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Klage, eingereicht am 27. Juli 2007 - Boudova u. a./Kommission

(Rechtssache F-78/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Stanislava Boudova u. a. (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die mit Schreiben des Generaldirektors des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Amt für Veröffentlichungen) vom 26. September 2006 bestätigte stillschweigende Entscheidung der Kommission vom 23. September 2006 über die Zurückweisung des Antrags der Kläger vom 23. Mai 2006 auf

Überprüfung ihrer mit der Entscheidung über ihre Einstellung als Beamte auf Probe erfolgten Einstufung in die Besoldungsgruppe B*3 und Neueinstufung in die Besoldungsgruppe B*6 zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung wirksam geworden ist,

die darauf gegründete Wiederherstellung ihrer beruflichen Laufbahn zwischen dem Zeitpunkt ihres Dienstantritts als Beamte auf Probe und dem Zeitpunkt der zu erlassenden Entscheidung,

Zahlung der Differenz zwischen den Dienstbezügen, auf die sie bei Einstufung in die Besoldungsgruppe B*6 in diesem Zeitraum Anspruch hätten haben müssen, und denjenigen, die sie aufgrund ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe B*3 erhalten haben,

aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger führen aus, dass sie vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften1 am 1. Mai 2004 von der Kommission im Hinblick auf die Erweiterung als Hilfskräfte auf Stellen von Korrektoren beim Amt für Veröffentlichungen mit der Aussicht auf Besetzung dieser Stellen durch allgemeine Auswahlverfahren eingestellt worden seien.

Nachdem sie mit Erfolg an den Auswahlverfahren teilgenommen hätten, die für die Besoldungsgruppen B5/B4 vor dem 1. Mai 2004 zur Besetzung dieser Stellen veröffentlicht worden waren, seien sie auf der Grundlage von nach diesem Zeitpunkt veröffentlichten Reservelisten als Beamte auf Probe eingestellt worden. Sie seien auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) in die Besoldungsgruppe B*3 eingestuft worden.

Die Kläger machen geltend, ihre Klage sei zulässig, auch wenn sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des Statuts gegen die Entscheidungen über ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe eingelegt worden sei, da eine wesentliche neue Tatsache vorliege. Es handele sich um die Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2006, die Bediensteten auf Zeit, die aufgrund von externen Auswahlverfahren nach dem 1. Mai 2004 zu Beamten ernannt worden seien, in die Besoldungsgruppe neu einzustufen, in die sie eingestuft worden wären, wenn sie vor diesem Zeitpunkt als Beamte eingestellt worden wären.

Sie würden durch die Neueinstufung dieser Beamten des Parlaments diskriminiert, und sie müssten gleich behandelt werden, da sie in Wirklichkeit als Bedienstete auf Zeit und nicht als Hilfskräfte eingestellt worden seien. Ihre Verträge fielen nämlich unter Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und nicht unter Art. 3 dieser Beschäftigungsbedingungen, da sie vorübergehend freie Stellen besetzen und nicht Beamte oder Bedienstete auf Zeit vertreten sollten, die zeitweilig ihre Tätigkeit nicht ausüben konnten. Hilfsweise machen sie geltend, auch wenn sie als Hilfskräfte eingestellt worden seien, entspreche ihre Lage in jedem Fall derjenigen der Bediensteten auf Zeit.

Die Kläger stützen ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie gegen Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, ausgelegt im Licht des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts sei dahin auszulegen, dass er auf Bedienstete auf Zeit anwendbar sei, die aufgrund von externen Auswahlverfahren zu Beamten ernannt worden seien, was dazu führe, dass diese Kategorie nicht auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in die Besoldungsgruppe eingestuft werden könne.

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1 - ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.