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Klage, eingereicht am 28. September 2018 – Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-614/18)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Tokár, C. Cattabriga)

Beklagte: Slowakische Republik

Anträge

Die Europäische Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3, Art. 34 Abs. 7 und Art. 35 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 810/20091 (Visakodex) verstoßen hat, dass sie Drittstaatsangehörigen, die keine Familienangehörigen von Unionsbürgern sind und deren Antrag auf Erteilung eines Visums abgelehnt wurde bzw. deren Visum annulliert oder aufgehoben wurde, nicht das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gewährt, wie es im Unionsrecht niedergelegt ist;

der Slowakischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihre Klage darauf, dass die in der vorliegenden Sache streitigen Rechtsfragen durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-403/16, El Hassani, eindeutig beantwortet worden seien, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/20132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen sei, dass er die Mitgliedstaaten dazu verpflichte, ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung von Visumanträgen vorzusehen, dessen Ausgestaltung – unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Sache der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten sei. Bei diesem Verfahren müsse in irgendeinem Stadium ein gerichtlicher Rechtsbehelf gewährleistet sein.

Die Kommission meint daher, die Argumente, die die Slowakische Republik im Vorverfahren in der vorliegenden Sache vorgebracht habe, könnten nicht durchgreifen, und bekräftigt ihren Standpunkt, die Slowakische Republik habe gegen ihre in der Klageschrift angeführten Verpflichtungen verstoßen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. 2009, L 243, S. 1).

2 Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, [der] Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie [der] Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2013, L 182, S. 1).