Language of document : ECLI:EU:C:2020:184

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

14. Februar 2020(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑797/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2019, in dem Verfahren

B-GmbH

gegen

Finanzamt D

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 29. Januar 2020, das am 13. Februar 2020 (Fax vom 6. Februar 2020) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Bundesfinanzhof (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C797/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 14. Februar 2020

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.