Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon (Griechenland), eingereicht am 5. Juni 2020 – DP, SG/Trapeza Peiraios AE

(Rechtssache C-243/20)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Polymeles Protodikeio Athinon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: DP, SG

Beklagte: Trapeza Peiraios AE

Vorlagefragen

Kann ein Mitgliedstaat im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 93/13/EWG1 , wonach die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen erlassen können, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten, Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG nicht in sein nationales Recht umsetzen und somit die gerichtliche Kontrolle auch von Klauseln zulassen, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder dispositivem Recht beruhen?

Kann davon ausgegangen werden, dass Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 [A.d.Ü.: Unterabs. 2 in der deutschen Fassung der Richtlinie 93/13 nicht vorhanden] der Richtlinie 93/13/EWG, obwohl er nicht ausdrücklich in das griechische Recht umgesetzt wurde, in dieses dennoch mittelbar Eingang gefunden hat, und zwar aufgrund des in Art. [2] Abs. [6] des Gesetzes 225[1]/1994 umgesetzten Inhalts der Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der genannten Richtlinie?

Ist im Begriff der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 geregelten missbräuchlichen Klauseln und ihrer Tragweite die Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 enthalten?

Erfasst die Prüfung der Missbräuchlichkeit einer allgemeinen Vertragsbedingung im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG die in einem Kreditvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Kreditinstitut enthaltene Bedingung, die den Inhalt einer Regelung des dispositiven Rechts des Mitgliedstaats wiedergibt, wenn diese Bedingung nicht gesondert ausgehandelt wurde?

____________

1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).