Language of document : ECLI:EU:C:2020:40

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

9. Januar 2020(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C-864/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. November 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 26. November 2019, in dem Verfahren

NH

gegen

Deutsche Lufthansa AG

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019, der am 18. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Köln (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C864/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.