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Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2018 von Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 10. Juli 2018 in der Rechtssache T-514/15, Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych / Kommission

(Rechtssache C-560/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Hoffman)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Schweden, Republik Polen

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2018 in der Rechtssache C-514/15, Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych/Kommission aufzuheben;

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 12. Juni 2015, GESTDEM 2015/1291, mit dem ihr der Zugang zu der ausführlichen Stellungnahme der Europäischen Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens 2014/537/PL verweigert wird, und den Beschluss der Europäischen Kommission vom 17. Juli 2015, GESTDEM 2015/1291, mit dem ihr der Zugang zu der ausführlichen Stellungnahme der Republik Malta im Rahmen des Notifizierungsverfahrens 2014/537/PL verweigert wird, für nichtig zu erklären und der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen;

hilfsweise, falls der Gerichtshof nicht der Ansicht sein sollte, dass der Verfahrensstand eine endgültige Entscheidung ermöglicht, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kosten vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel beruht auf folgenden Gründen:

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, (i) indem es in den Rn. 30 und 32 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, es sei unwahrscheinlich, dass die von der Rechtsmittelführerin in der Klage behauptete Rechtswidrigkeit in der Zukunft wieder auftreten werde und die Rechtsmittelführerin kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Klage habe, und (ii) indem es in diesen Randnummern festgestellt habe, dass in diesem Zusammenhang maßgeblich sei, ob es wahrscheinlich sei, dass in der Zukunft eine Situation eintreten werde, in der der Kommission ein Gesetzesentwurf notifiziert werde, in dem ihre Bedenken in Bezug auf bestehende Gesetze des notifizierenden Mitgliedstaats angesprochen würden, die Gegenstand anhängiger Vertragsverletzungsverfahrens seien, und in der die Kommission den Zugang zu einer auf der Grundlage der Richtlinie 98/341 ergangenen ausführlichen Stellungnahme, die diesen Gesetzesentwurf betreffe, verweigere und dies mit der allgemeinen Vermutung für die Nichtverbreitung begründe, die sich aus der Notwendigkeit ergebe, den Zweck dieses Vertragsverletzungsverfahrens zu schützen, obwohl es rechtlich nicht maßgeblich sei, ob solch eine spezifische Situation wahrscheinlich eintreten werde, sondern stattdessen ob die Interpretationen der Verordnung 1049/20012 oder der Richtlinie 98/34, auf die sich die Kommission berufe und die in der Klage der Rechtsmittelführerin gerügt worden seien, von der Kommission in der Zukunft wahrscheinlich herangezogen würden.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, die Notwendigkeit in einer Rechtssache zu entscheiden, bei der es um die Weigerung der Kommission gehe, Dokumente zu verbreiten, weil sie mit anhängigen Vertragsverletzungsverfahren angeblich „untrennbar verknüpft“ seien, und in der das mündliche Verfahren geschlossen worden sei, könne sich nicht aus der Notwendigkeit, dem Kläger wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, und daraus ergeben, dass sich die Kommission ohne Entscheidung einer gerichtlichen Kontrolle ihrer Entscheidung entziehen könne, weil sonst jeder Kläger, dessen Antrag auf Zugang zu Dokumenten zunächst abgelehnt worden sei, eine Entscheidung gegen die Kommission verlangen könne, auch wenn dem Antrag stattgegeben werde, nachdem Klage beim Gericht erhoben worden sei.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass, obwohl die von der Klägerin erhobene Klage gegen die angefochtenen Beschlüsse fast drei Jahre anhängig gewesen sei und mehrere Schriftsätze und eine Verhandlung umfasst habe, es der Rechtsmittelführerin oder ihren Mitgliedern keine ungerechtfertigte Belastung auferlegen werde, das Verfahren zu beenden und von ihnen zu verlangen, erneut, diesmal im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen die Kommission, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse darzutun.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass es nicht notwendig sei, über die Anträge der Rechtsmittelführerin oder ihrer Mitglieder auf Ersatz des Schadens, der durch die angefochtenen Beschlüsse entstanden sei, zu entscheiden, weil (i) die Rechtsmittelführerin nicht erläutert habe ob sie oder ihre Mitglieder derartige Ansprüche „wirklich“ verfolgen wollten, (ii) sie sich nicht auf genaue, konkrete und überprüfbare Nachweise hinsichtlich der Auswirkungen der angefochtenen Beschlüsse gestützt habe und (iii) sie keine Details in Bezug auf die Verurteilungen vorgelegt habe, die sich aus der Weigerung, Zugang zu Dokumenten zu gewähren, ergeben hätten, und zwar obwohl (iv) das Gericht zur gleichen Zeit angeordnet habe, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen habe, die demnach einen konkreten und sicheren Schaden darstellten, der der Rechtsmittelführerin durch die angefochtenen Beschlüsse entstanden sei.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin kein Interesse an der Aufrechterhaltung ihrer Klage habe, obwohl die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse notwendig sei, um den immateriellen Schaden wiedergutzumachen, der der Rechtsmittelführerin als Berufsverband entstanden sei und keine anderen Mittel zur Wiedergutmachung eines solchen Schadens bestünden.

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1 Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. 1998, L 204, S. 37).

2 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).