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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 26. Februar 2014 – Diamantopoulos/EAD

(Rechtssache F-53/13)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern – Stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde – Ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nach Klageerhebung – Begründung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alkis Diamantopoulos (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. Abreu Caldas)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und E. Chaboureau)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Beförderungsverfahren 2012 nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern

Tenor des Urteils

Die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes, Herrn Diamantopoulos im Beförderungsverfahren 2012 nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern, wird aufgehoben.

Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Diamantopoulos entstandenen Kosten zu tragen.

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1     ABl. C 215 vom 27.7.2013, S. 20.