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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Februar 2014 – Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-118/11)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Entscheidung der Anstellungsbehörde, einen Beamten in den Ruhestand zu versetzen, und Gewährung von Invalidengeld – Entscheidung, in der nicht dazu Stellung genommen wurde, ob die zur Versetzung in den Ruhestand führende Krankheit des Beamten in ursächlichem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht – Verpflichtung der Anstellungsbehörde, den ursächlichen Zusammenhang der Krankheit mit der Berufstätigkeit anzuerkennen – Art. 78 Abs. 5 des Statuts – Notwendigkeit, einen neuen Invaliditätsausschuss einzuberufen – Erheblichkeit einer nach Art. 73 des Statuts erlassenen früheren Entscheidung – Art. 76 der Verfahrensordnung –Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich unbegründete Klage)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz, Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, keine Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang der Krankheit des Klägers mit der Berufstätigkeit zu erlassen

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 ABl. C 25 vom 28.1.2012, S. 70.