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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 27. Januar 2020 – Autorità di Regolazione per Energia Reti e Ambiente (ARERA)/PC, RE

(Rechtssache C-44/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Autorità di Regolazione per Energia Reti e Ambiente (ARERA)

Rechtsmittelgegner: PC, RE

Vorlagefragen

Ist Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 19991 dahin auszulegen, dass er vorschreibt, die von einem befristet eingestellten Arbeitnehmer bei der Behörde geleisteten Dienstzeiten in Funktionen, die mit denen eines in der entsprechenden Kategorie derselben Behörde eingestuften Beamten übereinstimmen, für die Bestimmung des Dienstalters auch dann zu berücksichtigen, wenn seine spätere unbefristete Einstellung nach einem öffentlichen Auswahlverfahren erfolgt, ungeachtet der Besonderheiten des öffentlichen Auswahlverfahrens, das nach den vorstehenden Ausführungen zu einer vollständigen Novation des Arbeitsverhältnisses sowie, unter vom Teilnehmer des Auswahlverfahrens akzeptierter Unterbrechung der Kontinuität, zum Entstehen eines neuen Arbeitsverhältnisses führt, das durch das Vorliegen eines hoheitlichen Aktes über die Einstufung sowie durch besondere Verpflichtungen und eine besondere verstärkte Stabilität gekennzeichnet ist?

Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Ist das zuvor erreichte Dienstalter zur Gänze zu berücksichtigen oder besteht aufgrund der oben angeführten Besonderheiten ein objektiver Grund, bei den Anerkennungskriterien hinsichtlich der vollständigen Anerkennung zu differenzieren?

Falls die Frage 2 zu verneinen ist: Nach welchen Kriterien ist das anerkennungsfähige Dienstalter zu errechnen, um nicht diskriminierend zu sein?

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1     Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).