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Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 5. August 2020 - NW gegen Bezirkshauptmannschaft Leibnitz

(Rechtssache C-369/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: NW

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Leibnitz

Vorlagefragen

Steht das Unionsrecht innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, mit denen durch eine Aneinanderreihung von innerstaatlichen Verordnungen eine Kumulation von Verlängerungszeiträumen erzeugt wird und dadurch die Wiedereinführung von Grenzkontrollen über die zeitlichen Beschränkungen einer Zweijahresfrist gemäß den Art. 25 und 29 der Verordnung (EU) 2016/3991 hinaus und ohne einen entsprechenden Durchführungsbeschluss des Rates nach Art. 29 dieser Verordnung ermöglicht wird?

Ist das in Art. 21 Abs. 1 AEUV und Art. 45 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union2 festgelegte Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, insbesondere im Lichte des in Art. 22 der Verordnung 2016/399 niedergelegten Grundsatzes der Abwesenheit von Personenkontrollen an den Binnengrenzen, so auszulegen, dass dieses das Recht umfasst, an den Binnengrenzen keinen Personenkontrollen unterworfen zu werden, vorbehaltlich der in den Verträgen und insbesondere der obigen Verordnung genannten Bedingungen und Ausnahmen?

Wenn Frage 2 bejaht wird:

Sind Art. 21 Abs. 1 AEUV und Art. 45 Abs. 1 der Grundrechtecharta im Lichte der praktischen Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts dahingehend auszulegen, dass diese der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine Person bei Androhung einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion verpflichtet, bei der Einreise über die Binnengrenzen einen Reisepass oder einen Personalausweis vorzuzeigen, auch wenn die spezifische Kontrolle an den Binnengrenzen den Bestimmungen des Unionsrechts entgegensteht?

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1     Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1, berichtigt in ABl. 2018, L 272, S. 69).

2     ABl. 2012, C 326, S. 391.