Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Aachen (Deutschland) eingereicht am 12. Februar 2019 - Marvin M. gegen Kreis Heinsberg

(Rechtssache C-112/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Aachen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Marvin M.

Beklagter: Kreis Heinsberg

Vorlagefragen

Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG1 so auszulegen, dass ein Führerscheindokument, und zwar einschließlich der darin dokumentierten Fahrberechtigungen, von den Mitgliedstaaten auch dann strikt anzuerkennen ist, wenn die Ausstellung dieses Dokuments auf einem Umtausch eines Führerscheindokuments nach Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie beruht?

Falls Frage 1 zu bejahen ist: Darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung des umgetauschten Führerscheindokuments gemäß Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 ablehnen, wenn der Umtausch durch den Ausstellerstaat zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in welchem der Mitgliedstaat, von dem die materielle Fahrberechtigung herrührt, diese bereits entzogen hatte?

Falls Frage 2 zu verneinen ist und eine Anerkennungspflicht besteht: Darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung des umgetauschten Führerscheindokuments jedenfalls dann ablehnen, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsbereich sich die Frage der Anerkennung des Führerscheindokuments stellt, aufgrund „unbestreitbarer Informationen“ feststellen kann, dass die materielle Fahrberechtigung zum Zeitpunkt des Umtauschs des Führerscheindokuments nicht mehr bestand?

____________

1     Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung), ABl. 2006, L 403, S. 18.