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Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2019 – Bernis u. a./EZB

(Rechtssache T-283/18)1

(Nichtigkeitsklage – Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Im Fall eines Unternehmens, das ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, anzuwendendes Abwicklungsverfahren – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft – Feststellung der EZB, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt – Verordnung [EU] Nr. 806/2014 – Vorbereitende Handlungen – Nicht anfechtbare Handlungen – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ernests Bernis (Jurmala, Lettland), Oļegs Fiļs (Jurmala), OF Holding SIA (Riga, Lettland) und Cassandra Holding Company SIA (Jurmala) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, M. Kirchner und L. Feddern)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: G. Marafioti und E. Koupepidou im Beistand von Rechtsanwalt J. Rodríguez Cárcamo)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der EZB vom 23. Februar 2018, mit denen die EZB festgestellt hat, dass die ABLV Bank AS und ihre Tochtergesellschaft, die ABLV Bank Luxembourg SA, im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Ernests Bernis, Oļegs Fiļs, die OF Holding SIA und die Cassandra Holding Company SIA tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).

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1     ABl. C 259 vom 23.7.2018.