Language of document : ECLI:EU:F:2007:175

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

17. Oktober 2007

Rechtssache F-63/06

Luigi Mascheroni

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Art. 24 des Statuts – Mobbing durch den Vorgesetzten – Untersuchung durch das IDOC – Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA insbesondere auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. Juli 2005 über die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 26. März 2004 auf Beistand wegen des angeblich schikanösen und verleumderischen Verhaltens seines Vorgesetzten, Herrn V. H.

Entscheidung: Die Klage wird als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Gegenstand – Anordnung an die Verwaltung – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 91)

2.      Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 24)

3.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse

(Satzung des Europäischen Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 44 § 1 Buchst. c)

1.       Das Gericht hat im Rahmen einer Klage nach Art. 91 des Statuts keine Anordnungen an die Gemeinschaftsorgane zu richten oder Grundsatzerklärungen abzugeben.

(vgl. Randnr. 23)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 9. Juni 1994, X/Kommission, T‑94/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑149 und II‑481, Randnr. 33; 2. Juli 1997, Chew/Kommission, T‑28/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑165 und II‑497, Randnr. 17; 11. Juli 2000, Skrzypek/Kommission, T‑134/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑139 und II‑633, Randnr. 16; 2. März 2004, Di Marzio/Kommission, T‑14/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑43 und II‑167, Randnr. 63

2.      Aufgrund der in Art. 24 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Beistandspflicht muss die Verwaltung beim Auftreten eines Zwischenfalls, der mit der Ordnung und Ruhe des Dienstbetriebs unvereinbar ist, mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge reagieren, um die Tatsachen festzustellen und daraus in Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen. Dazu genügt es, dass der Beamte, der den Schutz seines Beschäftigungsorgans verlangt, einen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass die Angriffe, denen er angeblich ausgesetzt war, wirklich stattgefunden haben. Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen.

Insoweit stellt der Abschlussbericht des Untersuchungs- und Disziplinaramts (IDOC), der Dienststelle innerhalb der Kommission, die damit betraut ist, Verwaltungsuntersuchungen mit dem Ziel durchzuführen, die Tatsachen festzustellen, auf deren Grundlage die Anstellungsbehörde in Kenntnis des Sachverhalts eine Entscheidung über den Antrag auf Beistand treffen kann, keineswegs eine Entscheidung über diesen Antrag dar, sondern die Antwort auf das an dieses Amt gerichtete Ersuchen der Anstellungsbehörde, den Sachverhalt zu untersuchen.

(vgl. Randnrn. 36, 40 und 41)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, Slg. 1989, S.99, Randnrn. 15 und 16; Gericht erster Instanz: 21. April 1993, Tallarico/Parlament, T‑5/92, Slg. 1993, II‑477, Randnr. 31; 5. Dezember 2000, Campogrande/Kommission, T‑136/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑267 und II‑1225, Randnr. 42

3.      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst anwendbar ist, und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz muss die Klageschrift insbesondere den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben.

Der Kläger kann sich somit nicht damit begnügen, seine Klagegründe abstrakt zu benennen, indem er sich hauptsächlich auf das Vorbringen, die angefochtene Maßnahme verstoße gegen eine bestimmte Vorschrift des Statuts, beschränkt, ohne dieses Vorbringen weiter dadurch zu untermauern, dass er darlegt, worin der Klagegrund besteht.

Insoweit kann der Text der Klageschrift zwar zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen.

(vgl. Randnrn. 52, 53, 56 und 57)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 18. November 1992, Rendo u. a./Kommission, T‑16/91, Slg. 1992, II‑2417, Randnr. 130; 16. März 1993, Blackman/Parlament, T‑33/89 und T‑74/89, Slg. 1993, II‑249, Randnrn. 64 und 65; 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Slg. 1993, II‑523, Randnr. 20; 17. März 1994, Hoyer/Kommission, T‑43/91, Slg. ÖD 1994, I‑A‑91 und II‑297, Randnr. 22; 21. Mai 1999, Asia Motor Frankreich u. a./Kommission, T‑154/98, Slg.1999 II‑1703, Randnr. 49; 15. Juni 1999, Ismeri Europa/Rechnungshof, T‑277/97, Slg. 1999, II‑1825, Randnr. 29; 8. Dezember 2005, Just/Kommission, T‑91/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑395 und II‑1801, Randnr. 35; 8. Dezember 2005, Moren Abat/Kommission, T‑92/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑399 und II‑1817, Randnr. 31; 5. Dezember 2006, Angelidis/Parlament, T‑424/04, Slg. ÖD 2006, I-A‑2‑323 und II‑A‑2‑1649, Randnrn. 39 bis 42