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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs - Österreich) – Hellenische Republik/Leo Kuhn

(Rechtssache C-308/17)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 – Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 1 – Begriff ,,Zivil- und Handelssachen“ – Von einem Mitgliedstaat begebene Anleihen – Beteiligung des privaten Sektors an der Umstrukturierung der Staatsschuld dieses Staates – Einseitige, rückwirkende Änderung der Anleihebedingungen – Umschuldungsklauseln – Klage privater Gläubiger, die als natürliche Personen Inhaber solcher Anleihen sind, gegen diesen Staat – Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hellenische Republik

Beklagter: Leo Kuhn

Tenor

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, den eine natürliche Person, die von einem Mitgliedstaat begebene Anleihen erworben hatte, gegen diesen führt, wobei sich ihre Klage gegen den Austausch der genannten Anleihen gegen Anleihen mit einem niedrigeren Wert richtet, der ihr durch ein vom nationalen Gesetzgeber unter außergewöhnlichen Umständen erlassenes Gesetz auferlegt wurde, mit dem die Anleihebedingungen einseitig und rückwirkend geändert wurden, indem eine Umstrukturierungsklausel eingeführt wurde, die es der Mehrheit der Inhaber der betreffenden Anleihen ermöglicht, der Minderheit diesen Austausch aufzuzwingen, nicht unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

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1     ABl. C 283 vom 28.8.2017.