Gegenstand eines eigenständigen Vorgangs sind, unter analoger Anwendung der übrigen Bestimmungen dieses Kapitels. Die griechische Zentralbank nimmt die Eintragungen betreffend die Fälligkeit, die Bedienung und die Rückzahlung der Anleihen für Rechnung der Hellenischen Republik vor.“


19      Art. 6 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt: „Teilnehmer am System sind neben dem griechischen Staat und der griechischen Zentralbank als Verwalter juristische oder natürliche Personen (im Folgenden: Teilnehmer), die nach Kategorie oder namentlich durch Entscheidung des Gouverneurs der griechischen Zentralbank bestimmt werden. …“


20      Nach dem Wortlaut dieses in den schriftlichen Erklärungen der griechischen Regierung bzw. der Hellenischen Republik als der Beklagten zitierten Artikels handelt es sich um eine Abtretung oder eine Übertragung des mit dem Titel verbundenen Eigentumsrechts.


21      FEK A’ 36/23.2.2012, im Folgenden: Gesetz Nr. 4050/2012.


22      Vom vorlegenden Gericht verwendeter Begriff, ebenfalls enthalten in Rn. 8 des Urteils Fahnenbrock u. a.


23      Wie die portugiesische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen dargelegt hat, bedeutet dieser Begriff, dass „die Bank [als Finanzmittler] die vom Kläger erteilte Zeichnungsorder erhalten, übermittelt und ausgeführt [habe], wobei sie für Rechnung eines Dritten gehandelt habe“.


24      Hierbei handelt es sich um den Betrag aus dem Dokument in Anlage 1 der schriftlichen Erklärungen der Hellenischen Republik. Dort ist auch die International Securities Identification Number (ISIN) entsprechend den Verpflichtungen aus dem „offering circular“ (Emissionsprospekt) vom 16. Februar 2009 angegeben. Diesem Dokument zufolge war der Zeitpunkt der Fälligkeit, d. h. der Zeitpunkt, zu dem die Anleihen an den Inhaber zu ihrem Nennwert zurückgezahlt werden müssen, auf den 20. März 2012 festgelegt. Vor dem Fälligkeitszeitpunkt hat der Inhaber als Gegenwert für sein verliehenes Kapital Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder Kupons. Im vorliegenden Fall betrug der Zinssatz 4,3 % im Jahr, und Herr Kuhn trägt vor, er habe diese Zinsen erhalten.


25      Das vorlegende Gericht führt aus: „Der Kläger bezeichnet sich als Inhaber eines bei der Depotbank geführten inländischen Wertpapierdepots und als Eigentümer der Staatsanleihen, die auf diesem Wertpapierdepot gutgebucht wurden.“


26      D. h. auf die Zahlung von Zinsen.


27      In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter von Herrn Kuhn bestätigt, dass die Anteile verkauft wurden.


28      Dieses in der Vorlageentscheidung genannte Datum entspricht weder dem Datum, das in den Akten enthalten ist, aus denen sich ergibt, dass Zeitpunkt der Fälligkeit der von Herrn Kuhn erworbenen Anleihen der 20. März 2012 war, noch dem Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes Nr. 4050/2012, noch der Angabe, wonach Herr Kuhn konvertierte Anleihen verkauft habe.


29      Es steht fest, dass die Klage nach dem 9. Januar 2015 erhoben wurde.


30      Diese Formulierung entspricht wortwörtlich dem Vorabentscheidungsersuchen.


31      Diese Formulierung entspricht wortwörtlich dem Vorabentscheidungsersuchen.


32      Oder, anders ausgedrückt, auf ein Konto des Wertpapierinhabers.


33      Vgl. zur Veranschaulichung von Fällen, in denen die Frage nicht vom vorlegenden Gericht gestellt wurde, Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel (C‑167/00, EU:C:2002:555 Rn. 25), vom 28. April 2009, Apostolides (C‑420/07, EU:C:2009:271 Rn. 40), und vom 28. Juli 2016, Siemens Aktiengesellschaft Österreich (C‑102/15, EU:C:2016:607, Rn. 27)


34      Vgl. Grund, S., „The legal consequences of sovereign insolvency – a review of creditor litigation in Germany following the Greek debt restructuring“, a. a. O., insbesondere S. 413, wo die Wahl dieser Anspruchsgrundlage durch die Kläger im Anschluss an das Urteil Fahnenbrock u. a. (Rn. 57) erläutert wird.


35      Anders als die Kläger in den früheren Rechtssachen hat Herr Kuhn die konvertierten Anleihen, deren durch die Anwendung des Gesetzes Nr. 4050/2012 eingetretene niedrigere Bewertung gegenüber der in den ursprünglichen Anleihebedingungen vorgesehenen Bewertung er geltend macht, verkauft.


36      Es handelt sich also nicht um ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit. In dieser Hinsicht wurde das Gesetz Nr. 4050/2012 einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit unterzogen (vgl. Urteil des Symvoulio tis Epikrateias [Staatsrat, Griechenland] im Plenum vom 21. März 2014, Nrn. 1116/2014 und 1117/2014) und einer Prüfung der Vereinbarkeit mit einer internationalen Übereinkunft (vgl. Urteil Mamatas).


37      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. 2007, L 324, S. 79).


38      Diese Angabe fehlte in den entsprechenden früheren Bestimmungen, nämlich in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1998, C 27, S. 1) in der Fassung der späteren Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) und in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1). Der Unionsgesetzgeber hat hiermit die Rechtsprechung des Gerichtshofs, beginnend mit den Urteilen vom 14. Oktober 1976, LTU (29/76, EU:C:1976:137), und vom 16. Dezember 1980, Rüffer (814/79, EU:C:1980:291), kodifiziert, die als Kriterium für die Unterscheidung zwischen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten das Tätigwerden einer Behörde in Ausübung hoheitlicher Rechte zugrunde gelegt hatten. Für eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Fahnenbrock u. a. (C‑226/13, C‑245/13, C‑247/13 und C‑578/13, EU:C:2014:2424, Nrn. 52 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 hat sich der Gerichtshof jüngst im Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193, Rn. 39), geäußert, in dem er für Recht erkannt hat, dass „ein Zwangsvollstreckungsverfahren, das von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Gesellschaft zur Beitreibung einer nicht beglichenen und keinen Strafcharakter aufweisenden, sondern lediglich das Entgelt für eine erbrachte Leistung darstellenden Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes, mit dessen Betrieb diese Gesellschaft von der Gebietskörperschaft betraut wurde, gegen eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wird, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt“.


39      Vgl. den Tenor dieses Urteils.


40      Siehe Rn. 39 und 40 des Urteils Fahnenbrock u. a. Diese Lösung wurde von der deutschen Lehre – insbesondere Mankowski, P., „Zustellung der von Privatpersonen erhobenen Klagen wegen des Zwangsumtauschs von griechischen Staatsanleihen an Griechenland nach EuZustVO (‚Fahnenbrock‘)“, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, RWS Verlag, Köln, 2015, S. 495 f., und Knöfel, O. L., „Griechischer Schuldenschnitt – Zustellung deutscher Klagen gegen den griechischen Staat“, Recht der internationalen Wirtschaft, Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main, Heft 8, 2015, S. 499 bis 504, insbesondere S. 503 und 504 – sowie von der französischen Lehre – insbesondere Laazouzi, M., „Cour de justice, 1ère ch., 11 juin 2015, Stefan Fahnenbrock, affaires jointes C‑226/13, C‑245/13, C‑247/13 et C‑578/13, ECLI:EU:C:2015:383“, Jurisprudence de la CJUE, Brüssel, Bruylant, 2016, S. 858 bis 869, insbesondere S. 869, und d’Avout, L., Kinsch, P., Quéguiner, J.‑S., Sánchez Lorenzo, S., Weller, M.‑P., Wilderspin, M., „Le droit international privé de l’Union européenne en 2015“, Journal du droit international (Clunet), LexisNexis, Paris, Oktober 2016, Chronik, Nr. 4, S. 1441 bis 1517, insbesondere S. 1449 und 1450 – begrüßt.


41      Vgl. Rn. 39 bis 48 des Urteils Fahnenbrock u. a.


42      Wie die griechische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist der Beklagte in den Verfahren vor den deutschen Gerichten betreffend die internationale Zustellung weder anwesend noch vertreten. Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens siehe d’Avout, L., Kinsch, P., Quéguiner, J.‑S., Sánchez Lorenzo, S., Weller, M.‑P., und Wilderspin, M., a. a. O., insbesondere S. 1446 und 1447.


43      Vgl. Rn. 46 des Urteils Fahnenbrock u. a. im Zusammenhang mit dessen Rn. 43.


44      Siehe Rn. 48 und 49 des Urteils Fahnenbrock u. a.


45      Rn. 53 des Urteils Fahnenbrock u. a. In der Lehre hat sich insoweit ein Konsensus herausgebildet, vgl. u. a. d’Avout, L., Kinsch, P., Quéguiner, J.‑S., Sánchez Lorenzo, S., Weller, M.‑P., Wilderspin, M., a. a. O., insbesondere S. 1449, und Laazouzi, M., a. a. O., insbesondere S. 869;diese Autoren nehmen Bezug auf die Arbeiten von Professor Pierre Mayer sowie auf die von Knöfel, O. L., a. a. O., und Grund, S., „The legal consequences of sovereign insolvency – a review of creditor litigation in Germany following the Greek debt restructuring“, a. a. O., insbesondere S. 419, und die in Fn. 148 angeführte Rechtsprechung. Für eine allgemeinere Darstellung der Entwicklung des Konzepts der staatlichen Souveränität auf diesem Gebiet und der Verbindungen zur tatsächlichen Situation der Finanzsysteme vgl. Audit, M., „La dette souveraine: la dette souveraine appelle-t-elle un statut juridique particulier?“, Insolvabilité des États et dettes souveraines, Librairie générale de droit et de jurisprudence, collection „Droit des affaires“, Paris, 2011, S. 67 bis 88, insbesondere S. 82 bis 84. Zu den daraus resultierenden Schwierigkeiten des Schuldenmanagements vgl. Forteau, M., „Le défaut souverain en droit international public: les instruments de droit international public pour remédier à l’insolvabilité des états“, Insolvabilité des États et dettes souveraines, Librairie générale de droit et de jurisprudence, collection „Droit des affaires“, Paris, 2011, S. 209 bis 232, insbesondere S. 215.


46      Rn. 54 des Urteils Fahnenbrock u. a.


47      Rn. 57 des Urteils Fahnenbrock u. a.


48      Vgl. Rn. 42 des Urteils Fahnenbrock u. a.


49      Rn. 58 des Urteils Fahnenbrock u. a.


50      Vgl. Rn. 46 des Urteils Fahnenbrock u. a. Vgl. in diesem Sinne, entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Kommission vertretenen Auffassung, Beraudo, J.‑P., und Beraudo, M.‑J., „Convention de Bruxelles, conventions de Lugano, règlement (CE) n° 44/2001, règlement (UE) n° 2015/2012, Généralités et champ d’application“, JurisClasseur Europe, LexisNexis, Paris, 2016, Heft 3000, Laazouzi, M., a. a. O., insbesondere S. 869, und d’Avout, L., Kinsch, P., Quéguiner, J.‑S., Sánchez Lorenzo, S., Weller, M.‑P., Wilderspin, M., a. a. O., insbesondere S. 1451.


51      Vgl. Urteil Fahnenbrock u. a. (Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


52      Vgl. Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31 bis 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


53      Vgl. Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C‑292/05, EU:C:2007:102, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


54      Vgl. Urteile vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C‑292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193, Rn. 34).


55      Vgl. insoweit Urteil vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD (C‑266/01, EU:C:2003:282, Rn. 30).


56      Vgl. hierzu Bismuth, R., „L’émergence d’un ‚ordre public de la dette souveraine‘ pour et par le contrat d’emprunt souverain? Quelques réflexions inspirées par une actualité très mouvementée“, Annuaire français de droit international, Bd. 58, Persée, Paris, 2012, S. 489 bis 513, insbesondere S. 510, der den Ausdruck „réécrire les contrats initiaux“ („Neuschreibung der ursprünglichen Verträge“) verwendet.


57      Urteil Mamatas (§ 110). Diese Zahl beläuft sich auf 59 %, siehe Grund, S., „Restructuring Government Debt Under Local Law: the Greek Case and Implications for Investor Protection“, Capital Markets Law journal, Oxford University Press, Oxford, 2017, Bd. 12, Nr. 2, S. 253 bis 273, insbesondere S. 254.


58      Nähere Angaben zu diesen Änderungen sind im Urteil Mamatas in den §§ 16 und 17 sowie in den folgenden Absätzen zu finden:


      „49. Der Beschluss des Ministerrats vom 24. Februar 2012 legte den Beginn des Verfahrens auf den 24. Februar 2012 fest. Er führte im Anhang die im Beschluss ausgewählten Schuldtitel auf. Er legte dar, dass die Änderung dieser Schuldtitel durch ihren Umtausch gegen neue, vom Staat, jedoch auch der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität ausgegebene Schuldtitel erfolgen solle. Die vom Staat ausgegebenen neuen Schuldtitel bestehen sowohl aus neuen Staatsanleihen als auch aus Schuldtiteln, deren Ertrag an das BIP [Bruttoinlandsprodukt] gebunden sei.


      50. Die neuen Staatsanleihen hätten einen jährlichen Zinssatz von 2 % für die Couponzahlungen von 2013 bis 2015, von 3 % für die Coupons von 2016 bis 2020, von 3,65 % für die Coupons des Jahres 2021 und von 4,3 % für die Coupons von 2022 bis 2042. Sie unterlägen britischem Recht.


      51. Die Schuldtitel, deren Ertrag an das BIP gebunden ist, würden im Jahr 2042 fällig, unterlägen britischem Recht und ihr Ertrag würde gemäß dem Nominalkapital der Anleihen von 2024 bis 2042 degressiv berechnet.“


59      Vgl. Audit, M., a. a. O., insbesondere S. 73.


60      Vgl. u. a. Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB (T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 76, sowie, zur Volatilität des Marktes, Rn. 121). Vgl. auch Carreau, D., „Dettes d’État“, Répertoire de droit international, Encyclopédie juridique Dalloz, Dalloz, Paris, 1998, in der aktualisierten Fassung von September 2014, Bd. 1, zu dem von ihnen so genannten „Souveränitätsrisiko“ (Nr. 17), sowie Lemaire, S., „La rétroactivité en droit des investissements internationaux“, La Semaine juridique – Entreprise et affaires, 2013, Nr. 38, S. 47 bis 50.


61      Vgl. dazu Rn. 57 des Urteils Fahnenbrock u. a., das zu einer eingehenden Prüfung auffordert.


62      Vgl. De Vauplane, H., „Le rôle du juge pendant la crise: entre ombre et lumière“, Revue des affaires européennes – Law & European Affairs, Larcier, Brüssel, 2012, Nr. 4, S. 773 bis 778, insbesondere S. 775, und Grund, S., „Restructuring Government Debt Under Local Law: the Greek Case and Implications for Investor Protection“, a. a. O., insbesondere S. 255.


63      Urteil Mamatas (§ 93). Der EGMR befand, dass „zwangsweise Beteiligung der Beschwerdeführer an diesem Vorgang als Eingriff in ihr Eigentumsrecht zu werten ist [im Sinne von Art. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK]“.


64      Angeführt im Urteil Fahnenbrock u. a. wie folgt: „Diese Änderungen sollten … im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingeführten Umtauschklausel erfolgen, was im Übrigen durch die Absicht der Hellenischen Republik bestätigt wird, die Verwaltung der Anleihen im zivilrechtlichen Rahmen fortzuführen“ (Rn. 57).


65      Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Eurozone vom 26. Oktober 2011 (Nr. 12 in Verbindung mit Nr. 15), wiedergegeben in „Der Europäische Rat 2011“, S. 66, auf Deutsch abrufbar unter folgender Internetadresse: http://www.consilium.europa.eu/media/21330/qcao11001dec.pdf. Es handelt sich um ein wesentliches Element des zweiten Plans zur Unterstützung Griechenlands, vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB (T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 19), sowie Urteil Mamatas (§ 10 und 11).


66      Vgl. Urteil Mamatas (§ 12).


67      Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Eurozone vom 26. Oktober 2011 (Nr. 15).


68      Vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB (T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 5). Im Urteil Mamatas befand der EGMR: „Der umstrittene Eingriff diente … einem Zweck im öffentlichen Interesse“ (§ 105).


69      Vgl. Bismuth, R., a. a. O., insbesondere Fn. 126 (S. 510), unter Hinweis auf die Bezeichnung dieses Gesetzes als „Säuberungsgesetz“ („mopping up law“) durch einige Autoren, sowie Grund, S., „The legal consequences of sovereign insolvency – a review of creditor litigation in Germany following the Greek debt restructuring“, a. a. O., S. 399 bis 423, insbesondere S. 420, mit einer Zusammenfassung der Stellungnahme von A. Witte (Fn. 153): „He put forward that the Greek haircut – in contrast to other (domestic) mechanisms for debt restructuring – was imposed retroactively, tailor-made for one particular case and which lacked the sufficient safeguards for creditors“, sowie Grund, S., „Restructuring Government Debt Under Local Law: the Greek Case and Implications for Investor Protection“, a. a. O., insbesondere S. 254: „To implement a haircut, the Greek government modified the bulk of its local law debt by resorting to an unconventional, yet pratical and politically expedient technique“, und S. 256.


70      Vgl. zu diesem Punkt die Feststellungen des EGMR im Urteil Mamatas (§ 115 a. E.) und Erläuterungen dazu von Bismuth, R., a. a. O., insbesondere S. 510.


71      Zu den Gründen für die abweichende Praxis auf den internationalen Kapitalmärkten vgl. Bismuth, R., a. a. O., insbesondere S. 509, und, zum Beitrag der CAC bezüglich der Regularisierung von Solvabilitätskrisen, S. 506. Vgl. auch Synvet, H., Lagarde, P., Carreau, D., a. a. O., Nrn. 101 ff.


72      Bismuth, R., a. a. O., insbesondere S. 510.


73      Vgl. Bismuth, R., a. a. O., insbesondere S. 511 und 512, sowie Grund, S., „The legal consequences of sovereign insolvency – a review of creditor litigation in Germany following the Greek debt restructuring“, a. a. O.,insbesondere S. 422.


74      Grund, S., „The legal consequences of sovereign insolvency – a review of creditor litigation in Germany following the Greek debt restructuring“, a. a. O., insbesondere S. 422 sowie Fn. 173 und 175.


75      EUCO 10/11.


76      Nach Rn. 96 des Urteils vom 27. November 2012, Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756), soll dieser Mechanismus „den Finanzierungsbedarf der … Mitglieder [dieses Mechanismus], d. h. der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, decken, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist“.


77      Vgl. Bismuth, R., a. a. O., insbesondere S. 512.


78      Wie Bismuth, R., a. a. O., insbesondere S. 508, sich ausdrückt.


79      Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil Nr. 11260/05 der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), Vereinigte Zivilkammern, vom 27. Mai 2005, zitiert von O’Keefe, R., Tams, C. J., und Tzanakopoulos, A., The United Nations Convention on Jurisdictional Immunities of States and Their Property:A Commentary, Oxford University Press, Oxford, 2013, Fn. 87 (S. 65), sowie von Grund, S., „The legal consequences of sovereign insolvency – a review of creditor litigation in Germany following the Greek debt restructuring“, a. a. O., insbesondere Fn. 142 (S. 418) und 149 (S. 419).


80      So die Formulierung von Grund, S., „The legal consequences of sovereign insolvency – a review of creditor litigation in Germany following the Greek debt restructuring“, a. a. O., insbesondere S. 411 und 418.


81      Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C‑167/00, EU:C:2002:555, Rn. 30).


82      Vgl. Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31).


83      Vgl. Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda (C‑249/16, EU:C:2017:472, Rn. 8), das durch die Bemerkung ergänzt werden kann, dass der unterschiedliche Wortlaut in der französischsprachigen Fassung meines Erachtens keine Auswirkung auf die Feststellung der Gleichwertigkeit der Bestimmungen hat. Während nämlich Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dem „tribunal du lieu où l’obligation qui sert de base à la demande a été ou doit être exécutée [Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung, die Gegenstand der Klage ist, erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre]“, die Zuständigkeit einräumte, bestimmt Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012, dass der Kläger „devant la juridiction du lieu d’exécution de l’obligation qui sert de base à la demande [vor dem Gericht des Erfüllungsorts der Verpflichtung, die Gegenstand der Klage ist]“ Klage erheben kann. Hieraus können somit keinerlei inhaltliche Konsequenzen gezogen werden.


84      Vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo (C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 18).


85      Zitiert aus dem Bericht von P. Jenard zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 22), angeführt im Urteil vom 19. Februar 2002, Besix (C‑256/00, EU:C:2002:99, Rn. 30).


86      Vgl. Urteil vom 19. Februar 2002, Besix (C‑256/00, EU:C:2002:99, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).


87      Vgl. insoweit Ancel, M.‑E., Deumier, P., Laazouzi, M., Droit des contrats internationaux, Sirey, Paris, 2016, S. 105.


88      Vgl. Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda (C‑249/16, EU:C:2017:472, Rn. 27 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).


89      Vgl. u. a. Urteil vom 22. März 1983, Peters Bauunternehmung (34/82, EU:C:1983:87, Rn. 9). Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Kolassa (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) im Zusammenhang mit dem Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda (C‑249/16, EU:C:2017:472, Rn. 28).


90      Vgl. u. a. Urteil Kolassa (Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).


91      Vgl. Urteil Kolassa (Rn. 40) im Zusammenhang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in dieser Rechtssache (Kolassa, C‑375/13, EU:C:2014:2135, Fn. 10).


92      Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter (C‑548/12, EU:C:2014:148, Rn. 24 und 25).


93      Vgl. Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis (189/87, EU:C:1988:459, Rn. 18), vom 17. Oktober 2013, OTP Bank (C‑519/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:674, Rn. 26), und Kolassa (Rn. 44).


94      Vgl. Rn. 41 des Urteils Kolassa.


95      Vgl. Rn. 40 des Urteils Kolassa.


96      Vgl. die auf die Feststellungen des Gerichtshofs gestützten detaillierten Erläuterungen der spezifischen rechtlichen Regelung dieses Produkts bei Cotiga, A., „I.A. Régulation européenne. C.J.U.E., 28 janvier 2015, Harald Kolassa c. Barclays Bank PLC, Aff. C‑375/13“, Revue internationale des services financiers, Larcier, Brüssel, 2015, Nr. 2, S. 40 bis 49, insbesondere S. 41, die klarstellt, dass es sich um ein „verbrieftes Kreditderivat“ oder eine „Form von Derivat in Verbindung mit einem Kreditereignis, integriert in ein handelbares Wertpapier“ handelt.


97      Vgl. Rn. 26 des Urteils Kolassa.


98      Vgl. Rn. 15 des Urteils Kolassa.


99      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht der kürzlich im Urteil vom 20. April 2016, Profit Investment SIM (C‑366/13, EU:C:2016:282, Rn. 56), vertretenen Lösung zu folgen, und zwar aufgrund des in Nr. 83 dieser Schlussanträge (siehe auch die dort angeführte Rechtsprechung) wiedergegebenen Grundsatzes sowie der vorzunehmenden Unterscheidung zwischen der für die Zuständigkeit maßgeblichen Einstufung einerseits und der auf dem nationalen Recht beruhenden Klagebefugnis andererseits.


100      Cotiga, A., a. a. O., insbesondere S. 42, zweiter Absatz, und Fn. 9, die auf den Erläuternden Bericht zum Haager Übereinkommen vom 5. Juli 2006 über die auf bestimmte Rechte in Bezug auf intermediär-verwahrte Schuldtitel anzuwendende Rechtsordnung verweist.


101      Cotiga, A., a. a. O., insbesondere Fn. 27 (S. 44), sowie Fyon, M., „Regards croisés sur l’arrêt Kolassa et sur diverses questions liées aux actions en responsabilité à l’encontre des émetteurs d’instruments financiers“, Revue pratique des sociétés – Tijdschrift voor Rechtspersoon en Vennootschap, De Gruyter, Berlin, 2016, Nr. 4, S. 405 bis 429, insbesondere Nr. 15, der feststellt: „Herr Lehman macht jedoch zu Recht geltend, dass diese Schlussfolgerung [betreffend das Nichtbestehen vertraglicher Beziehungen] ebenso mit der rechtlichen Einstufung [dieser] Beziehungen … wie mit der Natur der von [dem Einzelnen] erhobenen Rügen (häufig deliktischer Art) verknüpft ist“.


102      Vgl. zu den unterschiedlichen Verwahrungsformen für Schuldtitel Cotiga, A., a. a. O., insbesondere S. 42.


103      Ich verweise auf den Standpunkt von Fyon, M., a. a. O., insbesondere Nr. 34, den ich teile. Vgl. ebenso Azi, A., „La solidarité financière dans la zone euro“, Droit administratif, LexisNexis, Paris, Nrn. 8-9, 2012, S. 9 bis 18, insbesondere Nrn. 5 und 6.


104      Vgl. Urteil vom 17. Juni 1992, Handte (C‑26/91, EU:C:1992:268).


105      Vgl. in diesem Sinne De Vauplane, H., a. a. O., insbesondere S. 775.


106      Haftel, B., „Circulation internationale des titres financiers, action en responsabilité et compétence juridictionnelle: questions de qualification“, Revue des contrats, Lextenso Éditions, Issy-les-Moulineaux, 2015, Nr. 3, S. 547 bis 551, insbesondere S. 548, sowie im gleichen Sinne Fyon, M., a. a. O., insbesondere Nr. 36.


107      T‑79/13, EU:T:2015:756. Auf dieses Urteil wird auch im Urteil Mamatas (§ 54) verwiesen.


108      Ferner ist festzustellen, dass die Art. 6 und 8 des Gesetzes 2198/1994 diese allgemeine Analyse offensichtlich bestätigen.


109      Dies erlaubt eine Unterscheidung der Ausgangsrechtssache von der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Juni 1992, Handte (C‑26/91, EU:C:1992:268), ergangen ist.


110      Dies erlaubt eine Unterscheidung der Ausgangsrechtssache von der Rechtssache, in der das Urteil Kolassa ergangen ist.


111      Vgl. insbesondere Urteil vom 6. Oktober 1976, Industrie Tessili Italiana Como (12/76, EU:C:1976:133).


112      Vgl. entsprechend – zu Rechtsstreitigkeiten betreffend Ansprüche aus unerlaubter Handlung – Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).


113      Vgl. u. a. Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe (C‑106/17, EU:C:2018:50, Rn. 45).


114      Vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB (C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 41).