Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. September 2013 – Höpcke/Kommission
(Rechtssache F-46/12)1
(Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AST/111/10 – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Anweisung, einen Text von einer Mindestlänge zu verfassen - Nichtbeachtung)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Dagmar Höpcke (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10, den Namen der Klägerin nicht in das Verzeichnis der erfolgreichen Teilnehmer dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Frau Höpcke trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.
________________________1 ABl. C 184 vom 23.6.2012, S. 25.