Language of document : ECLI:EU:F:2013:200

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

12. Dezember 2013

Rechtssache F‑135/12

Claudia Marenco

gegen

Exekutivagentur für die Forschung (REA)

„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Einstellung – Aufruf zur Interessenbekundung REA/2011/TA/PO/AD5 – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Ordnungsgemäße Durchführung des Auswahlverfahrens – Beständigkeit der Zusammensetzung des Auswahlausschusses“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV u. a. auf Aufhebung der Entscheidung vom 21. Februar 2012, mit der sich der Auswahlausschuss für den Aufruf zur Interessenbekundung REA/2011/TA/PO/AD5 geweigert hat, den Namen der Klägerin am Ende des Auswahlverfahrens in die Reserveliste aufzunehmen

Entscheidung:      Die Frau Marenco mit E-Mail vom 12. März 2012 mitgeteilte Entscheidung, mit der sich der Auswahlausschuss für den Aufruf zur Interessenbekundung REA/2011/TA/PO/AD5 nach Überprüfung geweigert hat, den Namen von Frau Marenco am Ende des Auswahlverfahrens in die Reserveliste aufzunehmen, wird aufgehoben. Die Exekutivagentur für die Forschung trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau Marenco entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Zusammensetzung – Zur Gewährleistung einer kohärenten Benotung der Bewerber hinreichende Stabilität – Beurteilungskriterien

(Beamtenstatut, Anhang III Art. 3)

Wegen der Bedeutung der Rolle und des Auftrags eines Prüfungsausschusses muss jeder Beamter oder Bedienstete, der Mitglied eines solchen Ausschusses ist, mit aller nötigen Sorgfalt die ihm in dieser Eigenschaft obliegenden Aufgaben erledigen. Insbesondere muss ein ordentliches Mitglied des Prüfungsausschusses bei den mündlichen Prüfungen eines Auswahlverfahrens grundsätzlich anwesend sein.

Das weite Ermessen des Prüfungsausschusses in Bezug auf die Festlegung der Modalitäten und des genauen Inhalts der mündlichen Prüfungen eines Auswahlverfahrens muss in der gewissenhaften Einhaltung der Regeln über die Abhaltung dieser Prüfungen ein Gegengewicht finden. Der Prüfungsausschuss muss daher auf die strenge Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber bei der Durchführung der mündlichen Prüfungen sowie auf die Objektivität der zwischen den Betroffenen erfolgenden Auswahl achten. Zu diesem Zweck ist er verpflichtet, die kohärente Anwendung der Bewertungskriterien auf alle betroffenen Bewerber zu gewährleisten, indem er u. a. die Stabilität seiner Zusammensetzung sicherstellt.

Allerdings ist anerkannt worden, dass in Fällen, in denen die Anwesenheit aller Mitglieder des Prüfungsausschusses bei allen Prüfungen unmöglich oder sehr schwierig zu bewerkstelligen ist, das Erfordernis, die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten, eine Lockerung der strengen Handhabung des Grundsatzes der Stabilität des Prüfungsausschusses rechtfertigen kann, sofern der Prüfungsausschuss die Koordinierungsmaßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um die Wahrung der Kohärenz der Benotung und des Vergleichs der Leistungen der Bewerber sicherzustellen.

Um die Sachdienlichkeit der Koordinierungsmaßnahmen zu beurteilen, die vom Prüfungsausschuss ergriffen wurden, um trotz Schwankungen in seiner Zusammensetzung die Kohärenz der Benotung und des Vergleichs der Leistungen der Bewerber sicherzustellen, ist eine umfassende Prüfung der Organisation der betreffenden mündlichen Prüfungen vorzunehmen, bei der alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden. Zu diesen Faktoren gehören u. a. das Ausmaß der Schwankungen in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und der Grad der Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, wobei dieser angesichts der ihm zufallenden entscheidenden Koordinierungsrolle einen äußerst wichtigen Faktor darstellt.

(vgl. Randnrn. 30 bis 32 und 36)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 29. September 2010, Brune/Kommission, F‑5/08, Randnrn. 38 bis 42 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung