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Klage, eingereicht am 25. April 2017 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-239/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: D. Klebs und T. Henze)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 und den Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/264 der Kommission vom 14. Februar 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit darin von der Zahlstelle Hauptzollamt Hamburg-Jonas der Bundesrepublik Deutschland zulasten des EGFL geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 1 964 861,71 Euro von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden, sowie

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Keine fehlerhafte Berechnung und Darstellung der Zinsen

Verletzung von Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/20051 i.V.m. Art. 6 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 885/20062 (bzw. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/20133 i.V.m. Art. 29 Buchst. f der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/20144 ) dadurch, dass Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen wurden, obwohl die deutschen Behörden alle zum maßgebenden Zeitpunkt einschlägigen Vorschriften eingehalten hätten, insbesondere Zinsen entsprechend den geltenden Vorschriften in der Tabelle III nach der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1233/20075 ) berechnet und dargestellt hätten.

Zweiter Klagegrund: Mangelnde Begründung des Beschlusses

Verletzung von Art. 296 Abs. 2 AEUV, weil die Kommission nicht ausreichend und frei von Widersprüchen begründet hätte, weshalb sich aus Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 i.V.m. Art. 6 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 eine Pflicht der Mitgliedstaaten ergeben soll, dass bereits in den Jahren 2006 bis 2008 im Rahmen von Unregelmäßigkeiten bei der Ausfuhrerstattung in der Tabelle III nach der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 Rückforderungen und dazugehörige Zinsen in einer gemeinsamen Zeile und auch schon vor der Bescheidung der Zinsen aufzuführen sind (wobei das Bestehen des Zinsanspruchs als solches nicht bestritten wird). Weiterhin hätte die Kommission nicht ausreichend und frei von Widersprüchen begründet, worin eine Verletzung von Schlüsselkontrollpflichten konkret gelegen haben soll.

Dritter Klagegrund: Fristablauf nach Art. 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Verletzung von Art. 31 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Art. 52 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, da die Kommission die Beanstandungen (Berechnung und Darstellung der Zinsen sowie Unterlassen von Schlüsselkontrollen), auf die sie den Ausschluss der Ausgaben gestützt hätte, nicht wirksam binnen 24 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Ausgaben getätigt worden sind, schriftlich mitgeteilt hätte.

Vierter Klagegrund: Überlange Verfahrensdauer

Verletzung von Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 und Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie Art. 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in angemessener Frist und Verletzung der Verteidigungsrechte, da das Verfahren vor der Kommission übermäßig lange gedauert hätte.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Verletzung von Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, weil die Kommission durch die pauschale Berichtigung von 5 % die Art und Tragweite eines etwaigen Verstoßes nicht angemessen gewürdigt hätte. Insbesondere hätte die Kommission den Umstand außer Acht gelassen, dass der Union tatsächlich weder ein finanzieller Schaden entstanden ist noch jemals das reale Risiko für den Eintritt eines Schadens bestand und die Klägerin (wenn überhaupt) nur ein geringes Verschulden traf. Zusätzlich hätte die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da sie ohne erkennbaren Zusammenhang zu den gerügten Haushaltsjahren 2006 bis 2008 eine Korrektur des Jahressaldos 2010 vorgenommen hätte.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 201, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. 2006, L 171, S. 90).

3 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

4 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59).

5 Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 der Kommission vom 22. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. 2007, L 279, S. 10).