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Klage, eingereicht am 25. September 2006 - Giannopoulos / Rat

(Rechtssache F-111/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Nikos Giannopoulos (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über seine Einstufung, wie sie sich aus der Entscheidung vom 18. November 2003 über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ergibt, aufzuheben, soweit ihm danach die Besoldungsgruppe A7 zuerkannt wird;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

die Anstellungsbehörde insbesondere auf folgende Wirkungen der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hinzuweisen: i) Neueinstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A6, um dem Ausnahmecharakter seiner Qualifikationen und den spezifischen Bedürfnissen des Dienstes Rechnung zu tragen, und zwar rückwirkend zum 18. November 2003; ii) Neueinstufung des Klägers in die Dienstaltersstufe, die seiner Berufserfahrung Rechnung trägt und zumindest derjenigen entspricht, die ihm zum Zeitpunkt seiner Einstellung zuerkannt wurde; iii) Zahlung der Differenz zwischen den Bezügen, die der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe entsprechen, in die er eingestuft wurde, und den Bezügen, die der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe entsprechen, in die er hätte eingestuft werden müssen, zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen vom Zeitpunkt der Fälligkeit des Differenzbetrags an;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, erfolgreicher Teilnehmer am allgemeinen Auswahlverfahren EUR/A/1271 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A7/A6, wurde vom Generalsekretariat des Rates eingestellt und in die Besoldungsgruppe A7 eingestuft. Nachdem er im Juli 2005 erfahren hatte, dass andere erfolgreiche Teilnehmer am Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppen A7/A6 vom Generalsekretariat in der Besoldungsgruppe A6 eingestellt oder aufgrund einer verwaltungsinternen Kontrolle der ursprünglichen Einstufungsentscheidungen in diese Besoldungsgruppe neu eingestuft worden waren, beantragte der Kläger seine Neueinstufung. Die Verwaltung lehnte den Antrag ab und wies die daraufhin eingelegte Beschwerde ebenso zurück.

Der Kläger stützt einen ersten für seine Klage geltend gemachten Klagegrund auf einen Verstoß gegen Artikel 31 Absatz 2 des Statuts, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler, da die Kriterien der Rechtsprechung in Bezug auf den Ausnahmecharakter seiner Qualifikationen und die spezifischen Bedürfnisse des Dienstes verkannt worden seien. Sodann macht er mit einem zweiten Klagegrund einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und mit einem dritten Klagegrund die Nichtbeachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend, da 10 bis 15 seiner Kollegen, deren rechtliche und tatsächliche Situation keinen wesentlichen Unterschied zu seiner eigenen aufweise, im Gegensatz zu ihm in die Besoldungsgruppe A6 eingestuft oder neu eingestuft worden seien.

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1 - ABl. C 125 A vom 23. 4. 1998, S. 10.