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Rechtsmittel, eingelegt am 23. Juli 2019 von der Recylex SA, der Fonderie et Manufacture de Métaux und der Harz-Metall GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 23. Mai 2019 in der Rechtssache T-222/17, Recylex u. a./Kommission

(Rechtssache C-563/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Recylex SA, Fonderie et Manufacture de Métaux, Harz-Metall GmbH (Prozessbevollmächtigte: M. Wellinger, avocat, Rechtsanwälte S. Reinart und K. Bongs)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2019 in der Rechtssache T-222/17 aufzuheben, soweit darin die den Rechtsmittelführerinnen durch den angefochtenen Beschluss1 auferlegte Geldbuße aufrechterhalten wird und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten auferlegt werden;

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm eine Geldbuße von 26 739 000 Euro gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängt wird;

den Betrag der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße unter Zugrundelegung aller drei Rechtsmittelgründe auf 5 877 732 Euro herabzusetzen; oder zumindest unter ausschließlicher Zugrundelegung des ersten Rechtsmittelgrundes auf 17 679 141 Euro, unter ausschließlicher Zugrundelegung des zweiten Rechtsmittelgrundes auf 13 305 478 Euro, unter ausschließlicher Zugrundelegung des dritten Rechtsmittelgrundes auf 19 099 565 Euro, unter Zugrundelegung des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes auf 8 228 824 Euro, unter Zugrundelegung des ersten und des dritten Rechtsmittelgrundes auf 12 627 958 Euro oder unter Zugrundelegung des zweiten oder dritten Rechtsmittelgrundes auf 9 503 913 Euro; und

der Kommission alle Kosten des Verfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf drei Gründe gestützt.

Das angefochtene Urteil leide an einem Rechtsfehler, da erstens seine Begründung bei der Prüfung der rechtlichen Kriterien, die für die Gewährung eines teilweisen Geldbußenerlasses gelten, unzusammenhängend und unklar sei. Zweitens habe das angefochtene Urteil bei der Anwendung der Kriterien die Beweise offensichtlich verfälscht und die Beweislastregeln verkannt.

Das angefochtene Urteil leide an einem Rechtsfehler, da es die Regelungen zum teilweisen Geldbußenerlass nach Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 fehlerhaft ausgelegt und falsch angewandt habe.

Die Anwendung von Abschnitt III der Kronzeugenregelung von 2006 im angefochtenen Urteil, nach der ein Unternehmen, das als zweites Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlege, nicht den Platz des ersten Unternehmens einnehmen könne, das solche Beweismittel vorgelegt habe, aber die Bedingungen für eine Ermäßigung seiner Geldbuße nicht erfülle, sei rechtsfehlerhaft.

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1 Beschluss C(2017) 900 final der Kommission vom 8. Februar 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 des AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40018 – Autobatterie-Recycling).