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Klage, eingereicht am 19. Dezember 2005 - Kyriazis / Kommission

(Rechtssache F-120/05)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Antonios Kyriazis (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Spanakis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

die Entscheidung ADMIN. B.2 - D (05) 23023/EGL-ade vom 12. Oktober 2005 aufzuheben, mit der die Anstellungsbehörde die Beschwerde R/549/05 des Klägers gegen die mit Entscheidung der Kommission vom 25. April 2005 erfolgte Ablehnung seines Antrags auf Gewährung der Auslandszulage (16%) zurückgewiesen hat;

der Beklagten aufzugeben, dem Kläger rückwirkend zum 1. März 2005 die Auslandzulage nebst Verzugszinsen in Höhe von 10 % jährlich bis zur vollständigen Zahlung zu gewähren;

den Anspruch des Klägers auf die Auslandszulage (16 % des Nettogrundgehalts) für die Zukunft anzuerkennen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Beamter der Kommission mit Dienstort Luxemburg, wendet sich gegen die Entscheidung, mit der ihm die Auslandszulage verweigert wurde. Er bestreitet die These der Beklagten, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts nicht erfülle, weil er während eines sechs Monate vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaftsorganen ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren seinen ständigen Wohnsitz in Luxemburg gehabt und dort seine ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt habe.

Der Kläger macht außerdem geltend, dass die Arbeit, die er in Luxemburg im Gebäude der Beklagten geleistet habe, während er im Dienst einer privatrechtlichen Gesellschaft gestanden habe, unter die Ausnahmeregelung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts falle.

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