Language of document : ECLI:EU:F:2007:229

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

13. Dezember 2007

Rechtssache F-42/06

Asa Sundholm

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren für 2004 – Zielvorgaben und Beurteilungskriterien – Schadensersatz “

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA u. a. auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 und auf Verurteilung der Kommission, ihr einen Euro zur Wiedergutmachung des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihr durch diese Beurteilung der beruflichen Entwicklung entstanden sein soll

Entscheidung: Die Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Aufhebung des angefochtenen rechtswidrigen Aktes – Angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens

(Beamtenstatut, Art. 91)

1.      Nach Art. 8 Abs. 5 Unterabs. 4 der von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts ist die Verwaltung verpflichtet, dem Stelleninhaber gegenüber Ziele und Beurteilungskriterien festzulegen. In dem förmlichen Gespräch, das nach dieser Vorschrift zu Beginn eines jeden Beurteilungsverfahrens zwischen dem Beurteilenden und dem Stelleninhaber stattfindet, muss es nicht nur um die Beurteilung der Arbeit, die der Stelleninhaber im Bezugszeitraum, d. h. vom 1. Januar bis 31. Dezember des dem Jahr, in dem das Beurteilungsverfahren durchgeführt wird, vorangehenden Jahres geleistet hat, sondern auch um die Festsetzung der Ziele für das auf den Bezugszeitraum folgende Jahr gehen, da diese die Bezugsgrundlage für die Beurteilung der Leistung darstellen. Auf diese Verpflichtung wird im Beurteilungsleitfaden hingewiesen, den sich die Kommission als Verhaltensregel selbst auferlegt hat.

Wurden für den betreffenden Bezugszeitraum keine Ziele und Beurteilungskriterien festgesetzt, kann die Verwaltung nicht geltend machen, dass die für den vorherigen Bezugszeitraum gesetzten Ziele, weil für sie kein Geltungszeitraum vorgesehen gewesen sei, fortgeschrieben worden seien.

(vgl. Randnrn. 31, 32 und 37)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 1. Dezember 1983, Blomefield/Kommission, 190/82, Slg. 1983, 3981, Randnr. 20

Gericht erster Instanz: 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T‑63/89, Slg. 1991, II‑19, Randnr. 25; 30. September 2003, Tatti/Kommission, T‑296/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑225 und II‑1093, Randnr. 43

2.      Die Aufhebung eines von einem Beamten angefochtenen Verwaltungsakts stellt als solche eine angemessene und grundsätzlich – sofern nämlich dieser Akt keine ausdrücklich negative Beurteilung der Fähigkeiten des Klägers enthält, die ihn verletzen könnte – hinreichende Wiedergutmachung jeglichen immateriellen Schadens dar, den der Kläger aufgrund des aufgehobenen Aktes erlitten haben mag.

(vgl. Randnr. 44)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 26. Januar 1995, Pierrat/Gerichtshof, T‑60/94, Slg. ÖD 1995, I‑A‑23 und II‑77, Randnr. 62