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Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2018 vom Europäischen Parlament gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache T-566/16, Josefsson/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-506/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: Í. Ní Riagáin Düro, V. Montebello-Demogeot)

Andere Partei des Verfahrens: Erik Josefsson

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

folglich die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen;

den Parteien ihre eigenen, im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen;

Herrn Josefsson die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Parlament stützt sein Rechtsmittel auf folgende Gründe:

Rechtsirrtum, Verfälschung der Tatsachen und fehlende Begründung im Zusammenhang mit der Feststellung, dass das Erfordernis eines Studienabschlusses im Bereich der Rechtswissenschaft der Grund für die Entlassung des Klägers war;

Rechtsirrtum im Zusammenhang mit der Feststellung, dass hinsichtlich der Annahme eines Organigramms und der diesbezüglichen Entscheidungen sowie dessen Stellenbeschreibungen der Kläger ein Anhörungsrecht hat;

Verfälschung der Tatsachen, offensichtlicher Beurteilungsfehler und unzureichende Begründung der Schlussfolgerung, dass dann, wenn der Kläger auch zur Frage, ob er einen Studienabschlusses im Bereich der Rechtswissenschaft besitze, gehört worden wäre, diese Anhörung das Ergebnis des fraglichen Entscheidungsprozesses tatsächlich hätte ändern können.

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