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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil de Gerona (Spanien), eingereicht am 17. Juli 2018 – ZX/Ryanair DAC

(Rechtssache C-464/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil de Gerona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ZX

Beklagte: Ryanair DAC

Vorlagefragen

Erfordert die in Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/20121 vorgesehene und geregelte stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung in jeder Hinsicht eine autonome und allen Mitgliedstaaten gemeinsame Auslegung, die daher nicht von in den internen Zuständigkeitsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Beschränkungen abhängen kann?

Handelt es sich bei der in Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 geregelten stillschweigenden Zuständigkeitsvereinbarung um eine „reine“ internationale Zuständigkeitsvorschrift, die ausschließlich die Gerichte eines bestimmten Mitgliedstaats festlegt, während sich die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach dem Verfahrensrecht dieses Mitgliedstaats richtet, oder handelt es sich um eine Vorschrift zur Bestimmung sowohl der internationalen als auch der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit?

Kann es sich, wenn es um einen Flug geht, der von einer Fluggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurde, wobei jedoch der Abflugs- oder der Ankunftsort in einem Mitgliedstaat liegt, in dem die Fluggesellschaft über eine Zweigniederlassung verfügt, die für sie Nebendienstleistungen erbringt, über die die Flugscheine jedoch nicht erworben wurden, nach den Umständen des Falles um eine Streitigkeit aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handeln, so dass ein Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 besteht?

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1     Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).