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Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakei), eingereicht am 16. Dezember 2019 – Strafverfahren gegen X.Y.

(Rechtssache C-919/19)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Partei des Ausgangsverfahrens

Generálna prokuratúra Slovenskej republiky

Vorlagefragen

Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI1 dahin auszulegen, dass die dort festgelegten Kriterien nur dann erfüllt sind, wenn die verurteilte Person in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige sie ist, über familiäre, gesellschaftliche, berufliche oder Bindungen anderer Art verfügt, aufgrund derer vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Vollstreckung der Strafe in diesem Staat ihre Resozialisierung erleichtern kann, d. h., dass er einer nationalen Regelung wie § 4 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 549/2011 (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) entgegensteht, die in diesen Fällen die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils schon auf der Grundlage der formellen Meldung eines gewöhnlichen Aufenthalts in dem Vollstreckungsstaat ohne Rücksicht darauf ermöglicht, ob die verurteilte Person in diesem Staat tatsächlich über Bindungen verfügt, die die Chancen auf ihre Resozialisierung erhöhen können?

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass auch in der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses geregelten Situation die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats noch vor der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung feststellen muss, dass die Vollstreckung der Strafe durch den Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person dienen wird, und gleichzeitig die dazu gesammelten Informationen im Teil d Nr. 4 der Bescheinigung angeben muss, insbesondere wenn die verurteilte Person sich in der in Art. 6 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses genannten Lage befindet und vorträgt, dass sie über tatsächliche familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Bindungen im Ausstellungsstaat verfüge?

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass auch dann ein Ablehnungsgrund für die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils vorliegt, wenn in der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses genannten Situation trotz Durchführung der Konsultation nach Abs. 3 dieser Bestimmung und gegebenenfalls der Erteilung weiterer erforderlicher Informationen nicht das Bestehen familiärer, gesellschaftlicher, beruflicher oder anderer Art von Bindungen nachgewiesen wird, die es gestatten würden, vernünftigerweise anzunehmen, dass die Vollstreckung der Strafe im Vollstreckungsstaat die Resozialisierung des Verurteilten erleichtern kann?

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1 Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung (ABl. 2009, L 81, S. 24).