BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
14. Februar 2020(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑797/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2019, in dem Verfahren
B-GmbH
gegen
Finanzamt D
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 29. Januar 2020, das am 13. Februar 2020 (Fax vom 6. Februar 2020) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Bundesfinanzhof (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑797/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 14. Februar 2020
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |