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Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 16. August 2019 – M. S., M. W., G. S./Minister for Justice and Equality

(Rechtssache C-616/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: M. S., M. W., G. S.

Antragsgegner: Minister for Justice and Equality

Vorlagefragen

Meint der Verweis auf „den betreffenden Mitgliedstaat“ in Art. 25 Abs. 2 Buchst. d und e der Richtlinie 2005/851 (a) einen ersten Mitgliedstaat, der einer internationalen Schutz beantragenden Person einen dem Asyl entsprechenden Schutz gewährt hat, oder (b) einen zweiten Mitgliedstaat, in dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt wird, oder (c) beide dieser Mitgliedstaaten?

Ist einem Drittstaatsangehörigen in einem ersten Mitgliedstaat internationaler Schutz in der Form des subsidiären Schutzes gewährt worden und begibt er sich in das Hoheitsgebiet eines zweiten Mitgliedstaats, stellt dann die Stellung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz im zweiten Mitgliedstaat einen Rechtsmissbrauch dar, so dass der zweite Mitgliedstaat eine Maßnahme erlassen darf, die die Unzulässigkeit eines solchen Folgeantrags vorsieht?

Ist Art. 25 der Richtlinie 2005/85 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der an die Verordnung Nr. 604/20132 , nicht jedoch an die Richtlinie 2011/953 gebunden ist, verwehrt, Rechtsvorschriften wie die in der vorliegenden Rechtssache fraglichen zu erlassen, nach denen der Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen, dem zuvor von einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist, als unzulässig erachtet wird?

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1 Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. 2005, L 326, S. 13).

2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).

3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).