Language of document : ECLI:EU:F:2008:142

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

13. November 2008

Rechtssache F-90/07

Amadou Traore

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Stellenausschreibung – Ablehnung der Bewerbung des Klägers – Wiederverwendung – Dienstliches Interesse“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung, erstens, der Entscheidung des Direktors des Außendienstes der Generaldirektion „Außenbeziehungen“ der Kommission vom 19. Januar 2007, mit der die Bewerbung des Klägers auf die Stelle eines Geschäftsträgers a. i. bei der Delegation der Kommission in Togo abgelehnt wurde, zweitens, der Entscheidung des Direktors der Direktion Personalwesen des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid vom 12. Dezember 2006, mit der die Bewerbung des Klägers auf die Stelle eines Leiters der Delegation der Kommission in Tansania abgelehnt wurde, und, drittens, der Entscheidungen, mit denen Herr M. und Herr S. auf diese Stellen ernannt wurden, sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 3 500 Euro als Ersatz für den geltend gemachten immateriellen und materiellen Schaden

Entscheidung: Die Entscheidung des Direktors für Personalwesen des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid der Kommission vom 12. Dezember 2006, mit der die Bewerbung des Klägers auf die Stelle eines Leiters der Delegation der Kommission in Tansania abgelehnt wurde, und die Entscheidung über die Ernennung von Herrn S. auf diese Stelle werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Klägers.

Leitsätze

1.      Beamte – Freie Planstelle – Verzicht der Anstellungsbehörde auf ein Verfahren zur Besetzung einer für frei erklärten Planstelle zugunsten einer Wiederverwendung eines Beamten mit seiner Planstelle

(Beamtenstatut, Art. 4 und 29)

2.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Einstufung einer zu besetzenden Planstelle

(Beamtenstatut, Art. 7 § 1; Anhang I, Abschnitt A)

3.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Handlung – Angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens

(Beamtenstatut, Art. 91)

1.      Auch wenn die Anstellungsbehörde insoweit über ein weites Ermessen verfügt, kann sie nur aufgrund von im Interesse des Dienstes liegenden objektiven Gründen, die sie erklären muss, auf ein Verfahren zur Besetzung einer für frei erklärten Planstelle verzichten und eine nicht den Art. 4 und 29 des Statuts unterliegende Maßnahme der Wiederverwendung eines Beamten mit seiner Planstelle ergreifen.

(vgl. Randnrn. 49 und 50)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 9. Februar 1984, Kohler/Rechnungshof, 316/82 und 40/83, Slg. 1984, 641, Randnr. 22

Gericht erster Instanz: 6. Juli 1993, Rasmussen/Kommission, T‑32/92, Slg. 1993, II‑765, Randnr. 37; 27. November 2003, Bories u. a./Kommission, T‑331/00 und T‑115/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑309 und II‑1479, Randnrn. 150 bis 153

2.      Mit Ausnahme der Funktion des Referatsleiters, für die das Statut in Anhang I Abschnitt A besondere Regeln über die Einstufung einer zu besetzenden Planstelle enthält, ergibt sich aus den für die Organisation des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass über die Einstufung einer zu besetzenden Planstelle unter Berücksichtigung der Bedeutung der mit der fraglichen Funktion verbundenen Aufgaben und ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist. Die letztgenannte Anforderung ist in Art. 7 Abs. 1 des Statuts ausdrücklich vorgesehen.

(vgl. Randnr. 83)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 17. Mai 1995, Kratz/Kommission, T‑10/94, Slg. 1995, II‑1455, Randnrn. 56 bis 60; 16. Oktober 1996, Capitanio/Kommission, T‑36/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑449 und II‑1279, Randnr. 57; 16. Oktober 1996, Benecos/Kommission, T‑37/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑461 und II‑1301, Randnr. 56; 19. Februar 1998, Campogrande/Kommission, T‑3/97, Slg. ÖD 1998. I‑A‑89 und II‑215, Randnr. 30

Gericht für den öffentlichen Dienst: 14. Dezember 2006, Economidis/Kommission, F‑122/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑179 und II‑A‑1‑725

3.      Außer in besonderen Fällen stellt die Aufhebung der von einem Beamten angefochtenen Entscheidung für sich allein eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Wiedergutmachung des immateriellen Schadens dar, den der Beamte möglicherweise erlitten hat.

(vgl. Randnr. 114)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 27. Februar 1992, Plug/Kommission, T‑165/89, Slg. 1992, II‑367, Randnr. 118; 28. September 1999, Hautem/EIB, T‑140/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑171 und II‑897, Randnr. 82; 11. September 2002, Willeme/Kommission, T‑89/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑153 und II‑803, Randnr. 97