Language of document :

Klage, eingereicht am 2. Dezember 2011 – ZZ / EIB

(Rechtssache F-128/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: EIB

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Erstens, Aufhebung der E-Mails und der Entscheidungen der EIB in Bezug auf das Verwaltungsverfahren im Rahmen der Beurteilung der Leistungen des Klägers im Jahr 2010. Zweitens, Aufhebung der Entscheidung, mit der der Präsident der EIB es abgelehnt hat, das Schlichtungsverfahren gemäß Art. 41 der Personalordnung einzuleiten. Drittens, Aufhebung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2010, soweit ihm nicht die Note „exceptional performance“ oder „very good performance“ erteilt und er nicht für die Beförderung in Funktionsgruppe D vorgeschlagen worden ist. Schließlich, Verurteilung der EIB zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die E-Mail vom 4. Juli 2011, mit der ihm „die Sekretärin“ des Beschwerdeausschusses nach Art. 22 der Personalordnung und nach der „Note to StaffHR/P&O/2011-079/Ks“ vom 25. März 2010 mitgeteilt hat, dass er dem „Ausschuss“ die Kopie seiner Beschwerde gegen den Beurteilungsbericht 2010 nicht übergeben habe, die E-Mail vom 12. August 2011, mit der diese „Sekretärin“ ihm mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeausschuss die Parteien nur zur Frage der Zulässigkeit hören wolle, und die Entscheidung vom 27. September 2011 aufzuheben, mit der der „Ausschuss“ die Rücknahme seiner Beschwerde zur Kenntnis genommen hat;

die „Note to StaffHR/P&O/2011-079/Ks“ vom 25. März 2011 und die Mitteilung CD/Pres/2011-35 vom 6. September 2011 aufzuheben, mit der der Präsident der EIB die vom Kläger mit Schreiben vom 2. August 2011 und mit E-mail vom 2. September 2011 bei ihm beantragte Einleitung des Schlichtungsverfahrens gemäß Art. 41 der Personalordnung damit abgelehnt hat, dass dieses mit der genannten „Note to Staff“ abgeschafft worden sei;

den von der Hauptabteilung Personal mit Mitteilung 698 RH/P&O/2010-0265 vom 20. Dezember 2010 festgelegten Leitfaden und die entsprechenden „Guidelines to the 2010 annual staff appraisal exercise“ aufzuheben, soweit sie (Nr. 12.1) vorsehen, dass die Endbeurteilung durch eine verbale Zusammenfassung erfolgen muss, aber die Kriterien nicht festlegen, die der Beurteilende einzuhalten hat, damit eine Leistung als „exceptionnelle dépassant les attentes“, „très bonne“ oder als „répondant à toutes les attentes“ angesehen wird, und auch nicht festlegen, wann sie „répondant à la plupart des attentes avec toutefois des domaines nécessitant des améliorations“ oder „ne répondant pas aux attentes“ ist;

den internen Berurteilungsbericht 2010 insgesamt aufzuheben, sowohl in Bezug auf den Teil „Bewertung“, in dem seine Leistung nicht als „excepetional performance“ oder „very good performance“ beschrieben wird, und er nicht für die Beförderung nach Funktionsgruppe D vorgeschlagen wird, als auch in Bezug auf den Teil, in dem die Ziele für das Jahr 2011 festgelegt sind;

alle verbundenen, nachfolgenden und vorausgehenden Maßnahmen, darunter jedenfalls die Beförderungen nach der Mitteilung „2010 staff appraisal exercise, award of promotions and titles“ der Hauptabteilung Personal von April 2011, aufzuheben, da die EIB es im Licht der Beurteilung durch seine Vorgesetzten, die hier angefochten wird, unterlassen hat, ihn beim Punkt „Promotions from Function E to D“ zu berücksichtigen;

die Beklagte zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.