Language of document : ECLI:EU:F:2009:150

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

10. November 2009

Rechtssache F-71/08

N

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Festlegung von Zielen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Zulässigkeit – Nicht beschwerende Maßnahme“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und Art. 152 EA auf u. a. Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 12. September 2007, mit der der Beurteilungsbericht des Klägers für das Jahr 2006 angenommen worden ist, und der Entscheidung des Präsidenten des Parlaments vom 22. Mai 2008, mit der die vom Kläger gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde zurückgewiesen worden ist

Entscheidung: Die Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 12. September 2007, mit der der endgültige Beurteilungsbericht des Klägers für den Zeitraum vom 16. August 2006 bis 31. Dezember 2006 angenommen worden ist, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Parlament trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse – Klage auf Aufhebung einer Beurteilung – In ein anderes Organ versetzter Beamter – Nichtberücksichtigung der Beurteilung durch dieses Organ

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Beurteilung – Verpflichtung, dem betreffenden Beamten das Dokument mitzuteilen, mit dem die Ziele seiner Dienststelle festgelegt werden

(Beamtenstatut, Art. 43)

1.      Die Beurteilung eines Beamten stellt – unabhängig von ihrem zukünftigen Nutzen – einen schriftlichen und förmlichen Beweis über die Qualität der Arbeit des Betreffenden dar. Eine solche Beurteilung ist keine reine Beschreibung der in dem fraglichen Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben; es wird auch bewertet, wie der Beurteilte seine berufliche Tätigkeit ausgeführt hat. Somit hat jeder Beamte Anspruch darauf, dass seine Arbeit durch eine gerechte und angemessene Beurteilung gewürdigt wird. Folglich muss einem Beamten gemäß dem Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz jedenfalls das Recht zugestanden werden, seine Beurteilung wegen ihres Inhalts oder weil sie nicht nach den durch das Statut vorgeschriebenen Regeln erstellt wurde, anzufechten.

Dass ein Beamter in ein anderes Organ versetzt wird, dass dieses neue Organ die vom alten Organ erstellten Beurteilungen nicht berücksichtigt und dass der Beamte im neuen Organ befördert wird, kann dem Beamten daher nicht das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf eine Klage gegen eine vom alten Organ erstellte endgültige Beurteilung nehmen.

(vgl. Randnrn. 33 und 34)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. Dezember 2008, Gordon/Kommission, C‑198/07 P, Slg. 2008, I‑10701, Randnrn. 44 und 45

2.      Aus den Art. 10 bis 12 der vom Parlament erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts geht hervor, dass dieses Organ jedem Beamten oder sonstigen Bediensteten beim Beurteilungsgespräch ein Dokument mit den Zielvorgaben für seine Direktion, sein Referat bzw. seine Dienststelle für das kommende Jahr auszuhändigen hat. Dieses Dokument ist für die Bewertung der Leistungen des Beamten oder sonstigen Bediensteten im folgenden Jahr und für die Erstellung seines Beurteilungsberichts maßgeblich. Außerdem hat die Verwaltung, wenn der Beamte oder sonstige Bedienstete beim Beurteilungsgespräch einen entsprechenden Antrag stellt, ein Dokument zu verfassen, das nähere Angaben zu den ihm persönlich gesetzten Zielen enthält.

Der Fall, dass ein Beamter im Laufe eines Jahres seinen Dienst antritt oder von einem anderen Organ zum Parlament versetzt wird, ist in diesen Bestimmungen zwar nicht ausdrücklich geregelt; sie können aber nicht dahin ausgelegt werden, dass das Parlament einem solchen Beamten das Dokument, mit dem die Ziele für seine Dienststelle festgelegt werden, zu deren Erreichung er beizutragen hat, nicht mitteilen müsste. Ein solches Dokument, das für jedes Referat und für jede Dienststelle unabhängig von dem Verfahren der Erstellung der Beurteilung für jeden Beamten oder sonstigen Bediensteten besteht, ist nämlich für die Beurteilung der Leistungen des Beamten oder sonstigen Bediensteten oder die Erstellung der Beurteilung maßgeblich. Jede andere Auslegung dieser Bestimmungen verstieße gegen den Gleichheitssatz; Beamte und Bedienstete würden dann nämlich hinsichtlich der Festlegung von Zielen je nach dem Zeitpunkt des Dienstantritts beim Parlament unterschiedlich behandelt, was gemessen an der durch ein solches Kriterium bedingten unterschiedlichen Situation unverhältnismäßig wäre. Außerdem ist bei einem neuen Beamten bei seiner Ankunft in einem Referat oder einer Dienststelle, in die er sich so schnell wie möglich eingliedern muss, die Festlegung von Zielen erst recht geboten.

(vgl. Randnrn. 51, 52, 54 und 55)